666 Deutſchland
Veranttwortlichkeit der höhen Staatsbeamten ſtellté, die nach beſtimmten Geſeßen
geltend gemacht werden konnte. Nur dann durften die Völker hoffen, daß die
Wortführer der deutſchen Staaten am Bundestage von den verantwortlichen Re-
gierungen dem wahren Intereſſe jedes Volkes angemeſſene und ſeine Rechte ſhü-
gende Vorſchriften erhielten. Dann bildeten die Volksvertreter der conſtitutionnel:
len Staaten Deutſchlands, durch das gemeinſame Intereſſe der Freiheit verbunden,
einen mächtigen Phalanx, deſſen Reihen, Schild an Schild legend, jegliche Willkür
abwehren und ſelbſt fremde, die Freiheit bedrohende Übermacht zurü>ſchre>en Eonn-
ten. Dann hatte in jenem gemeinſamen Intereſſe Deutſchland eine Eraftvollere
Einheit gefunden als je unter dem Adler, der lange vor 1806 die Schwungftaft.
ſeiner Flügel verloren hatte.
Dem von ſo vielen Seiten ausgeſprochenen Verlangen, in den Staäten des
künftigen Bundes eine Iandftändifche Berfoſſung zu erhalten oder einzuführen, oder
wie Rußland (31. Dec. 1814) foderte, jeden Bundesftaat unter den Schuß einer
Conſtitution zu ſtellen, die ihm feine politiſche und bürgerliche Freiheit gewähr:
leiſte“, verdankten es die Staaten mehrer größern deutſchen Fürſten, daß früher
als es vielleicht ſonſt geſchehen wäre, die Einführung repräſentativer Verfaſſungen
verfügt und vorbereitet wurde, die mehr oder weniger die Grundzüge enthielten,
welche die verfchiedenen Verfaffungsentwürfe des deutfchen Bundes zur Gewähr:
leiſtung der ſtaatsbürgerlichen Rechte vorgezeichnet hatten. Die größern deutſchen
Mächte, wie Baiern, Würtemberg, Baden, welche fich bald nach dem Anfange
der Congreßverhandlungen darüber erfärten, gingen offenbar von der Abſicht aus,
ihre Autonomie als ſouveraine Fürſten bei der Erlaffung folcher Staatsgrundgefege
zu fihhern, ehe der Bundesvertrag, wie es nach den erſten Entwürfen beftimmt
war, gleichförmige Grundfäge für alle Staaten aufgeſtellt hatte, und beſonders
vertieth der König von Würtemberg zu Anfange des Jahres 1815, daß er die neue
Verfaſſung des Landes durchaus nur als eine, aus ſeiner Machtvollkommenheit
hervorgegangene Verleihung betrachtet wiſſen wollte. Dieſen Charakter atten die
meiſten in den nächſten Jahren gegebenen Verfaſſungen deutſcher Staaten, und
die 1819 nah langen Zwiſtigkeiten in Würtemberg gegründete war die erſte, die
auf dem Wege eines Vertrags mit den beſtehenden Landſtänden entſtand. Jn
den Worten der Entwürfe einer Bandesverfaſſung und in den darüber gepflo-
genen Verhaudlungen trat der Gedanke hervor, daß die Landſtände in den deut-
ſchen Staaten im Geiſte dex alten Territorialverfaſſung eingerichtet werden ſollten.
Auch in der Verordnung des Königs von Preußen vom 22. Mai 1815 — die
Erneuerung einer frühern Zuſage vom 27. Oct. 1810 — ſchien derſelbe Sinn vor-
zuwalten, wenn ſie die Wiederherſtellung oder Einführung von Provinzialſtänden ver-
Eündete, aus welchen dann die Landesrepräſentanten erwählt werden ſollten. Nach
dieſet Anſichten hielt man es denn auch für eine völlig genügende Erfüllunz des
dreizehnten Artikels der Bundesacte, wenn, wie in Sachſen und Me>lenburg, die
fortdauernde althergebrachte Wirkſamkeit der Landſtände verſichert ward, und ſelbſt
die Verfaſſung des Fürftenthums Liechtenſtein konnte Gnade finden, welche die
Mitwirkung der Stände bei der Geſebgebung, ſelbſt durh Vorſchläge, für unzu-
Laffig erklätte, bei der Einführung neuer Landesabgaben eine ſtändiſche Berathung
vorausgehen laſſen wollte, die in gerechten und billigen Fällen die höchſte Geneh-
migung zu hoffen hâtte, und nach der Vorlegung des jedesmaligen Steuerbedarfs
den getreuen Ständen nichts Anderes geſtattete, als über die Einbringlichkeit deg
géfoderten Betrags zu berathfchlagen und dafür zu ſorgen, Wer aber den Sinn
ſo vieler Anträge über die den Ständen zu gewährenden Rechte erwog, und beſon-
ders auch die in dem legten preußiſchen Entwurfe vom 1. Mai 1815 *) enthaltenen
*) Acten des wiener Eongrcſſes, Bd. 2, S, 298 fg.
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