Full text: A bis Arad (Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
Agent Agents provocateurs 
forfchung dahin gelangte, alle Erſcheinungen als Wirkungen eines einzigen A. auffaſſen zu 
fönnen, über das eigentliche Weſen und die Natur dieſes À, ſelbſt würde ſie uns doch nie- 
mals Auſſchluß zu geben vermögen. 
Agent iſt eigentlich jeder, der den Auſtrag eines andern ausführt, für dieſen handelt. Jm 
engern Sinne heißen aber A, zunächſt folhe Perſonen, die inuerhalb einer ſelbſtändigen Stel 
lung eine beſtimmte Klaſſe von außergerichtlihen Geſchäften für beſtimmte Auftraggeber 
fortgeſetzt beſorgen. So gibt es politiſche A., die, ohne einen diplomatiſhen Rang zu be- 
ſiven, für einen Staat beſonders im Auslande thätig ſind; Hofagenten zur Beſorgung von 
privaten Aufträgen eines Fürſten, z. B. zur Ausführung von Einkäufen, und ganz beſonders 
Berfiherungs- und Handelsagenten. Die Berfiherungsagenten ſammeln in den Be- 
zirken, wo fie ihren Wohnſit haben, die Berficherungsanträge und nehmen das Intereſſe einer 
Verſicherungsanſtalt in allen Hinſichten wahr. Die Handelsagenten ſind die ſtändigen 
auswärtigen Vertreter großer Handels- und Fabriketabliſſements. Sie bemühen ſih um Aufz 
träge, ſchließen Lieferungen ab, geben Handelsnachrichten, zichen Außenſtände ein u. dgl, Da- 
durch, daß der Handelsagent nicht zu dem ſtehenden, feſtbefoldeten Perſonal des Etabliſſements 
gehört, ſondern als unabhängiger, nicht ſelten auh für ſi<h Handlung treibender Geſchäfts- 
mann die an ihn gelangenden Auſträge gegen eine beſtimmte Proviſion beſorgt, unterſcheidet 
ex fich von den gewöhnlichen Handlungsbevollmächtigten und Gehülfen, Indem er ſeine Gez 
ſchäfte immer im Namen des Auftraggebers abfchliegt, ſteht er im Gegenſatze zu dem Com- 
miſſionär, welcher im eigenen Namen fir Rechnung eines andern Handel treibt, Handels- 
ageuten, die zur Ausrichtung ihrer Aufträge Reiſen machen, heißen Proviſionsreiſende, 
Die Beſorgung der Angelegenheiten von mehrern Häuſern iſt den Handelsagenten der Ver- 
muthung nach geſtattet, wenn die Intereſſen der Auftraggeber einander nicht entgegenſtehen. 
Deshalb ſind auh ſole Perſonen als A. anzuſehen, welche außergerihtlihe Aufträge einer 
beſtimmten Art, wie Stellenvermittelung, Nachweiſe von Kauf=, Mieth- oder Darlehnsgelegen- 
heiten u. |. w. bon jedermann annehmen und gewerbemäßig ausführen, obgleich bet ihnen das 
Verhältniß zu den Auftraggebern Fein dauerndes iſt, ſondern durch die jedesmalige Beſorgung 
fi auflöſt. Solche A. nähern fich dadurd) den Mäklern (f. d.), ſichen aber, wiewol ſie nah 
den Gefegen vieler Staaten einer Conceſſion der Aufſichtsbehörden zu ihrem Gewerbe bedürfen, 
nicht wie jene in öffentlicher Pflicht, können neben ihren Agentgeſchäſten auh Handelsgeſchäfte 
für eigene Rechnung betreiben und bewegen ſih überhaupt viel freier. Dafür genießen ſie aber 
auh nicht daſſelbe Vertrauen wie die vereideten Mäkler. Namentlich haben ihre Zeugniſſe 
über die von ihnen vermittelten Geſchäfte nicht dieſelbe Beweiskraft wie die Schlußnoten und 
Tagebuchnotizen der letztern. Dex Inbegriff der Geſchäfte eines A. heißt Agentur. Das 
Verhältniß der A. zu ihren Auftraggebern wird im ganzen nah den Grundſätzen über den 
Mandatscontract beurtheilt.— In Frankreich iſt die Benennung Agents nicht blos für A. in 
unſerm Sinne, ſondern auh für einige öffentlich verpflichtete Berfonen im Gebrauch, Die 
Agents de change entfprechen ungefähr unfern Wechfelmäflern. Außerdem heißen Agents 
comptables gewiſſe Rehnungs- und Kaſſenbeamte, Agents de police die untern örtlichen 
Sicherheitsdiener. Der Agent judiciaire du trésor iſt der Vertreter des Fiscus in Proceſſen, 
und Agent de faillite hieß vor 1838 der vom Handelsgericht ernannte Sequeſter, welcher die 
Gefchäfte eines zahlungsunfähigen Kaufmanns fo lange fortführte, bis die Gläubigerſchaſt 
einen Maffenverwalter ernannt hatte. Unter der Benennung «A. der öffentlichen Gewalt » 
(Agents de la force publique) begreift endlich das franz. Geſet alle Eètecutiv- und Sicher- 
heitsbeamten, — In England bezeichnet man mit dem Namen Zollagenten (Custom-house- 
agents) oder Zollmäfſer (Custom-house- brokers) diejenigen Perſonen, welche alle Zoll- 
abfertigungsgeſchäſte für andere beſorgen. 
Agents provocateurs werden Gehülfen der Geheimen Polizei genannt, welche ſich in das 
Vertrauen politiſch verdächtiger Perſonen einſchleichen, ſie zur Offenbarung ihrer Geſinnung 
und zum Begehen von ſtrafbaren Handlungen auſreizen, nachher aber, wenn dieſelben der 
öffentlichen Gewalt verfallen ſind, in das Dunkel zurüctreten und der Entde>lung und Be- 
ftrafung mit Hülfe ihrer Auftraggeber entgehen. Solches Verfahren iſt von gewiſſenloſen und 
argwöhnifchen Gewalthabern zu allen Zeiten und in faft allen Ländern geübt worden. Für 
unſere Zeit ftanımt jedoch Name und Ausbildung der Sache aus Frankreich, wo überhaupt bie 
dunkeln Künſte der Geheimen Polizei ihre Entwickelung erfahren haben. Insbefondere offenbar 
und berüchtigt iſt der Fall des Oberſten Caron (\. d.) zur Zeit der Neſtauration, Die Ber- 
wendung von Agents provocateurs ift nad) jeder Richtung hin zu verurtheilen. Bor allem 
   
hat 
hal 
der 
int 
der 
Ved 
bed 
dei 
me 
Arx 
bie 
in 
fr 
fe 
laı 
we 
die 
ſen 
dei 
LO 
zın 
fah 
ſou 
nif 
An
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.