Full text: A bis E (1. Band)

    
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Bärenfprung 173 
handeln, Er gründete nun und verbreitete Zeitſchriften im Sinne der Oppoſition, 
wodurch er den revolutionnairen Geiſt erregte, der endlich die Abdankung des Kaiz 
ſers nach ſich zog. Seitdem ſcheint auch er aus dem öffentlichen Leben ates 
zu ſein. 
Bärenſprung (Friedrich Wilhelm von), Oberbürgermeiſter der Re- 
ſidenzſtadt Berlin, geb. den 20. Aug. 1779 zu Berlin, wo ſein Vater in dem da- 
mäligen Generaldirectorium Chef des Forſtdepartements war. Nachdem er feine 
Schulbildung in Berlin vollendet, ftudirte er von 1800 —3 in Erlangen und Göts 
fingen die Rechte und Kameralwiſſenſchaften. Nach Berlin zurü>gekehrt, trat er 
zuerſt bei der furmärkiſchen Kammer als Referendar im Juſtizdepartement und bei 
der Bergwerks- und Hüttenadminiſtration ein, und wurde bei diefer Behörde 1805 
zum Aſſeſſor ernannt. Bei der Befegung des Landes und der Hauptftadt durch 
franzöſiſche Truppen erhielt B. den ſchwierigen Auftrag, mit mehren franzöſiſchen 
Behörden über die Verpflegung der Truppen zu verhandeln. Er verwaltete einige 
Mat landräthliche Gefchäfte, mußte 1807 die Direction des Magiſtrats zu Pots- 
dam übernehmen, und zwar in der ſehr bedrängten Zeit, als die Stadt zu einem 
Waffen: und Depotplag der franzöfifchen Armee gemacht worden war. B, er 
warb ſich hierbei das Vertrauen der Bürgerſchaft in ſo hohem Grade, daß er von 
derſelben bei Einführung der Städteordnung 1809 zum Oberbürgermeiſter gewählt 
wurde. Dieſe Stelle lehnte er jedoch ab, da andere Verhältniſſe ihn in Anſpruch 
nahmen und er in demſelben Jahre zum Rath bei der kurmärkiſchen Regierung, 
auch bald darauf von der Ritterſchaft dreier Kreiſe zum Deputirten bei der Verwal- 
tung des dur den Krieg entſtandenen Schuldenweſens gewählt, und zum könig- 
lichen Commiſſarius bei der Reviſion der Kriegskoſtenrehnung der Provinz beſtellt 
wurde. Bei dieſem Geſchäfte war es, wo B. durch ſeine Geradheit und Offenheit 
in einen heftigen Streit mit einem der Räthe von dem Bureau des Staatskanzlers 
von Hardenberg verwi>elt wurde, wobei es bis zu perſönlicher Beleidigung und 
Herausfoderung kam. Da es B.'s Gegner nicht gelungen war, denſelben offen 
aus dem Felde zu ſchlagen, ſo wurden bald darauf heimliche wirkſamerè Verſuche 
gemacht. Als 1813 der Aufruf des Königs an ſein Volk die preußiſche Jugend zu 
den Waffen rief, ſtand B. als Militair-Departementsrath mit an der Spiße der 
Kriegsrhflungen der Provinz, trat auch darauf beim Ausbruch des Kriegs gegen 
Frankreich als Mitglied des Militairgouvernements ein, das für Berlin und die 
Kurmark gebildet ward. Ungern fahen ihn die von ihm früher gekränkten Feinde 
in einer Stelle von ſo umfaſſender Wirkſamkeit, da ſie überdies fürchten mußten, 
früher oder ſpäter wieder mit ihm zuſammenzutreffen. Als das geeignetſte Mittel, 
ihn von Berlin zu entfernen, fah man es an, ihn SO Meilen weit nad) Gumbinnen 
in Oftpreußen als Negierungsrath zu verfegen. DB. aber, feinen Gegnern nicht 
nur an Muth, ſondern auch an Klugheit überlegen, erwirkte ſich ſogleich einen Urlaub 
von der Regierung zu Gumbinnen, um als Freiwilliger den Krieg mitzumachen, 
Sobald er ſich aber als ſolcher bei dem Militairgouvernement in Berlin meldete, 
wurde er, wie er vorausſehen konnte, ſogleich commandirt, ſeine frühern Geſchäfts 
bei dieſem Gouvernement wieder zu Úbernehmen. Zu nicht geringem Ärger feiner 
Feinde erſchien nun von ihm in den Zeitungen die Anzeige, daß er nicht nach Gum- 
binnen abgehe, ſondern in feinen frühern Verhältniſſen in Berlin blèibe. Dem Kö- 
nige, der den Zuſammenhang der Sache nicht kannte, mußte dies Benehmen um 
fo mehr als eine abfichtliche Widerfeglichkeit erſcheinen, als der Staatskanzler ſelbſt 
auf eine ernſtliche Beſtrafung antrug. So wurde eines Morgens dem Regierungs- 
und Öouvernementsrath von B. duch den Commandanten von Berlin, der mit 
mehren Öensdarmen vor dem Bette deſſelben erſchien, eine Cabinetsordre vorgelegt, 
nach welcher er ſofort auf unbeſtimmte Zeit nach der Feſtung Pillau, am äußerſten 
Ende des Reichs, abgeführt werden ſollte, was auch ohne Geſtattung einer Friſt voll- 
 
	        
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