682 Deutſchland
rung weder bei den ſtändiſchen Verhandlungen ſ- elbſt noch bei deren Bekanntmachung”
nicht auf eine, die Ruhe bes einzelnen Bundesftaats oder des geſammten Deutfch;-
lands gefährdende Weife überfchritten werben dürfen. 6) Zu einer Auslegung der
Bundesacte und der wiener Schlußacte mit rechtlicher Wirkung ift ausfchliegend der
deutſche Bund berechtigt, der dieſes Recht durch die Bundesverſammlung ausübt,
Die deutſchen Völker erkannten, welche Solgerungen ſi< aus jenen Be:
{lüſſen bei der Anwendung ableiten laſſen, und überall ward eine Stimme der
Beſorgniß laut, welche mehre Bundesregierungen bei der Bekanntmachung der
Verordnung zu beruhigen ſuchten. Jn der Abgeordnetenkammer zu Hanover, die
jezt über das neue Staatsgrundgeſes Berathungen pflegt , wurde der Antrag zu
eincr feierlichen Erklärung gegen die Bundesbeſchlüſſe gemacht, und die kurheſſiſche
Ständeverſammlung war im Begriff ernſtlichere Schritte zu thun, als ſie am
26. Jul. aufgelöſt wurde. "Wie: viele fräftige Stimmen, ſtark durch ihre Frei-
müthigkeit, würden je6t laut werden, wenn alle conſtitutionnelle Staaten jähr-
liche Landtage hâtten! Die Bundesverſammlung, die in ihrem Beſchluſſe vom
28. Sun. eine gleihförmige bundesgefegliche Verfügung über die Angelegen-
heiten der Preſſe angekündigt hatte, unterdrückte nicht nur die im Großherzog:
thume Baden erſchienenen Zeitſchriften: „Der Sreiſinnige“ und „Der Wäch-
ter am Rhein“, ‘ſondern verfügte auch am 5. Jul., daß keine in einem, nicht
zum Bunde gehörenden Staat in deutſcher Sprache erſcheinende Zeitſchrift,
oder nicht Uber 20 Bogen ſtarke Schrift politifchen Inhalts, ohne Genehmi-
gung der Regierungen zugelaſſen und verbreitet werden ſoll. Sie verbietet zu-
gleich alle außerordentlichen Volksverſammlungen und Volksfeſte, ohne voraus-
gegangene Genehmigung der Behörden, und befiehlt, daß auch in erlaubten Volks-
verſammlungen nicht öffentliche Reden politiſchen Inhalts gehalten werden ſollen ;
ſie verbietet das Tragen von Abzeichen in Bändern und Kokarden von andern Farz
ben als der Landesfarbe, und die Errichtung von Fahnen, Freiheitsbäumen und
„andern Aufruhrzeichen“z ſie ſchärft die 1819 erlaſſenen und 1824 beſtätigten
Bundesbeſchlüſſe Über die Bewachung der Univerſitäten und öffentlichen Lehrer
dringend einz ſie verfügt polizeiliche Wachſamkeit auf alle Einheimiſche, die durch
Reden, Schriften oder Handlungen ihre Theilnahme an aufrühriſchen Planen
offenbart oder Anlaß zu Verdacht gegeben haben, und ermahnt zu ſtrenger Auf-
merkſamkeit auf Fremde, die fich wegen politiſcher Vergehen oder Verbrechen in
einen Bundesſtaat begeben haben, und ſpricht endlich die Verpflichtung der Bun-
desregierungen aus, Diejenigen, welche, um der Strafe für ein in einem Bundes-
ſtaate begangenes politiſches Vergehen oder Verbrechen fich zu entziehen, in ein an=
‚deres Bundesland geflüchtet find, fogleich auszuliefern. Jn derſelben Sizung ward
ein anderer Donnerkeil geſchmiedet, der ‘eben jebt aus der dunkeln Wolke herab-
fährt. Alle Bundesglieder erklärten „einmüthig” in einem Befchluffe, daf das
badifche Preßgefeg vom 28. Dec. 1831 mit der dermaligen Bundesgefeggebung
Uber die Preſſe unvereinbar ſei und „daher nicht beftehen dürfe“, nachdem früher
die einzelnen Beflimmungen jenes Gefeges, welche „als Anlaß zu dieſer Erklärung
betrachtet werden müſſen“, in einem beſondern Bundescommiſſionsberichte waren
verzeichnet worden. So ſagt der Großherzog in einer Verordnung vom 23. Zul,
welche jenes Preßgefeg für unwirkſam erklärt, inſoweit es der Commiſſionsbericht
mit der Preßgefeßgebung des Bundes im Widerfpruche gefunden. Es ſollen fortan
alle Zeitungen und Schriften unter 20 Bogen einer „vorgängigen Genehmi-
gung” der Behörde unterworfen werden, und die Öffentlichkeit des Verfahrens
wegen Preßverbrehen und Preßvergehen, wie das badiſche Geſes ſie anordnete,
wird aufgehoben. Die Behörden, welche die Druderlaubniß ertheilen, find die det:
lichen Polizeibehörden, und fie follen fich nach den Bundesbefchlüffen von 1819
in ihren Entſcheidungen richten. So ward ein Gefeg, das ein Bundesfürft mit
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