Full text: A bis Arad (Band 1)

  
584 Alter (juriſtiſch) 
Wechſel der lezten Milchzähne, mithin etwa bis zum 13. oder 14. Z., dauert. Während des 
Jünglingsalters, das man von dem lebten Zahnwechſel bis zur völligen gefchlechtlichen Ent- 
widelung und bis zum Aufhören des Wachsthums in die Länge, alſo etwa bis zum 20. Z., be- 
ſtimmen kann, bilden ſich weſentlich die Verſchiedenheiten aus, welche die beiden Geſchlechter 
kennzeihnen. Das Mannesalter, das man häufig auc in ein jugendliches und ein reifes 
Mannesalter geſchieden ‘hat, arakteriſirt ſih beſonders durch die vollſtändige Neife aller 
körperlichen und geiſtigen Functionen und dur die Zunahme des: Körpers namentlich im 
ſpätern Mannesalter an Gewicht und Umfang. Bet dem weiblichen Geſchlechte tritt meiſtens 
zwiſchen 40 und 50 I. eine Rü>bildungsperiode ein, indem dann die monatlichen Regeln und 
namentlich die Befruchtungsfähigkeit aufhört. Die Rückbildung ſämmtlicher Functionen, der 
körperlichen wie der geiſtigen, die allmähliche Abnahme der Ernährung charakteriſiren endlich 
das Greiſenalter, welhes meiſtens ſchon gegen das 60. 9., häufig dagegen ſhon früher und 
ſelten nur ſpäter eintritt. Der nothwendige Tod macht endlich dieſem ganzen Kreislaufe der 
verſchiedenen Lebensalter ein Ende, und, wie bekannt, ſind es immer nur Ausnahmsfälle, in 
welchen das Leben ſih über das 100. 3.,hinausfpinnt. Daß ein jedes Lebensalter ſeine eigen= 
thümlichen Krankheiten hat, verſteht ſich ebenſo von ſelbſt, wie die Exiſtenz eigenthümlicher 
Functionen während der verfchiedenen Altersepochen. Weiteres über die förperliche und geiftige 
Eigenthümlichkeit der verſchiedenen Lebensalter, f. Kind und Kindheit, Jüngling und 
Jungfrau, Mann, Frauen, Greis u. #. w:. 
Alter (im juriſt. Sinne). Schon das unmittelbare Rechtsgefühl verlangt, daß das hülfloſe 
Kind anders behandelt werde als der erfahrene Mann, daß ſomit das Stadium der Entwide- 
lung und der Reife auh im Rechte auseinander falle, und daß ſhließli< die Hinfälligkeit, 
welcher Körper und Geiſt am Abende des Lebens unterliegen, eine billige Berückſichtigung finde, 
Dieſen Anforderungen entſpricht au< das Geſet, indem es die phyſ. Perſonen zunächſt in 
zwei Hauptgruppen, die der Minderjährigen und Großjährigen (minores, majores), alſo der 
nod) Unreifen und der Vollentwidelten, vertheilt. Nach röm. und gemeinem Rechte beginnt 
die Groß- oder Volljährigkeit, das majorenne Alter (legitima actas), mit der Zurüd- 
legung des 25. Lebensjahres. Andere Rechte, wie das preußiſche, öſterreichiſche, oldenburgiſche, 
berner und züricher, laſſen die Volljährigkeit mit dem 24., noch andere, wie das franzöſiſche, 
engliſche, bairiſche, ſächſiſhe, würtembergiſche und badiſche, mit dem 21. Z. anheben. Erſt 
den Großjährigen wird diejenige Einſicht und Feſtigkeit zugetraut, welche zur vollen Selb- 
ſtändigkeit erforderlich iſt. Sie dürfen ſich frei entſchließen, Verpflichtungen eingehen und die 
Pflege und Vertretung anderer übernehmen, vorausgeſeßt, daß ſie nicht unter väterlicher Ge- 
walt oder aus beſondern Gründen unter gerichtlicher Curatel ſtehen. Auch die Fähigkeit zu 
öffentlichen Aemtern iſt für gewöhnlich von der Großjährigkeit abhängig. Indeſſen findet fich 
hinſichtlich beſtimmter höherer Würden hin und wieder das Erfordernif eines vorgerüdtern A. 
Umgekehrt ermächtigen manche neuere Staatsverfaſſungen den jugendlichen Monarchen ſchon 
vor dem Eintritte der gewöhnlichen Großjährigkeit zur ſelbſtändigen Uebernahme der Regie- 
rung (3. B. in Baiern, Sachſen, Würtemberg mit dem 18. I.). In gleiher Weiſe können 
fürftl. Hausgefete und Familienſtatuten des hohen Adels das Ende der Minderjährigkeit für 
Mitglieder der betreffenden Geſchlechter beſhleunigen. Unter den Großjährigen treten wieder 
die Greiſe (senes) inſofern hervor, als ſie in beſtimmten Fällen eine {honendere Behandlung 
zu beanſpruchen haben. Der Anfang des Greiſenalters im engſten Sinne iſt im röm. Rechte 
nicht für alle Verhältniſſe auf einen und denſelben Termin feſtgeſtellt. Was im beſondern die 
mit dem 17. I. anhebende Verpflichtung eines jeden Freien zum Kriegsdienſte anlangt, fo 
endete diefelbe gewöhnlich ſhon mit dem 46., jedenfalls aber mit dem 50. 9. Siebenziger 
fonnten die Zumuthung einer Vormundſchaft ablehnen, und das 75. 9, verfich auch die Be- 
freiung von fonftigen Pflicht- und Munieipalämtern. Wer adoptiven wollte, mußte wenig- 
ftens 60 3., alfo dasjenige A. erreicht haben, wo die Geneigtheit zum Geſchlehtsumgange 
und die Hoffnung auf leibliche Kinder abnimmt. Neuere Geſetze rü>en den Eintritt des A. 
meiſtens vor. Schon der Sachſenſpiegel erklärt, daß man mit 60 I. «über ſeine Tage komme», 
und viele deutſche Particulargeſetze, wie z. B. das preußiſche und öſterreichiſche, geſtatten be- 
reits in dieſem A., Vormundſchaften abzulehnen. Nach franz. Rechte ſind hierzu wenigſtens 
65 3. erforderlich, dafür erlaubt aber daſſelbe ſchon Funfzigern die Adoption. Ebenſo hört 
das milttärpflichtige A, meiftens früher auf als die aetas militaris der Römer, 
Die Minderjährigen, beit welchen ſich die verſchiedenen Entwi>elungsſtufen ſchärfer ab- 
grenzen und. wiederum nicht fo weit voneinander abliegen, find zunächft mindig ‘oder un- 
      
   
  
   
    
   
   
    
   
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.