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David 575
ſam gemiſchter Artikel über Dänemark in der „Encyclopaedia Britannica”, fie feien
ſo concis in der Landesſprache geſchrieben, daß der ganze Codex in einem Quartbande
enthalten iſt. Dies iſt an und für fich wahr, und die Trefflichkeit dieſer Geſeße
wird von Kundigen anerkannt, allein die ſeit dem Anfange des vorigen Jahrhun-
derts ergangenen Verordnungen, welche dem Erfoderniß der Zeiten gemäß jene
ergänzen, machen ein beträchtliches Aggregat aus, ſodaß es zwar jedem Einwohner
Dänemarks, wie der angeführte engliſche Verfaſſer ferner bemerkt, frei ſteht, ſeine
eigne Sache vor Gerichte zu führen, ohne Conſulenten oder Advokaten, dieſes aber
jeßt, weil e8 den meiften Nichtjuriften an Kenntniß der Gefege in ihrem ganzen Um-
fange mangelt, nur ſehr ſelten der Fall iſt. Wenngleich nun der Procep in feinen
Formeln einfa und, wie jener Autor ganz richtig äußert, kurz, und doch die
Rechte der ſtreitenden Parteien in jeder Rüſicht [hüsend ift, fo kônnen wir
demſelben jedoch darin nicht beipflichten, daß es in Dänemark überhaupt nur einige
wenige Advokaten gäbe, um einzelner Individuen willen, die zu eigner Vertheidi-
gung nicht reden wollen oder können. Die in der legten Hälfte des vorigen Jahr-
hunderts in Dänemark hergeſtellte Bauernfreiheit iſt hon zur Genüge fundbar ge-
worden. Jn Hinſicht der bürgerlichen Freiheit überhaupt können wir auf jene Ge-
feße ſowie auf die Rechtspflege verweiſen. Die möglichſte Beſchleunigung des
Rechtsganges in allen Fällen (ſodaß kein Jndividuum in Berhaft genommen wer-
den darf, ohne ſogleich oder innerhalb 24 Stunden verhört zu werden), die weiſe
Ordnung der Jnſtanzen, die Öffentlichkeit der Zeugenverhöre ſowie der ganzen Ge-
richtshaltung, dieMittheilung der Urtheilsgründe unter ſteter Anführung der Beleg-
ſtellen aus den Geſegen, die ſehr bedeutende Beſchränkung der privilegirten Gerichts-
ſtände, ſind meiſtens ſchon lange beſtehende Einrichtungen. Die zur Vorbauung
unnöthiger Proceſſe vor einigen zwanzig Jahren errichteten Vergleichscommiſſionen
aber gehören einer neuern Zeit an. Die Freiheit und die Inſtitutionen, andere
Zweige der bürgerlichen Verfaſſung betreffend, ſtehen im Allgemeinen mit jenen im
Einklang. (4)
David (Pierre Jean), franzöſiſcher Bildhauer, ward im Jahre 1789 zu
Angers geboren. Er lernte in ſeiner Vaterſtadt zeichnen, wozu er ſchon von
Kindheit an große Anlagen zeigte, und begab ſich dann zu ſeiner weitern Aus:
bildung nad) Paris, obwol es ihm faft ganz an Mitten zum Unterhalte fehlte.
Hier lebte er anfangs ſehr kümmerlich, hatte jedoch bald das Glüd, die Zuneigung
des berühmten Malers David zu gewinnen, ber ihn unentgeltlich als Lehrling aufs
nahm. Auch andere Künſtler, ſowie die Akademie der Künſte ſelbſt, verwendeten ſich
für den jungen Mann, der ein ſo vielverſprechendes Talent bewies, und dies hatte
zur Folge, daß ihm ſeine Vaterſtadt Angers einen Jahrgehalt vón 500 Francs
bis zum Ende ſeiner Künſtlerlehrjahre ausſezte. Erlegte ſich nun mit großem Eifer
auf die Bildhauerkunſt und erwarb im Jahre 1811 den erſten Preis der Bild-
hauerei in der Kunftfchule, wodurch ihm die Vergünſtigung gewährt wurde, ſich auf
Koſten der Regierung einige Jahre in Jtalien aufzuhalten. Seine Anweſenheit in
Nom benuste er beſonders dazu, die alten Meiſterwerke der Kunſt zu ſtudiren und
fleißig Canova’s Atelier zu beſuchen. Erſt im Jahre 1816 kehrte er wieder nach
Paris zurü>, von wo er ſich bald darauf nach London begab, um die berühmten,
von Lord Elgin aus Griechenland mitgebrachten Bildwerke der alten griechiſchen
Meiſter zu ſchen. Wie man erzählt, wurde ihm in England der Antrag gemacht,
die Errichtung einer Denkfäule mit Basreliefs zu Ehren der Schlacht von Water-
loo zu übernehmen, den er jedoch, obwol er ſonſt noh ganz ohne Ausfichten war,
mit Verachtung, als ſeinem Nationalgefühle zuwider, zurückgewieſen haben ſoll.
Nach ſeiner Rükkehr begann er endlich in Paris eine lange Reihe von Arbeiten, die
ſeinen Ruf begründeten und ihn in den Stand festen, fid) eine unabhängige Lage
zu ſichern, Er erhielt 1825 den Orden der Ehrenlegion und wurde im folgenden Jahre