Full text: A bis Arad (Band 1)

   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Ablagerungen Ablaß 
ablagerung eine verſchiedene iſt, und ſich diefelbe gewöhnlich in dem Product noch erkennen 
läßt, fo pflegt man zu unterſcheiden: a) mehaniſ<e A., z. B. aus Conglomeraten, Sand» 
ſteinen oder Thongefteinen beftehend; b) chemische Niederfchläge, z.B. aus Gips, Stein- 
ſalz, Eiſenoxydhydrat oder auch aus kohlenſaurem Kalk beſtehend; c) phytogene Geſteine, 
wie z. B. die meiſten Kohlenlager, welhe durh Pflanzenanhäufungen entſtanden ſind; 
d) zoogene Geſteine, welhe dur< Vermittelung von thieriſhen Organismen entſtanden 
ſind, wre z. B. die Korallenriffe, die Kreide und wahrſcheinlih auh viele andere Kalkſteine, 
denen man es nicht mehr anſehen kann. Urſprünglich ſind alle Sedimentärgeſteine als ziemlich 
horizontale Schichten übereinandergelagert, und wo dieſe Lagerung ſpäter nicht ſehr geſtört 
worden iſt, kann man daher das relative Alter der einzelnen Schichten aus ihrer Aufeinander- 
folge erkennen, d. h. man kann ſehen, welhe Schicht früher, welche ſpäter gebildet worden iſt. 
Nachdem man gefunden hat, daß auch die Verſteinerungen in den ungleich alten A. ſtets un- 
gleiche, in den gleich alten dagegen ziemlich gleiche find, fo wird es num hierdurd) möglich, das 
relative Alter der A. auch dann zu beſtimmen, wenn ihre gegenſeitige Lage ſehr geſtört oder 
überhaupt nicht beobachtbar iſt. Nach ihrem verſchiedenen. Alter hat man auf dieſe Weiſe die 
A. ganz unabhängig von ihrer Geſteinsbeſchaffenheit <ronotogiſh eingetheilt. Die Haupt- 
ablagerungsperioden, welche man zu unterſcheiden pflegt, ſind von den neueſten nach den ältern, 
oder in der Erdkruſte von oben nach unten vorſchreitend die folgenden : 1) Recente Periode, die 
geolog. Neuzeit oder die Menſchenperiode umfaſſend ; 2) Diluvialperiode; 3) Tertiärperiode, 
wieder zerfallend in eine pliocäne, miocäne und eocäne Zeit; 4) Kreideperiode; 5) Juraperiode; 
6) Triasperiode; 7) Kohlenperiode; 8) Graumwadenperiode, zerfallend in Devon-, Silur- und 
Sambrifche Zeit. (©. Flüßgebirge.) 
Ablagerungen nennt man in der Heilkunde organiſche oder unorganiſhe Maſſen, welche 
krankhaſterweiſe entweder ein normales Gewebe durchſetzen, oder daſſelbe verdrängt haben, 
oder fich in einer natürlichen Höhlung des Leibes vorfinden. Dieſelben gehören entweder zu 
den ſogenannten Neubildungen oder zu den Exfſudaten, oder ſie beſtehen aus Niederſchlägen von 
gewiſſen Salzen aus dem Safte der Gewebe, ſo z. B. die A. von harnſauxem Natron und Kalk 
in die Gelenke der Gichtiſchen, die A. kohlenſauren und phosphorſauren Kalks bei der Ver- 
fnöcherung ursprünglich weicher Gewebe; oder endlich die A. beſtehen aus Stoffen, welche von 
außen in den Körper aufgenommen wurden, ſo z. B. die A. von Kohlenſtaub im Lungengewebe, 
die A. von Zinnober in den Lymphdrüſen des Oberarms nach den beſonders bei Soldaten ge- 
bräuchlichen rothen Tätowirungen des Unterarms, wobei der Zinnober, in die geritzte odex 
geſtochene Haut eingerieben, von den Lymphgeſäßen zum Theil fortgeführt und in den Lymph- 
drüſen abgelagert wird. 
Ablaß oder Indulgenz bezeichnet eigentlich den Nachlaß einer von der Kirche auferlegten 
Bupleiftung. Die Kirchenftrafen waren anfänglic) öffentliche Büßungen, meift von jahrelanger 
Dauer, durch welche der wegen öffentlichen Aergerniffes aus der Kirchengemeinfchaft ausge- 
Ichloffene Sünder die Aufrichtigkeit und Beſtändigkeit ſeiner Neue beurfunden follte, Eine 
Öenugthuung für die Schuld oder ein Abverdienen der göttlichen Strafe follten diefe Buß- 
leiſtungen wenigſtens urſprünglich nicht fein, obwol fc diefes Misverftändnig frühzeitig an- 
ſchließen konnte. Nachdem einmal die Wiederaufnahme des wegen fehiwerer Verbrechen, wie 
Mord, Blutihande, Abfall zum Gößendienft, aus der Kirchengemeinfchaft ausgefchloffenen 
Sünders fir zuläfftg erfannt war, lag e8 in der Hand der Kirche, fi) der rechten reuigen 
Stimmung zu verſichern, ohne welche die Abſolution nicht ertheilt werden konnte; war aber 
die Reue erwieſen, fſo ſchien einem Nachlaſſe der Buße nichts Weiteres im Wege zu ſtehen. 
Daher erhielten die Biſchöfe ſchon auf der allgemeinen Kirchenverſammlung zu Nicäa (325) 
das Recht, Abgefallenen bei
	        
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