Full text: A bis E (1. Band)

  
  
700 Domainenfrage 
per 
Veranlaſſung zu einer anfangs bloß zufälligen Erblichkeit wurde, ſondern auch, als 
die Erblichkeit der Grafſchaften entſchieden und allgemein war (in vielen einzelnen 
Fällen aud) fhon früher), zu einer Vermiſchung des Amtsguts und des Eigen: 
guts führte. Die Geiſtlichen erlangten durch die Befreiung von der weltlichen 
Autorität dieſelben Rechte über ihre Güter, und ſpäterhin waren ſie ſehr eifcig und 
glücklich darin, die in ihrem kirchlichen Sprengel gelegenen Grafſchaften ſelbſt an 
ſich zu bringen. Es iſk auch zu glauben, daß große Grundeigenthümer die Rechte 
des Grafenamts über ihre Befigungen nicht felten ausdruclich erhalten, vielleicht 
aber noch häufiger durch Ufurpation an fic) gebracht haben. 2) Über dieſe Beamten 
Und zwiſchen ſie und den König ſtellten ſich höhere, die Stelle des Königs vertre- 
tende Beamte, deren Entſkehung und Rechte auch nicht völlig gleich waren und 
blieben. Die alten Oberhäupter der Stämme, welche ſih dem fränkiſchen Reich 
unterwarfen, behielten groß: ntheils ihre Autorität oder erlangten ſie nach einiger 
Heit wieder, und waren abhängige Verbündete, wie die Herzoge von Baiern, Sad: 
fen, Bretagne, Guienne u.f.w. Sie übten königliche Rechte (Regalien) aus, ord: 
neten ihren Hof nach dem Muſter des königlichen und bezogen auch die königlichen 
Einkünfte. An den Grenzen war die Grafenverwaltung nicht ſtark genug; es wur- 
den höhere Anführer angeſtellt, welchen die Grafen ſo untergeordnet waren , wie 
andere Grafen dem Könige ſelbſt, und die, vornehmlich in den von ihnen er 
oberten Ländern, ebenfalls die Rechte des Königs ausübten und die königlichen 
Güter und Einkünfte benugten. Die alten Stammhäupter find nad) und nach 
ausgegangen; ihre Länder entweder mit der Krone vereinigt oder an geiſtliche und 
weltliche Herren zerſplittert worden. Die Regalien (das Schirmrecht über die Stif- 
ter mit bedeutenden Nugungen, die höhere Jurisdiction, die Benüßung der Reichs- 
güter) ſind an Diejenigen übergegangen , welche in dem alten Herzogsamte mit 
verkleinertem Sprengel nachfolgten, und wurden ſehr Vielen verliehen, welche früher 
den Herzogen untergeben geweſen waren. Viele Grafen wurden gefürſtetz die 
Familie Heinrichs des Löwen erlangte für die Länder, welche ſie in dem alten 
Herzogthume Sachſen beſeſſen hatte, ſelbſt die Würde und das Recht der Herzoge. 
Auch unter den Domainen der Fürſten war hiernach Vieles, was Privateigenthum, 
aber auch Vieles, was zuerſt Amts- oder Reichsgut war. 
Dieſe Verhältniſſe machen es unmöglich, eine einfache und durchgreifende Ant- 
wort darauf zu geben, oh die Kammergüter Dotation der landesherrlichen Würde, 
oder ob ſie Stammgut der fürſtlichen Familie ſind, und noch weniger würde es möglich 
ſein, auf hiſtoriſhem Wege zu einer vollſtändigen Sonderung beider Beſtandtheile zu 
gelangen, obgleich von mehren Domainen wol klar gemacht werden kann , daß fie 
zu dem Einen oder dem Andern gehören. So iſ es von den ſogenannten Kammer- 
regalien nicht zu bezweifeln, daß ſie von dem alten Grafenamte herrühren und alſo 
nicht Privatgut find; auch Eönnen die eingezogenenStifts- und Klofkergüternicht zum 
Privatgut gerechnet werden. Bis 1806 iſt es indeſſen im Allgemeinen nicht be: 
zweifelt worden, daß die Domainen an fich Eigenthum der fürſtlichen Familien 
ſeien, und daß das Land zunächſt bei ihrer Erhaltung nur inſoweit ein rechtliches 
Intereſſe habe, als die Unterhaltung des Fürſten und die Beſtreitung der Regie: 
rungsfoſten auf die Kammergüter und Einkünfte radicirt waren. Jm Übrigen 
hielt man zu einer gültigen Verfügung über die Domainen nur die Zuſtimmung 
der Agnaten für erfoderlich, und eine große Zahl fürſtlicher Hausverträge über die 
Zuſammenhaltung der Kammergüter und die Bedingungen ihrer Veräußerung ſind 
von den Mitgliedern der fürſtlichen Familie ohne alle Mitwirkung des Landes ge: 
ſchloſſen worden , ja die Stände widerſprachen fogar, wenn die Unveräußerlichkeit 
der Kammergüter zur Sprache kam, weil ſie es für ſich vortheilhaft fanden, daß 
der Landesherr Güter zu verſchenken und zu verkaufen berechtigt ſei. (S. Weiße's 
„„Beſchichte des Königreichs Sachſen“, Bd. 1, S, 294, Bd. 2, S. 193.) Als 
ers, 
gemir 
erhalt 
ganz 
mehr 
who 
wéſent 
geſicht 
niht i 
Bezie 
dem ı 
werde 
unde 
die ſeit 
dur è 
VA 
uk 
= 
t= 
ES me 
rn S 
lichen (
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.