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Anweiſung 851
Die Zuſage der Berüſichtigung bei dem Offenwerden einer Stelle gibt alſo dem Candidaten
kein unwiderrufliches Net auf den Eintritt. Nur in ſolchen vordem geiſtlihen Anſtalten,
deren Beſitz ihrem urſprünglichen Zwe>e entfremdet und zur Verabreichung von Unterhalts=
mitteln und Penſionen an eine Pfründnerkörperſchaſt beſtimmt iſt, alſo in ſäculariſirten Stiften,
Klöſtern, Domkapiteln kommen noch eigentliche Anwärter auf offenwerdende Stellen vor.
Anweiſung oder Aſſignation heißt der Auftrag, den jemand (der Aſſignant) einem
andern (dem Affignatar) gibt, fi) einen beftimmten Werth bei einem dritten (dem Affignaten)
ausantivorten zu laſſen, womit zugleich der Aſſignat Auſtrag zu diefer Ausantwortung erhält.
Veranlaſſung kann ſein, daß der Aſſignant Schuldner des Aſſignatars und Gläubiger des
Aſſignaten iſt, daß er alſo mit einem Schlage die Forderung einheben und ſeine Verbindlichkert
tilgen will. Es iſt aber auch möglich, daß der Aflignant nichts zu fordern hat, ſondern ſi
durch die A. bei dem Aſſignaten um einen Credit bewirbt, ferner daß er dem Affignatar nichts
ſchuldet, indem er ihm z. B. durch die A. ſelbſt creditiren oder nur eine Vollmacht zur Ein-
faſſirung für feine, des Affignanten, Rechnung ertheilen will. Bei Beurtheilung der gewöhn-
lichen, ſowol mündlichen als ſchriftlichen A. geht man nah gemeinem Rechte immer noh
auf die Satzungen des röm. Rechts und auf die Anſchauung zurü>, welche an den Forderun-
gen und Verbindlichkeiten weniger die Eigenſchaft eines Vermögenstheils als die individuelle
Beziehung zwiſchen beſtimmten Perſonen hervorhebt. Das Angebot einer A. ſchlägt hiernach
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nur die Uebernahme eines Einhebungsauftrags vor, verpflichtet alſo den Aſſignatar noh niht.
Sobald derſelbe aber die A. annimmt, ſo iſt er zur Ausführung des Auſtrags gehalten, muß
den Aſſignaten zur Erklärung über die A., beziehentlih zur Erfüllung, veranlaſſen und haftet
für Verſehen, z. B. Verſäumniß im Einfordern. Auch ſür den Aſſignaten liegt von vornherein
in der À. nur der unverbindliche Antrag zur Uebernahme eines Zahlungsmandats, deſſen Er-
füllung ihm erſt obliegt, wenn er die Annahme erklärt. Tritt er wieder von der Zahlungs-
zuſage zurüd>, ſo haftet er unzweifelhaft ‘dem Aſſignanten für den daraus entſtehenden Schaden.
Db hier zugleich der Affignatar den Affignaten auf Erfüllung des in dec Annahme liegenden
Verſprechens ſelbſtändig belangen oder blos den Rüdgriff gegen den Affignanten nehmen könne,
iſt nah gemeinem Rechte beſtritten. Nach Befriedigung des Aſſignatars kann der Aſſignat den
Aſſignanten aus dem Mandate zur Wiedererſtattung des Gezahlten anhalten, er müßte dem
dem Aſſignanten wenigſtens ebenſo viel geſchuldet oder von ihm den erforderlichen Betrag zur
De>ung bekommen haben. Bei verweigerter Annahme oder Zahlung ift das Nechtsverhältniß
zwifchen dem Affignanten und dem Affignatar nach dem Anlaffe der X. zu beurtpeilen, Sollte
der Affignatar dadırcd) wegen einer Forderung befriedigt werden, ſo nimmt er feinen Regreß
gegen den Aſſignanten aus dem urſprünglichen Forderungsrechte, z. B. mittels der Verkaufs-
age, dafern er durch die A. einen vom Aſſignanten geſchuldeten Kauſpreis erlangen ſollte.
Es kann ihm dann in der Regel nicht die Einrede entgegengeſetzt werden, daß er ſih durch
Annahme dex A. habe befriedigen laſſen, denn «A. iſt niht Zahlung», und der ſchuldige Affig-
nant bleibt bis zur wirklichen Einlöſung dem Aſſignatar verpflichtet. Der Affignant haftet
jedoch, wenn fic) der Affignatar zugleich die Forderung von ihm abtreten ließ (\. Ceſſion),
im Zweifel nur für die Wahrheit, niht auch für die Güte der Forderung, und wird ganz frei,
wenn noch Delegation (\. d.) hinzutrat. Uebrigens ift dem Affignatar eine Weiterübertragung
auch der gewöhnlichen A., dafern er nicht blos ein Incaſſo ſür den Aſſignanten beſorgen ſoll,
muthmaßlich geſtattet und als Nachbevollmächtigung zu betrachten. Die noh nicht erfüllte X.
tann von dem Aſſignanten beliebig widerrufen werden und erliſcht auch, wie andere Mandate,
bei deſſen Ableben.
Bella abweichende Grundſätze gelten Hinfichtlih der von Kaufleuten ausgeftellten A.
(faufmänniſ<e A.). Sie ſind Producte des Bedürfniſſes, zulünſtige Werthe als Gegenſtände
des Vermögens ſchon vorher greifbar zu machen und als Zahlmittel zu benutzen. Dies fchließt
eine abweichende Geſtaltung des Nechts der verſchiedenen Nehmer nach den Vorverhältniſſen von
ſelbſt aus, und erzeugt für alle Theilhaber ein ſelbſtändiges Syſtem von Rechten und Berbind-
lichkeiten aus dem abſtracten Anweiſungsgeſchäſte. Die A. beſteht hier in einer Schrift, welche
ſich im Contexte ſelbſt als «Anweiſung» (franz. mandat) bezeichnet, ſonſt aber blos die Summe,
die Zahlungsaufforderung, die Namen des Aſſignanten, Aſſignaten und Aſſignatars, die Zeit,
wenn gezahlt werden ſoll und die Angabe des Orts und Datums der Ausſtellung enthält.
Solche A. ähneln den gezogenen Wechſeln und ſind auh in Sachſen und Weimar durch be-
ſonderes Geſeß den Wechſeln (\. d.) gleichgeſtellt. Es bedienen ſich ihrer hauptſählich kleiner
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