664 Deutfchland
Recht dev Befhügung und Vertretung der eingeführten Verfaffung und der durch
dieſelbe und den Bundesvertrag geſicherten Rechte der Einzelnen bei dem Landes-
fürſten und bei dem Bunde. War auch in dem erſten, von Preußen in Ver-
Bindung mit Oftreih und Hanover im October 1814 vorgelegten Entwurfe nur
von einer „Schonung der verfaſſungsmäßigen Rechte jeder Elaffe der Nation” als
einem Zwe>e des Bundes, neben der Erhaltung der innen Ruhe und der Unab-
hängigkeit der Staaten, die Rede , fo drangen doch Hanover und die Bevollmäch- *
tigten der kleinern deutſchen-Fürſten und der freien Städte, welche ſich gegen die
leitenden fünf Mächte — Öſtreich, Preußen, Hanover, Baiern und Würtemberg
— vereinigt hatten, entſchieden auf die Verbürgung althergebrachter Volksrechte,
auf Sicherung der Freiheit und Unabhängigkeit Deutſchlands und der Deutſchen,
auf Gerechtigkeit gegen Alle. Sie foderten fchon im November 1814 einen Bun:
desvertrag, der nicht bloß das rechtliche Verhältniß der Bundesglieder unter fich
beſtimmen und ihre Selbſtändigkeit gewährleiſten, ſondera auh dem deutſchen
Staatsbürger eine freie Verfaſſung dur Ertheilung gehöriger flaatsbürgerlicher
Rechte fichern ſollte. Preußen, das dieſe Anſicht ſchon früher theilte, erflärte im Febr.
1815 *) die Errichtung einer deutſchen Verfaſſung nicht bloß hinſichtlich der Ver-
hältniſſe der Höfe, ſondern ebenſo ſehr zur Befriedigung der gerechten Anſprüche
der Nation für nothwendig, welche „in der Erinnerung an die alte Reichsverbin-
dung von dem Gefühle durchdrungen ſei, daß ihre Sicherheit und Wohlfahrt und
das Fortblühen echt vaterländifcher Bildung größtentheils von ihrer Vereinigung
in einen feſten Staatskörper abhange, und welche nicht in einzelne Theile zerfallen
wolle, ſondern die Überzeugung habe, daß die trefflihe Mannichfaltigkeit der deut-
ſchen Volksſtämme nur dann wohlthätig wirken könne, wenn ſich dieſelbe in einer
allgemeinen Verbindung wieder ausgleiche”. Laut erklärten die Geſandten des Kö-
nigs von Hanover im October 1814, daß man nur durch die von ihnen aufgeftell
ten „liberalen“ Grundſäge über die Verbürgung der, den beutfchen. Unterthanen
von Alters her gebührenden Rechte, und über die feſte Beſtimmung der den Land-
ſtänden zuſtehenden Befugniſſe, bei dem herrſchenden Zeitgeiſte und bei den billigen
Foderungen der deutſchen Nation Ruhe und Zufriedenheit herzuſtellen-hoffen könne,
und offener als es je von deutſchen Fürſten geſchehen war, ſprachen ſte und die Be-
vollmächtigten von den vereinigten 29 Fürſten und Städten den Grundſaß
aus: daß die Miniſter auch den Landſtänden verantwortlich ſein ſollen. *) So
ſchien das Gebäude der Bundesverfaſſung auf der breiten und feſten Grund-
lage einer Einheit des Nechtszuftandes fich zu erheben, und der Bund, indem er
des Volkes Rechte bewahrte, auch dem Volke etwas werden zu können.
Es wird zur richtigen Würdigung der gegenwärtigen Zuſtände der deutſchen
Staaten dienen, jener Verheißungen und Entwürfe ſich zu erinnern. Wie dieſe
Entwürfe vereitelt worden, berichtet die Geſchichte der Congreßverhandlungen, und
ſie ſagt uns, wie die als Hauptſäulen des neuen Baus aufgeſtellten Grundſäte:
die Sicherung der Volksrechte, die Bürgſchaft wirkſamer Volkswortführung, das
Bundesgericht — durch hartnädigen Widerfpruch Einzelner, durch die Eiferſucht
auf „unbedingte Regierungsrechte“ weggeworfen wurden oder zu dünnen ſ{hwan-
kenden Pfeilern zuſammenſchrumpften, welche man endlich zu den Stüßen des
wirklichen Gebäudes, eines eilig zufammengezimmerten Nothmwerkes, machte.
Das alte Recht, das einſt die Reichsverfaffung, durch ihre Gerichte den Rechts-
zuſtand ſchirmend, dem Volke gab, ward ihm genommen und durch nichts Wirk-
ſames und Tüchtiges erſezt. Es iſ bekannt, wie die Stifter des Bundes ſelbſt,
als ſie das Werk ſo vieler Sorgen und Mühen den harrenden Völkern vorlegten,
*) Acten des wiener Congreſſes, Bd. 2, S. 16.
**) Acten des wiener Congreſſes, Bd. 1, Heft 1, ©. 71 u. 74.
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