Full text: A bis E (1. Band)

  
508 Conſtitutionen der lebten fünf Jahre 
Dotation einer Geiſtlichkeit, welche nicht der Religion des Volkes angehört, ihrem 
Zwe>e nicht mehr entſpricht, Wenn dieſe Beſtimmung auch für das Herzogthum 
Meiningen weniger nothwendig erſcheint , fo ift doc der Grundfag ſelbſt von gro- 
ßer Wichtigkeit. Mit der Verfaſſungsurkunde ſelbſt ſtehen manche landesherrliche 
Edicte in einem ergänzenden und erklärenden Zuſammenhange, vorzüglich das vom 
16. Jun. 1829, durch welches die Grenzen zwiſchen der Regierung und den Ge- 
richten gezogen ſind. Es iſt dies gewiß einer der wichtigſten Gegenſtände des con- 
ſtitutionnellen Syſtems, indem hier die Aufgabe gelöſt werden muß, einerſeits die 
individuelle Freiheit gegen willkürliche Eingriffe der Regierungsbeamten, die ſo oft 
vorkommen, mit Erfolg zu ſichern, andererſeits aber die Thätigkeit der Regierung 
nicht durch die Gerichte lähmen zu laſſen, wozu die Verſuchung nicht weniger groß 
iſt, Eine ſogenannte Verwaltungsjuſtiz iſt etwas in ſich Miderfprechendes und 
Monſtróôſes, und Frankreichs Beiſpiel, wo ſie dur Napoleon die höchſte Ausdeh- 
nung erhalten hat, aber auch noch jeßt der Gegenſtand allgemeiner Beſchwerden iſt, 
háâtte mehr zur Warnung als zur Nachahmung gebraucht werden ſollen. Eine 
- der erſten Bedingungen ift dabei die gänzliche Trennung der Verwaltung von der 
Rechtspflege, welche auch in der Eucheffifchen Derfaffung ($. 112) unbedingt aus- 
geſprochen und in der königlich ſächſiſchen ($. 49) anerkannt worden iſt („Sedem, 
ber fi durch einen Act der Staatsverwaltung in feinen Rechten verlegt glaubt, 
fteht dev Rechtsweg offen”); aber es muß nun ſogleich der Codéx der Regierungs- 
befugniſſe und der individuellen Freiheit hinzugefügt werden, um die Regel auch 
anwendbar zu machen. Wichtig und gewiß für die bürgerliche Freiheit ſehr heilz 
ſam iſt auch der Sas des meiningifchen Grundgefeges, daß die Berantwortlichkeit 
der Staatsbeamten gegen jeden einzelnen Beamten geltend gemacht werden kann, 
und nicht durch höhere Befehle — außer wenn dieſe in gehöriger Form von einer- 
competenten Behörde erlaſſen find — gede>t werden kann. Die Verantwortlich- 
keit und die dadurch bezweckte Rechtsficherheit ſinkt in der That auf Null herab, 
wenn der Verlegte nur auf den Weg der Beſchwerde bei den höhern Inſtanzen ge- 
wieſen iſt und ſich ſo ſtets einem mächtigen Miniſter gegenüberſieht, der ihn am 
Ende mit unerfreulicher Jronie zur Beſchwerde wegen Juſtizverweigerung an die 
hohe deutſche Bundesverſammlung verweiſt. 
Bald nach dem Erſcheinen der meiningiſchen Verfaſſung trat das große Er- 
eigniß des Julius 1830 in Frankreich ein, welches wie ein eleftriſcher Schlag durch 
ganz Europa gewirkt hat. Wir ſeven hier die rechtlichen Geſichtspunkte ganz bei 
Seite und halten uns nur an die Thatſache, wie laut und allgemein ſich das Ver- 
langen der Völker nah urkundlicher Befeſtigung eines öffentlichen Rechts ausge- 
ſprochen hat, und wie unzulänglich gegen einen ſich ſelbſt klar gewordenen wahren 
Volkswillen die gewöhnlichen Mittel der öffentlichen Macht ſich bewieſen haben. 
Durch dieſes Erwachen der Völker — ſei es nun zum Bewußtſein ihres Rechts, wie 
die Einen, oder nur einer gefeglofen Kraft, wie die Andern ſagen — ſind alle Berech- 
nungen der reſtaurirenden Politik unterbrochen worden ; die ſhon vorhandenen Con- 
ſtitutionen haben einen ganz andern Charakter erhalten, und neue ſind ins Daſein 
gerufen worden. Zuerſt hat die Verfaſſungsurkunde Fran kreis einige Verán- 
derungen erfahren, nicht ſowol um das Weſen derſelben umzuſchaffen, als um den 
Charakter einer conſtitutionnellen Monarchie, welcher im Grunde doch die Bedingung 
der Reſtauration von 1815 war, beſtimmter auszudrüken und zu befeſtigen. (S. 
Charte, franzöſiſche, von 1830.) Bei weitem wichtigere Veränderungen der 
franzöſiſchen Verfaſſung find jedoch im mehren einzeimen Gefegen, über die Na: 
tionalgarde, die Wahlen, die Verfaſſung. und Verwaltung der Gemeinden, 
über die Nevifion des Strafgefegbuches und der Griminalproceßordnung, über das 
Avancement in der Armee und andere Gegenſtände enthalten. (S. Frankreich.) 
Vieles wird aber noch vermißt , vornehmlich eine Umgeſtaltung des Staatsraths,
	        
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