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3 M. davon entlegene Thebez, das ihm ebenfalls den Gehorſam verſagte, wurde aber, indem
er den Angriff auf die Stadt leitete, durh einen Steinwurf getödtet, las
Ab instantia freiſprechen, heißt ſoviel als Aufhebung des gerade behandelten gerichtlichen
Vorgehens. Gleichgültig iſt dabei, ob dieſe Aufhebung auf Antrag oder von Amts wegen er-
folgt, ſowie ob es fid) um civil= oder ſtrafproceſſualiſche Fragen handelt. (S. Inſtanz.) Her-
vorragende Bedeutung hatte die Freiſprehung von der Inſtanz im frühern Verfahren in
Straffachen. Hier war fie nämlich die Erklärung, daß man den Proceß einſtweilen niht fort-
ſeßen wolle. Möglich war dies natürlich nur, wenpy kein beſtimmtes Ergebniß ſich herausgeſtellt
hatte. In der neueſten Zeit hat man das ganze Inſtitut aufgegeben. (S. Freiſprechung.)
Ab intestato (d. i. ohne Teſtament oder Vermächtniß) erben. Die Bezeichnung ab inte-
stato ift ein charafteriftifches Merkmal des röm. Nechts. Man ſah bei den Römern die
Teſtamentserrichtung in dem Maße als die Regel an, daß man dem gegenüber den Eintritt
von andern Erben als Erbfolge « ohne Teſtament » bezeichnete. Erſt wenn der Wille des Erb-
laſſers ſelbſt niht ausgeſprochen war, trat das Geſet ergänzend ein. Eine Uebertragung jenes
Gegenſatzes in unſere heutigen Verhältniſſe könnte jedoch Leicht zu Irrungen Anlaß geben.
Es iſt nämlich unter jener Erbfolge ab intestato im röm. Sinne keineswegs die der Bluts=
verwandten zu verſtehen, wie das heutzutage der Fall iſt, ſondern das röm. Necht ſtellte
in vorzüglicher Achtung vor der Souveränetät des Familienvaters (pater familias) als das
allein wirkende Band die agnatio (f. Agnaten) hin, die Verbindung durch eine und dieſelbe
väterliche Gewalt (patria potestas). Daher ging eine Berechtigung zur Erbfolge über weib-
liche Mitglieder der Familie nicht Hinaus (mulier familiae suae et caput et finis est), und
die zunächſt berufenen Inteftaterben waren diejenigen, welche durch den Tod des pater familias
gewaltfrei wurden, die sui, ohne daß es auf die Nähe der Verwandtſchaft oder darauf ankam,
ob dieſe väterliche Gewalt überall dur<h Verwandtſchaft begründet war. Gemäß dieſem Grund-
ſabe folgte, wenn sui niht vorhanden waren, der nächſte Agnat und in dritter Reihe die Gen-
tilen (\. Gentes) als die größte Erweiterung der auf väterlicher Gewalt ruhenden Familie.
Die Härte, welche darin lag, ward vom prätorifchen Kechte und durch einzelne Senatsbejchlüffe
allmählich beſeitigt, bi8 endlich Juftinian die Inteftaterbfolge ganz auf dem Grunde der Bluts-
verwandtichaft aufbaute und nur für die Adoption nod) eine Nachwirkung der frühern Auf-
faſſung ſi erhielt. Daher iſt heutzutage Inteftaterbfolge im wejentlichen gleichbedeutend
mit Blutserbfolge, denn die Erbberechtigung der Agnaten hat fich nur bei den adelichen Stammm-
gütern einzelner Gegenden oder Familien erhalten. Die Erbfolge ab intestato wird ausge:
Ichloffen, ſobald der Erblaſſer teſtirt, d. h. ein Teftament (f. d.) errichtet. Diefe rechtliche
Möglichkeit, ſeinen Willen einſeitig über das natürliche Leben hinaus zu verlängern, iſt dem
weniger abſtract auffaſſenden altdeutſchen Nechte ſremd geweſen; daſſelbe kannte nur Inteftat-
erben oder Erbverträge. Aber die röm. Inſtitution gewann durchaus die Oberhand, ſodaß
nicht blos die Teſtamente in Uebung kamen, ſondern auch die altdeutſhe Jnteſtaterbfolge der
Parentelenordnung vom röm. Rechte verdrängt wurde.
Abingdon, Stadt in der engl. Grafſchaſt Berks, 2 (geogr.) M. ſüdlih von Oxford, in
freundlicher Gegend, am rechten Ufer der Themſe, wo der O> ſowie der Wilts- und Berkskanal
einmünden, hat breite, auf den geräumigen Marftplat auslaufende Straßen, eine fchöne Kauf-
halle und zählt 7000 E., die ſih Hauptfächlich mit Malzbereitung, der Verfertigung von Bad-
leinwand, Segeltuch und Flurteppichen ſowie mit Getreidehandel beſchäftigen. Dex Ort, bei den
Angelſachſen Sheoverſham genannt, hatte im 8. Jahrh. einen Palaſt des Königs Offa von
Mercia. Seit der im 12. Jahrh. erfolgten Verlegung des im benachbarten Bagleyforſte ge-
gründeten Kloſters hieß der Ort Abbandun, d. h. Stadt der Abtei. Von dieſer reichen Abtei, die
unter Heinrich VII. aufgehoben wurde, ſind nur geringe Ueberreſte vorhanden. — A., Haupt-
ort der Grafſchaft Waſhington im nordamerik, Staate Virginien, nahe an der Grenze und an
den Armen des Holftonfluffes gelegen, hat 1500 gewerbthätige E. In der Nähe liegt Emory
mit dem 1838 von den Methodiſten gegründeten Emory and Henry College.
= Abiponer ‚ein Indianerſtamm in der Landſchaft Gran-Chaco der Argentiniſchen Con-
föderation, der früher weftlich vom Parana, zwiſchen 28— 30° ſüdl, Br., zwiſchen Sta.-Fé
und Santiago-del-Eſtero, wohnte, gegenwärtig ſich aber nah Corrientes hinübergezogen hat.
Die A. ſind ein Reitervolk, das von Jagd und Fiſcherei lebt; dié Männer ſind hoher Statur,
gute Shwimmer und lieben das Tätowiren. Ihr Anführer im Kampfe iſt auh Richter im
. Grieden, Lange Lanzen und Pfeile mit eiſernen Spiten ſind ihre Waffen. Eine ausführliche
Schilderung des Thuns und Treibens dieſes Völkchens, das als Repräſentant der ſonſt wenig