Full text: A bis E (1. Band)

  
662 Deutſche Zoll - und Handelsvereiné 
men, nämlich: die Königreiche Hanover und Sachſen, Kurheſſen, die großherzog- 
lich und herzoglich ſächſiſchen Häuſer, Oldenburg, Braunſchweig, Naſſau, die 
fürſtlich reußiſchen und die fürſtlich ſ<warzburgiſchenHäuſer, endlich die freien Städte 
Frankfurt und Bremen. Dieſer Vertrag, deſſen Dauer vorerſt auf ſehs Jahre, 
d, i. bis zum Ablauf des Jahres 1834, feftgefegt ward, beſteht aus 22 Artikeln, 
wovon der erſte den Zwe> des Vereins im Weſentlichen alfo beſtimmt, daß der- 
ſelbe dahin gehe, im Sinne des Art. 19 der deutſchen Bundesacte einen fo viel 
möglich freien Verkehr und ausgebreiteten Handel ſowol unter den Vereinsſtaaten 
ſelbſt als nach Außen zu befördern, auch díe Vortheile, welche in dieſer Hinſicht 
jedem einzelnen Staate durch ſeine geographiſche Lage und andere Umſtände gez 
währt wurden, ſo weit es die finanziellen und mercantilen Verhältniſſe deſſelben 
nur immer geſtatteten, auf das Ganze zu übertragen, zu erhalten und ſicherzuſtel- 
len. Die Übrigen Hauptbeſtimmungen find folgende: 1) Die vertragſchließenden 
Staaten verpflichten ſich, einſeitig, d. h. ohne ausdrü>liche Beiſtimmung ſämmt- 
licher Theilnehmer, mit keinem auswärtigen, in dem Vereine nicht begriffenen Staat 
in einen Zoll: und Mauthverband zur treten. 2) Jeder Vereinsſtaat ſoll ſich bemù- 
hen, dem Handel und Verkehr durch Vereinfachung der Formen und Controlen 
beim Ein-, Aus- und Durchgange, durch liberale Behandlung der Reiſenden 1c. 
die nôthigen Erleichterungen zu Theil werden zu laſſen. 3) Einſeitige Erhöhung 
der beſtehendèn Tranſitabgaben darf nicht ſtattfinden. 4) Jedem Vereinsſtaate 
bleibt die Befugniß, einſeitig Repreſſalien oder Retórſionsmaßregeln zu ergreifen. 
5) Chauſſee: , Weg-, Brücken: und Pflaſtergeld darf nicht erhöht werden. 6) 
Kein Vereinsſtaat darf ſich Waarenverbote durch Unterſagung des Ein- oder Aus: 
ganges erlauben. Endlich werden auh no< im Artikel 26 größtentheils Erzeug- 
niſſe des Landbaues , wie Getreide und Vieh oder rohe Brennſtoffe , ſpeciell be- 
zeichnet, die frei von jeder Abgabe ſein ſollen, wenn ſie, ohne das Ausland zu be- 
rühren, von einem Vereinslande in das- andere gebracht werden. Jedoch erſtre>t 
ſich diefe Befreiung nicht auf den Großhandel mit Getreide, fir welches diefelbe 
nur inſoweit eintritt, ald es von den Producenten felbft auf den Wochenmärkten 
der verſchiedenen Staaten zum Verkauf ausgeftellt oder von Zmifchenhändlern bis 
zum Betrage von 20 Eentnern eingeführt wird. Mehre andere ſogenannte 
Verträge, die insbeſondere die Erleichterung des ‘wechſelſeitigen Grenzverkehrs: be- 
abſichtigten, wurden noch im Laufe des nämlichen Jahres unter einzelnen am Ver: 
eine theilnehmenden Bundesſtaaten abgeſchloſſen. Endlich- aber ward von! den 
im nächſtfolgenden Jahre abermals zu Kaffel verfammelten Bevollmächtigten eben 
diefer Regierungen ein Supplementarertrag eingegangen, wonach unter andern 
die Dauer des Hauptvertrags weiter auf fechs Jahre verlängert werden ſollte, der 
jedoch nut von einigen. der vertragſchließenden Staaten, namentlicd) der freien 
Städte, die Genehmigung erhielt. Als eine weitere Folge und gewiffermaßen pat= 
tielle Vervollſtändigung des mitteldeutſchen Vereinsvertrags erſcheint nun noch der 
zu Eimbe> am 27. März 1830 abgeſchloſſene Vertrag. Dieſer Vertrag, woran 
nur vier der Vereinsſtaaten, nämlich Hanovèr, Kurheſſen, Oldenburg und Braun- 
ſchweig Theil nahmen und wodurch ſich dieſe zur Annahme eines gleichmäßige? 
„und gemeinſchaftlichen Eingangs-, Ausgangs- und Verbräuchsabgabènſyſtems ver- 
banden, enthält überhaupt 41 Artikel, kam jedoch nie zur Ausführung, obgleich 
die betreffenden Genehmigungsurkunden am 8. Mai deſſelben Jahres zu- Kaſſel 
ausgemechfelt wurden. Wir übergehen iha daher um ſo füglicher mit Stillſchwei- 
gen, da er aus) ſeitdem formellsvechtlich durch Übereinkunft unter den dabei bes 
theiligten Regierungen aufgehoben ward. Von dieſen iſ, wie ſhon obèn anges 
führt wurde, ſpäterhin Kurheſſen dem preußiſchen Mauth: und Händelsſyſtèm bei: 
getreten, was denn freilich, alseine offenkundige Verlegung des mittéldeutſchèn 
DVereinvertrags, zu mannichfaltigen diplomatifchen Weiterungen feitdem Anlaß ‘gez 
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