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Dienftpragmatit 687
mit Klagen verfolgt werden Eönnen; über die Verfegung und Entlaffung der Be:
amten — ſind überall zu wünſchen. Man findet daher auch in den Eonflitutionen
der neuern Zeit mancherlei und zum Theil ſehr abweichende Beſtimmungen; zuwei-
len wird ‘auf ein beſonderes Gefeg verwieſen (königlich ſächſiſche Verfaſſung, $. 44;
kurheſſiſche Verfaſſung, $. 62); manche ſchweigen ganz über dieſen Gegenſtand
(z. B. Sachſen - Altenburg). Baiern erhielt ſhon am 1. Januar 1805 ein aus-
führliches Gefeg über Anſtellung, Entlaſſung und Penſionirung der Staatsdiener,
wozu auch die Hofdienerſchaft gezählt wird (abgedru>t in Gönner's Schrift :
„Der Staatsdienſt aus dem Geſichtspunkte dev Nationalökonomie”, 1808) und
eine ſpâtere vom 26. Mai 1818; ſo auch Baden ein Edict über die Rechtsver-
hältniſſe der Staatsdiener vom 30. Januar 1819; Heſſen-Darmſtadt eine Dienſt=
pragmatit vom 8. Mai 1820; desgleichen Würtemberg vom 28. Jun. 1821;
Sachſen-Koburg vom 20. Auguſt 1821 ; Kurheſſen vom 8. März 1831. Die fran-
zöſiſche Charte verfügt darüber ſehr Eurz; fie ſagt Art. 14 (jegt Art. 13): „Der
König ernennt zu allen Ämtern der öffentlichen Verwaltung”, und Art. 54 (jegt
Art. 49): „Die vom König ernannten Richter find unabfegbar”. Ebenfo drüdt
ſich die belgiſche Verfaſſung aus: „Der König ernennt und entläßt die Miniſter.
Er vergibt die Stellen in der Armee. Er ernennt zu den Amtern der allgemei-
nen Verwaltung (nicht der localen) und der auswärtigen Verhältniſſe, mit Vor-.
behalt der durch Geſeze beſtimmten Ausnahmen. Zu andern Amtern ernennt er
nur vermöge ausdrücklicher geſezliher Beſtimmung.“ (Art. 65 und 66.) „Die
Richter werden (nur zum Theil vom Könige, Art. 99) auf Lebenszeit ernannt, und
können nur durch gerichtliche Erkenntniſſe entfegt oder fuspendirt, aud) ohne ihre
Einwilligung nicht. verfegt werden” (Art. 100). — Wenn man nun bie einzelnen
Fragen etwas näher betrachtet und die in den verſchiedenen Staaten aufgeſtellten
Grundfäge mit einander vergleicht, ſo darf man fie dabei nicht iſolirt, ſondern nur
in ihrem Zuſammenhang auffaſſen. Es wird Niemand im Ernſte daran denken,
das engliſche Syſtem der bekannten Sinecuren in ſeinem Princip zu vertheidigen,
indem es an ſich gewiß der geſunden Vernunft zuwider iſt, Beſoldungen ohne îr-
gend eine wirkliche Dienſtleiſtung zu geben; allein wenn man nun ſagt, daß in
England alle Verwaltungsbeamten beliebig entlaſſen werden £önnen, fo muß man
auch in Anſchlag bringen, daß ſehr viele von ihnen, während fie im Amte, und
wenn man will, während ihre Freunde und Gönner im Befige der (Bewalt ſind,
folche Stellen erhalten, welche ihnen bei dem Austritt aus ihrer eigentlichen Dienſt:
ſtelle als Penſion dienen. So iſ auch die willkürliche Abſebbarkeit der Beamten
in genauer Verbindung mit der Verfaſſung und dem Geiſt ihrer Verwaltung. In
einem Staat, in welchem die Adminiſtration von der Majorität großer repräſen-
tativer Corporationen abhängt, ift die Entlaßbarkeit der Beamten, die Richter
ausgenommen , fchlechterdings nothmwendig, denn e8 wäre durchaus unmöglich,
Grundfäge in der Verwaltung mit Staatsdienern durchzuführen, welche einer
Partei von ganz entgegengefegten Anfichten zugethan find. Hingegen in einer
andern Verfaſſung, in welcher eine fefter ausgebildete Beamtenhie varchie ſtatt-
findet, und beſonders durch die Collegialverfaſſung der Wechſel der ‘Brundſäbe er-
fchwert wird, auch die Minifter nicht durch die Offentlichkeit und SBedeutfamkeit
der parkamentarifchen Verhandlungen controfirt werden, iſt die gröfiere Feſtigkeit
der Staatsbeamten auf ihren Stellen der einzige Damm, melcher dev Willkür und
dem Minifterialdespotismus entgegengefegt werden Eann. Mit dieſer Collegial-
verfaſſung ſteht aber noh eine andere Seite in genauer Verbindung , nämlich die
ſpeciellere Vorbereitung der Diener und das Aufſteigen derſelben durch alle Stufen
des: Dienſtes; das Dienen , wie man ſagt, von der Pie an. Meın wendet dage:
gen ein, daß in dieſem geregelten Aufrü>en durch“ die Stellen der Auditoren,
Aſſeſſoren, Räthe, Directoren aus den niedern in die hôhern Sollegien und bis zu