Full text: A bis Arad (Band 1)

      
    
   
  
    
   
  
  
  
   
  
   
    
  
  
  
   
   
   
  
  
   
  
   
   
   
  
  
    
  
   
   
   
   
   
   
   
  
    
   
    
  
  
   
    
   
   
   
   
  
   
   
   
   
    
    
     
   
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oft nur 50 Kubikf. Fourniere; aus 100 Pſd. roher Baumwolle. gewöhnlih 70—80 Pfd. 
Garn; aus 100 Pfd. roher, tro>ener Leinſtengel 9 —15 Pfd. reinen, ſpinnbaren Flachs; aus 
100 Pfd, roher Schafwolle (wie ſie auf dem Körper des Thiers ſitt) 20—60 Pfd. völlig rein- 
gewaſchene Wolle; aus 100 Pfd. leinener Lumpen 55—80 Pfd. Papier. Im ſtrengern, 
freilich niht immer feſtgehaltenen Sprachgebrauch iſt zwiſchen Abgang und Abfall die Unter- 
ſcheidung zu beobachten, daß erſteres Wort jede infolge der Bearbeitung eintretende Verminde- 
rung des Arbeitsſtoſſs bezeichnet, lebteres aber die wirklich geſammelte abgegangene Subſtanz 
ausdrüdt; ſo erleidet die Leinwand durch das Bleichen einen ſehr erheblihen Abgang, ohne 
daß ein Abfall fichtbar wird. Bei chem. Fabrikationen treten oft A. auf, welche an ſih ohne 
weiteres einen bedeutenden Verkaufswerth und eine wichtige directe Nußanwendung haben; 
dieſe pflegt man « Nebenproducte» zu nennen. f : 
Abſindung nennt man im allgemeinen die Beſeitigung irgendeines Anſpruchs durch irgend- 
eine Leiſtung, insbeſondere aber diejenige Leiſtung, dur<h welche die Befriedigung der Geſchwi- 
ſter des ſogenannten Anerben erfolgt. Um nämlich das Bauergut aus Nüdfichten focialer und 
nationalöfonomifcher Natur ungetheilt zu erhalten, fällt dieſes in die Hand Eines der ſonſt Erb- 
berechtigten, welcher dagegen die Verpflichtung hat, ſeine Geſchwiſter abzufinden, ſobald dieſelben 
ſih aus dem Öute entfernen, um ſelbſtändige Wirthſchaft anzufangen oder ſich zu verheirathen 
(daher auh Ausſteuer und Brautſchaß genannt). Bis zu dieſem Zeitpunkte haben die Ge-= 
Ichtwifter das Necht, auf dem Gute zu bleiben und vom Anerben einen ftandesgemäßen Unter- 
halt zu verlangen. Die Höhe der A. kann geſetzlich beſtimmt ſein, und dieſe hat alsdann den 
Charakter eines vom Willen des Beſitzers unabhängigen Pflichttheils, oder ſie wird vom Hof- 
beſitzer ſeſtgeſet, wobei dann eine Mitwirkung des Amtes oder des Gutsherrn eintritt, um den 
Anerben oder vielmehr das Bauergut vor Ueberbürdung zu fihern. Wo dag Gefeß die Höhe 
normirt, ift die Unterlage für die Berechnung wieder eine verſchiedene: bald beſteht ſie in dem 
Gehöfte als Ganzes mit dem geſammten Inventar, bald blos im Grund und Boden. Auf 
keinen Fall erſtre>t ſih aber die A. auf das Allodium (f. d.), welches vielmehr nad) allgemeinen 
Grundſätzen vererbt wird. Daß äußerlich gleiche Reſultate hier dur<h Dispoſitionen des Erb- 
laſſers eintreten können, darf nicht zur Verwechſelung verleiten. Die A. Üebt am Gute, welches 
pfandweiſe für ſie zur De>ung dient; daher iſt auch der Interimswirth pflichtig, die in ſeine 
Wirthſchaftszeit fallenden A. auszuzahlen. Ein Verzicht auf die möglichenfalls eintretende 
Succeſſionsbefugniß iſt in der Annahme der. A. nicht enthalten. In analoger Weiſe kommt 
aus denſelben Gründen cine A. in den adelichen Familien vor, wo dieſelbe jedoh den Töchtern 
im Gegenſaß zu den Söhnen zuſteht und die Erhaltung des Familienglanzes bezwe>t, daher 
hier denn auch regelmäßig mit Erbverzihten der Töchter verbunden iſt. 
Abführen nennt man in der Heilkunde die Hervorrufung reichlicherer, oft auh wäſſerigerer 
Stuhlgänge, die vermehrte Darmausleerung. Die arzneilichen Mittel dazu, die Abführ- 
mittel (Purgantia, Cathartica, Purganzen), unterſcheidet man in laxirende und draſtiſche. 
Erſtere, die Laxantia (Laxanzen, d. h. erſchlaffende Abführmittel), machen die Därme ſchlüpfrig, 
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