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men der Fall. Die Zerſtörbarkeit der Contagien kommt den Miasmen nicht
zu, und unſere gegen die Gontagien wirkfamen Schugmittel vermögen gegen die
Miasmen wenig oder nichts. (42)
Contemporaine, La, f. Saint-EIme. N
Eonvertiten. Jn katholiſchen Ländern, beſonders in Öſtreih und Un-
garn, werden die zur rômiſch-katholiſchen Kirche ubergetretenen Proteſtancen und
die durch die Taufe in dieſelbe aufgenommenen befehrten Fſraeliten Convertiten
genannt. Des Ausdrucks conversio bediente fich zuerſt M. A. Caſſiodorus und
nach ihm Beda, um damit den Übergang in den Mönchsſtand zu bezeichnen, weil
das Verlaſſen des weltlichen Lebens als eine Bekehrung des Menfchen (conversio
morum) betrachtet wurde. Conversi hießen feit dem 6. Jahrhundert ſolche
Mönche, die als Erwachſene durch feierliche Gelübde ſich zum unbedingten Gehor-
ſam gegen die Obern und zum beſtändigen Bleiben im Kloſter verpflichteten, im
- Gegenſag der Nutriten, die ſeit ihrer Kindheit in den Klöſtern zum Mönchsleben
erzogen waren. Seit Gregors VII. Zeiten verſteht man unter Conversì Laienbrû-
der, Conversbrüder des Kloſters. Conversae bezeichnet die Laienſchweſtern oder
Diejenigen, welche als Diener und Dienerinnen durch ihre Dienſt: und Handarbei-
ten für die Bedürfniſſe der Mönche ſorgten, und ihnen aufwarteten. Dahingegen
werden heutzutage mit dem AusdruÆ Convertiten Diejenigen belegt, welche von ei:
ner Religionspartei zur andern übergehen. Da der Staat verpflichtet ift, die Ge:
wiſſensfreiheit, die Selbſtändigkeit der moraliſchen Urtheilsfraft, auch in religiöſer
Beziehung nicht nur anzuerkennen, ſondern auch zu [hügen, und da überhaupt
alle religióſen Dogmen und Maximen der freien Überzeugung der Individuen über:
laſſen bleiben, ſo iſt deren Freiheit, ihre Religion zu ândern, eine nothwendige Folge.
Die Staatsgewalt kann und muß Maßregeln wider Proſelytenmacherei ergreifen,
damit kirchliche Obern und Mitglieder ſi nicht Verführungskünften und einem
unnatürlichen, mit der fittlichen Würde des Menſchen und der Religion unverein-
baren Streben nah Glaubenseinheit hingeben, aber ſie darf die Freiheit ihrer
Staatseinwohner, die Confeſſion zu wechfeln, weder verhindern noch erſchweren.
Dieſe Freiheit iſ in neuern Zeiten beinahe allgemein in allen deutſchen Staaten
verfaſſungsmäßig anerkannt worden. Aber gefeglich wurde der freie Übergang von
einer Confeſſion zur andern zuerſt im preußiſchen Staate Jedem geſichert (Allg.
Landrecht, 11, 11, $. 41). Dabei hängt es jedoch von den Regierungen ab,
gewiſſe Vorſchriften zu geben, welche den unbedachtſamen Übertritt verhindern ſol-
len, der-Uberhaupt nur den Erwachſenen oder Solchen, welche die Unterſcheidungs-
jahre erreicht haben, geſtattet iſt. Das preußiſche Recht (f. Landrecht, Anhang,
$: 104) beftimmt als Termin das zurü>gelegte vierzehnte Fahr; vorher darf
Niemand, ſelbſt mit Bewilligung der Altern, zu einem öffentlichen Bekennt-
niſſe ſeines Glaubens gelaſſen werden. Das bairiſche Recht lâßt das Unterſchei-
dungsalter mit der erlangten Volljährigkeit zuſammenfallen, während dagegen nach
dem königlich ſächſiſchen Mandat (vom 20. Febr. 1827) zur Übertrittsfreiheit
von einer chriſtlichen Confeſſion zur andern das erfüllte einundzwanzigſte Fahr er-
fodert wird. Unter den deutſchen Staaten, die dem Übertritte von einer chriſtlichen
Confeſſion zur andern die meiſte Aufmerkfamfeit gewidmet und dag dabei von
den Seelſorgern und der weltlichen Obrigkeit zu beobachtende Verfahren am ſtreng-
ſten und mit zu großer Rückſicht auf die kirchlichen Grundſäge der katholiſchen
Geiſtlichkeit geregelt haben , zeichnet ſich befonders Oſtreich ausz hier gelten ſehr
umſtändliche Vorſchriften.
Die Geſchichte der Religionsübertritte bietet unleugbar eine Galerie nicht ſel-
ten hôchſt ausgezeichneter Männer und Frauen dar, die theils durch Würde und
Rang, theils durch Geiſt und Talent unter der Zahl der Convertiten hervorragen.
Wir laſſen hier zunächſt eine Reihe derjenigen deutſchen fürſtlichen oder- gräflichen