Full text: A bis Arad (Band 1)

    
     
    
    
    
     
      
   
    
   
   
   
    
    
    
   
   
    
   
    
   
    
   
   
  
  
  
     
   
  
  
  
   
   
   
   
  
      
     
     
    
   
  
514 Alimentation 
vermöge geſeßlicher Beſtimmung. Eine gegenſeitige Alimentationspflicht legt das Geſet auf: 
den Ehegatten, ingleichen den Aeltern und Großältern im Verhältniß zu den ehelichen Kindern 
und Enkeln. Adoptirte ſind auch in dieſer Nücfſicht den [leiblichen Kindern gleichgeſtellt. Der 
«Code Napoléon » weiſt ſogar Schwiegerältern wegen ihres Ünterhalts nach Umſtänden an 
den Schwiegerſohn und die Schwiegertochter. Unehelichen Kindern ſteht weder nah röm. noh 
nach franz. Rechte eine Alimentenforderung gegen den lebenden Vater zu, wohl aber nad) dem 
gemeinen Rechte und nach deutfchen Barticırlargefeßen. (S. U nehelihe Kinder.) Im Ber: 
hältniß zur Mutter und deren Aeltern wird dagegen überall zwiſchen ehelichen und unehelichen 
Kindern hinſichtlich der Alimentationspflicht kein Unterſchied gemacht. Geſchwiſter können nach 
er gewöhnlichen Meinung voneinander keinen Unterhalt verlangen, wohl aber hält die Praxis 
den ſchuldhaften Urheber einer Tödtung zur Ernährung der unverſorgten Kinder und der Witwe 
des Getödteten an. Ebenſo hat derjenige, welcher durch die Schuld eines andern erblindet, 
verſtümmelt oder durch ſonſtige Gebrechen an ſcinem Fortkommen gehindert ift, eine Alimenten- 
forderung wider den Urheber. Wenn das Geſetz den Vormund zur A. des Mündels anhält, ſo 
beſteht eine bezügliche Zwangspflicht doch nur für den Fall, daß der Mündel eigenes Vermögen 
hat. Endlich dürfen Hülfloſe und Verarmte, dafern fie feine näher verpflichtete Berfon in An- 
ſpruch nehmen können, von ihrer Heimatsgemeinde den nothiwendigften Unterhalt verlangen, 
Ein Anſpruch des Täuflings auf Ernährung durch den Pathen iſ dagegen aus dem Geſetze 
nicht nachzuweiſen. Die geſezliche Alimentationsforderung läßt ſi für die Regel nur ſo lange 
erheben, als der dazu Berechtigte (Alimentarius) kein ſelbſtändiges Einkommen hat und cin 
ſolches fich nicht bilden kann. Sogar die Aeltern dürfen ihre Kinder, falls dieſe eigenes Ver- 
mögen befisen, aus demfelben erziehen, Iudeffen wird hier, wenn ſie die Alimente felbft be: 
ſtreiten und fich die Nitckerftattung nicht ausdriicftich vorbehalten, wegen der Nähe und În- 
nigfeit des Verhältniſſes eine Schenkung vermuthet. Gleiches gilt, wenn der Ehemann ſciner 
vermögenden Frau den Unterhalt aus eigenen Mitteln gewährt. Die vertragsmüäßige und 
lestwillige Alimentationspflicht iſt an die Bedingung der Hülfsbedürftigkeit des Alimentarius 
nicht gebunden, es müßte denn dieſe Bedingung beſonders geſtellt ſein. Nach dem Gegenſtande 
und Betrage unterſcheidet man zwiſchen nothwendigem und ſtandesmüäßigem Unterhalte (ali- 
menta naturalia und civilia), Erſterer beſteht aus der Gewährung eines geringen Obdachs 
ſowie der unentbehrlichſten Nahrung und Bekleidung, auch der Verpflegung in Krankheitsfällen, 
Der ftandesmäßige Unterhalt ift anſehnlicher , indem er dem Alimentarius ein entſprechendes 
Auftreten in der Geſellſchaft ermöglichen ſoll, Was dem Ehegatten, den ehelichen Deſcendenten 
und Aſcendenten an ſtandesmäßigem Unterhalt gebühre, dies iſt nach der perfünlichen Stellung 
des Berechtigten und nad) den Bermögensverhäftniffen des Verpflichteten zu beurtheilen und 
wo nöthig durch billiges Ermeſſen des Gerichts feſtzuſtellen. In gleicher Weiſe entſcheidet das 
richterliche Ermeſſen, wenn in einem Leßten Willen der Betrag der ausgeſetzten Alimente nicht 
angegeben und die Abſicht des Teſtators nicht aus ſonſtigen unzweifelhaften Thatſachen, wie 
z. D. der regelmäßigen Zahlung einer beſtimmten Unterhaltsfumme ſhon bei Lebzeiten, zu 
erfennen tft. Zum ftandesmäßigen Unterhalte einer jugendlichen Berfon gehören jedenfalls mit 
die Koſten des elementaren Unterrichts. Tilgung ſeiner Schulden und Zahlung der von ihm 
verwirkten Geldſtrafen kann der zu Alimentivende nicht verlangen, Unehelichen Kindern hat 
der Vater, wo ihn das Geſet dazu verpflichtet, nur einen beſtimmten Beitrag zu dem noth- 
dürftigen Unterhalte zu verabreichen. Alimentenforderungen erfreuen fich einer gewiſſen Be- 
günſtigung. Sie ſollen bei Gericht mit möglichſter Beſchleunigung behandelt werden, und das 
Verbot der Schenkungen unter Ehegatten bezieht fich nicht auf die Gewöhrung des Unterhalts. 
Desgleichen bedarf ein Vergleich, durch welchen letztwillige oder geſetzliche Alimente in eine 
auf einmal zu zahlende Summe verwandelt werden, zu ſeiner Gültigkeit rihterliher Geneh- 
migung. Außergerichtliche Abfindung hebt den Anſpruch auf fernerweiten Unterhalt nicht auf. 
Doch gelten außergerichtliche Vergleiche über vertragsmäßige und gleichviel welche rücſtändige 
Alimente, Die Alimentationspflicht erliſcht durch den Tod des Berechtigten, durch den Ein- 
tritt der auflöſenden Bedingung oder des Termins, bis zu welchem der Unterhalt ausgeſeßt 
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iſt, ingleichen dur< den Wegfall der Bedürftigkeit bei gefeglichen Alimenten. Ebenſo geht der 
auf A yegatten mit der gänzlichen Trennung der Ehe oder 
Anspruch auf Alimentirung durch den Eh 
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bei immerwährender Scheidung von Tiſch und Bett zu Ende. Ob die Aeltern dem Kinde, 
gegen welches ein gefeglicher Enterbungsgrumd vorliegt, bei Lebzeiten auch die Alimente ent- 
ziehen dürfen, iſt zweifelhaft. Selbſtverſtändlich hört die Alimentationspflicht auf durch völliges 
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Unvermögen des Verpflichteten, weshalb z, B, uneheliche Kinder im Concurſe des Vaters nur 
  
	        
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