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Domainenfrage 699
gleich ſich in dieſem Verhältniſſe ſeit mehren Jahrhunderten die zwei Hauptgrund-
fäße feftgeftellt hatten: 1) daß das Eigenthum der Domainen und Kammergüter
(mit Vorbehalt des zum größten Theil dabei eintretenden Lehnsobereigenthums des
deutſchen Reichs) der fürſtlichen Familie zuſtehe; und 2) daß der jedesmalige
Landesherr nur Niesbraucher der Früchte dieſes Familienguts ſei, welches auch
ohne beſondere Verträge, Teſtamente und dergl. ſchon ſeiner Natur und von
Rechtswegen mit einem Familienfideicommis belaſtet ſei: ſo war doch nicht allein
hierin dur. mancherlei Familienverträge und beſondere Umſtände eine große Ver-
fchiedenheit der Nechte hervorgebracht worden, ſondern noch ſchwankender, ver-
mwicßelter und ungleicher waren die Rechte, welche dem Lande, nicht fowol an dem
Familiengute der Fürſtenhäuſer, als vielmehr in Beziehung auf daſſelbe, zuſtanden;
Rechte, welche nicht allein mit der Erwerbung der Landeshoheit und ſpäterhin der
Kammergüter ſelbſt in genauem Zuſammenhange ſtanden, ſondern auh durch
neuere hinzugekommene Umſtände und Verträge mit den Landſtänden auf man-
nichfaltige Weiſe modificirt und ſelbſt in ihren Grundzügen verändert worden ſind.
Der gewöhnlichſte Weg hierzu war, daß die Fürſten mit den Einkünften ihrer
Güter nicht ausgefommen waren, fondern die Güter veräußert oder auf fie eine fo
große Schuldenlaſt gehäuft hatten, daß die Landſtände ins Mittel traten, die
Schulden und Zuſchüſſe zu den fürſtlichen Kammern übernahmen, dagegen aber
uun ſich auf verſchiedene Weiſe ſicherzuſtellen ſuchten, daß ähnliche Verſchleude-
rungen und Verpfändungen ſie nicht aufs Neue in Verlegenheit ſegen möchten.
Indeſſen wird wol aus ältern Zeiten (d. h. bis 1806) nicht leicht ein Beiſpiel ge-
funden werden, daß die Landſtände dem Lande ein wirkliches Eigenthumsrecht an
den Kammergütern beigelegt oder ausbedungen hätten, wiewol die fürſtlichen Fa-
milien felbft oft genug, wie in dem Erbverbrüderungsvertrage zwiſchen den Häu-
ſern Sachſen, Heſſen und Brandenburg (1373—1614), den Saß aufgeſtellt
haben, daß die Kammergüter dem Lande folgen und anhängen müßten, und daß
bei dem Ausfſterben eines fürſtlichen Hauſes das Stammgut deſſelben nicht den
Allodialerben, ſondern den Landesnachfolgern gebühre. Vielleicht iſt es ſogar rich-
tiger, zu fagen, daß die Landeshoheit (die Regierungsrechte) bei dieſen Verabredun-
gen nicht die Hauptſache waren, ſondern nur eine Folge des Beſibes derjenigen
Rechte, welche als zum Kammergute gehörig angeſehen werden mußten. Denn
man theilte bis in die neuern Zeiten nicht das Land etwa nah Quadratmeilen,
auch nicht die Unterthanen nach der Seelenzahl, ſondern man theilte nah Kammer-
einfünften, und zwar nah Amtern, wobei dieſe mit mehr oder weniger Genauig-
keit nah dem Ertrage der Kammergüter und Kammergefälle geſchäßt wurden,
ferner nah Städten und Schlöſſern, Vogteirechten über Bisthümer und Klöſter,
und Lehnſchaften. ' Daraus folgten dann in jedem der einzelnen Theile, die man
allerdings nach den größern Diſtricten und dem Umfange der ältern Fürſtenthümer
und größern Grafſchaften zuſammenhielt', die eigentlichen Regierungsrechte von
ſelbſt. Dieſe Verfahrungsweiſe berechtigt jedoch Eeineswegs dazu, die Grund:
herrlichEeit fie die einzige oder wenigftens die vorzüglichfte Duelle der Landeshoheit
(für das Princip der Zerritorialverfaffung) zu erklären, indem der wichtigere Theil
dieſer Rechte dennoch urſprünglich aus dem Neichgamt abgeleitet werden muß.
Denn hierbei muß, welches auch für die urſprüngliche und wahre Natur der Dos
mainen entſcheidend iſt, Mehres unterſchieden werden. 1) Die Regierung in den
deutſchen Landen ward unter dem Könige durch Beamte — Grafen — verwaltet,
welche Anführer, oberſte Verwalter und Richter ihres Sprengels waren, und dafür
die Nutzungen der darin gelegenen, dem Könige nicht beſonders vorbehaltenen GÜ-
ter und beftimmte Gefälle und nugbare Rechte hatten, wovon ſie auch die Koſten
ihrer Verwaltung beſtritten. Zu dieſen Amtern wurden oft Männer genommen,
die ohnehin in ihrem Bezirk angeſehen und begütert waren, welches nicht nur die
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