850 Anubis Anwartſchaft
am 24, die Franzoſen die Citadelle beſezten. Am 30. Dec. wurde lettere, die Flandriſche
Schanze und die Forts Burght, Zwyndrecht und Auſtroweel den deg. Truppen übergeben;
die holländ. Truppen führte man als Geiſeln für die Räumung der Forts Lillo und Lieflens-
hoek nah Frankreich ab. Der bedeutende Handel, den A. nach dem Sturze des franz. Kaiſer-
reis mit den holländ. Colonien betrieb und der von Jahr zu Jahr zuwuchs, hat fich na
Amſterdam und Rotterdam gewendet. Die Nothwendigkeit der im Aufbau begriffenen neuen
Citadelle an der Nordſeite, ſowie die Errichtung einer Reihe. von Forts in der Nähe der Stadt,
zur Herſtellung eines befeſtigten Lagers für die ganze belg. Armee, wurde von den Bewohnern
tamentlih ſeit 1858 heftig beſtritten, und der Gemeinderath A.s gerieth hierüber mit der
Regierung in anhaltendes Zerwürfniß. Ueber das frühere reiche Kunſtleben A.s, deſſen Denk-
möler überall und in Fülle dem Reiſenden entgegentreten, vgl. Schnaaſe, «Niederl. Briefe»
(Stuttg. 1834); über die Geſchichte der Stadt, außer den ältern Werken von Poitevin de la
Croix und von Mertens und Torfs, Gens, «Histoire de la ville d'Anvers» (Antw. 1861).
Anubis, ein ägypt. Gott, auf den hieroglyphiſchen Denkmälern Anepu genannt, iſ nach
dem Mythus ein Sohn des Oſiris, welchen er, in dem Wahne ſeine Gemahlin Ifis zu um-
fangen, mit der Nephthys zeugte. Von den Griechen wurde er öfters Hermes, bisweilen auch,
die ägypt. und grieh. Namensform vereinigend, Hermanubis genannt. Auf den Denkmälern
wird er dargeſtellt mit dem Kopfe des Schakals mit fpitiger Schnauze umd Ohren, den die
Griechen häufig mit dem Hunde verwechſelten; hier und da trägt er die doppelte Krone. Ihm
wird ein weißer und ein gelber Hahn geopfert. Er begleitet, wie Hermes Pſychopompus bei
den Griechen, die Todten in die Unterwelt, in den Amenthes (f. d.), und wägt dort mit Horus
ihre Thaten vor Oſiris ab. Als in der Römerzeit ägypt. Culte ſich auh außerhalb Aegypten
verbreiteten, wurde A. mit Hermes verſchmolzen und ſein hundsköpfiges Bild mit den Infignien
des Hermes dargeſtellt.
Anville (Jean Baptiſte Bourguignon d*), ein berühmter Geograph und Landkartenzeichner,
geb. zu Paris 11. Juli 1697, hatte ſi bereits in einem Alter von 22 Jahren durch ſeine um-
faſſenden Kenntniſſe in der Geographie ſo vortheilhaft bekannt gemacht, daß er zum fönigl.
Geographen ernannt wurde. Später erhielt er auh noh die Stelle als Privatfecretär des
Herzogs von Orleans, und 1775 ward er Adjunct bei der Akademie der Wiſſenſchaften. Von
Körper ſehr zart, erreichte er doch, ungeachtet aller anſtrengenden Arbeiten, ein ſehr hohes Alter.
Er ſtarb 28. Jan. 1782, nachdem zwei Jahre zuvor feine Kräfte dem Alter gänzlich erlegen.
Von feinen Karten, deren er überhaupt 211 herausgab, ſind zu erwähnen der «Atlas général»
(Bar. 1737— 80, 46 Karten in 66 Blättern), der «Nouvel atlas de la Chine» (Haag 1737,
42 Karten) und der « Atlas antiquus major » (12 Bl.), wozu die « Géographie ancienne
abrégée» (3 Vde., Par. 1768) als Text gehört. Ebenſo ausgezeichnet wie die Karten für
die alte Zeit find feine Karten von Gallien, Italien und Griechenland für die mittlere Zeit,
und auch ſeine Karten der neuern Zeit leiſten alles, was die damals vorhandenen Hilfsmittel
verftatteten. Unter feinen übrigen Schriften, von denen Demanne eine Sammlung («Oeuvres»,
88. 1 u. 2, Par. 1834) begonnen hat, find noch hervorzuheben: «États formés en Europe
après la chute de l’empire romain en Occident» (Par. 1771; deutſ< von Dillinger, Nürnb.
1782 und 1796) und «Traité des mesures itinéraires anciennes et modernes» (Par. 1769),
Seine koſtbare Kartenſammlung, die aus 10500 Nummern beſtand, ward noch bei ſeinem Leben
1779 von der Regierung für die königl, Bibliothek gekauft.
Auwachſungsre<ht, |. Accrescenzre<ht. Ä
Anwalt, f. Wovocat.
Anwartichaft oder Erpectanz (expectativa) iſt das Recht, eine Nutzung oder Stelle für
den Fall ihrer Erledigung zu empfangen. Es findet fich vorzüglich im Lehnrecht entwicelt
(expectativa feudalis), Nachdem nämlich die Könige und Fürſten allen zu Beneficien geeig-
neten Beft vergeben hatten, extheilten ſie begünſtigten Bewerbern wenigſtens die Zuſage, daß
ſelbige, ſobald ein Lehn durch den unbeerbten Tod des Inhabers, dur Lehnsuntreue oder aus
irgendeinem andern Grunde erledigt würde, Berückſichtigung finden follten. Man unterfchied
dabei allgemeine und ſpecielle Expectanz, je nahdem das nächſte beſte eröffnete Lehn oder ein
ganz beſtimmtes Lehn verſprochen wurde. Derartige Verheißungen begründeten aber nur einen
perfönlichen Anſpruch auf künftige Beleihung, und es mußte deshalb der bloße Expectant (ex-
pectativarius) zurüdtreten, wenn einem andern ſhon dur< Eventualbelehnung ein dingliches
Necht an dem beſtimmten Lehnsobjecte ertheilt worden war. — Die hinſichtlich der Lehns-
(G8
expectanz beſtehenden Grundſätze laſſen ſich nicht auf Aemter und öffentliche Dienſte übertragen.