Full text: A bis E (1. Band)

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Deutſchland 681 
gereizten Stimmung Entwürfe Gehör finden, die für alle Bedrängniſſe der Gegen: 
wart Hülfe in einer Umwandlung verſprachen, welche die deutſchen Völker in einer 
fraftvollen Einheit verbinden ſollte, wiewol die Mehrzahl nux unklare Begriffe von 
ſolcher Einheit hatte, die der Beſonnene allerdings auch für ein, nur auf andern 
Wegen zu erſtrebendes würdiges Ziel hält. Die Anhänger folcher Plane veranftal: 
teten in mehren Gegenden Süddeutſchlands Volksverfammlungen, um auf bie 
Maſſe zu wirken, und was bei dem Feſte in Hambach geſprochen und verhandelt 
  
it wurde, konnte freilich ängſtliche Gemüther beſorgt machen, obgleich eine, durch 
a "pi treues Feſthalten an Geſeß und Verfaſſung ſtarke Regierung vor der Verkündigung 
"m ſuf ſolcher Entwürfe ſchwerlich zu erfchredten brauchte. 
  
  
de Jene Ereigniſſe aber gaben den Anlaß zu den Beſchlüſſen der Bundesver- 
| ſammlung, aus deren Inhalt hervorgeht, daß vorzüglich die Beſtrebungen, die ſich 
ſeit 1831 unter den Landſtänden mehrer Bundesſtaaten regten, Beſorgniſſe erwe>t 
haben. Öſtreih und Preußen machten in der Sißung der Bundesverſamm- 
lung am 28. Jun. den Antrag zu dieſen Beſchlüſſen. Sie follen ſowol „die rohe 
Gewalt aufgeregter Volkshaufen“/, als auch „eine in das verfaſſungsmäßige Gez 
wand ſkändiſcher Oppoſition gekleidete Unmaßung des demokratiſchen, mit einer zügel= 
loſen Preſſe verbündeten Geiſtes“ bekämpfen, welche „die Macht der Regierungen 
theils zu fhwächen ſuchen, theils wirklich ſchon gefhmwächt und ihnen Zugeſtänd- 
niſſe von Rechten abgenöthigt haben, oder noch abzutrotzen drohen, deren ſie ſich ohne 
Gefahr für die Erhaltung öffentlicher Drbnung und eines geftcherten gefeglichen Zu= M 
ſtandes, im wohlverſtandenen Jntereſſe ihrer Unterthanen nicht entäußern fônnen““. M 
Die Mittel, welche der Antrag gegen dieſe „Grundübel“/ vorſchlug, wurden nicht als 
neue bundesgefegliche Beftimmungen, ſondern als bloßenwendung der in der wiener 
Schlußacte von 1820 ausgefprochenen Grundfäge angekündigt. Die ſehs Artiz 
  
M Einflu fel, welche von den Geſandten ſämmtlicher Bundesſtaaten angenommen wurden, y 
: Grundlagen betrafen bloß die Verhältniſſe der Landſtände zu ihren Fürſten und zu dem Bunde. | 
êt mhr a6 1) Jedes Oberhaupt eines Bundesſtaats iſt, da der „Souverain“ durch eine land- 
ſtändiſche Verfaſſung nur in der Ausübung beſtimmter Rechte an die Mitwirkung 
der Stände gebunden werden kann, zur Berwerfung eines damit in Wider- 
ſpruch ſtehenden Geſuchs der Stände berechtigt und nach dem Zwecke des Bundes 
verpflichtet. 2) Da keinem deutſchen Souverain durch die Landſtände die zur 
Führung einer, den Bundespflichten und der Landesverfaſſung angemeſſenen Re- 
gierung erfoderlichen Mittel verweigert werden dürfen, fo gehören Fälle, in welchen 
Landſtände die Bewilligung der zur Führung der Regierung erfoderlichen Steuern 
auf eine mittelbare oder unmittelbare Weiſe durch die Durchſezung anderer Wün- 
ſhe und Anträge bedingen wollen, unter die Fälle, auf welche, die Art. 25 und 26 
der wiener Schlußacte anwendbar ſind, die bei einer „Widerfeglichkeit der Unterz 
thanen gegen die Regierung” die Bundesglieber zu gegenfeitiger Hülfleiftung ver 
pflichten. 3) Die innere Gefeggebung ber Bundesftaaten darf weder dem Bundess 
zwe>e Eintrag thun, noch die Erfüllung anderer bundesgeſeßlichen Verpflichtun- 
gen, und namentlich die dahin gehörige Leiſtung von Geldbeiträgen, hindern. 
4) Es ſoll am Bundestage, vorläufig auf ſehs Jahre, eine Commiſſion ernannt 
werden, deren Beſtimmung iſt, auch von den ſtändiſchen Verhandlungen in den 
Bundesſtaaten fortdauernd Kenntniß zu nehmen, die den Verpflichtungen gegen 
den Bund oder den durch die Bundesverträge gewährleiſteten Regierungsrechten 
widerſtreitenden Anträge und Beſchlüſſe zum Gegenſtand ihrer Aufmerkſamkeit zu - 
machen und der Bundesverſammlung Bericht darüber zu erſtatten, welche dann 
Mich, weitere Erörterungen mit den betheiligten Regierungen veranlaſſen ſoll. 5) Sämmt: 
si Ye liche Bundesregierungen verpflichten fi, zur Verhütung von Angriffen auf den 
Bund in den ſtändiſchen Verſammlungen angemeſſene ?\nordnungen zu erlaffen und 
zu handhaben, da nad) Art, 59 der wiener Schlußacte „die Grenzen der freien Außez 
  
  
   
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