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Domainenfrage 703
der Regalien, zioar auh als Eigenthum des königlichen Hauſes betrachtet wird,
aber doch auch zugleich als ein vom Königreich unzertrennliches Staatsgut. Aus
ihm wird eine beſtimmte Summe für den König und den Hofſtaat und zu den
Apanagen des königlichen Hauſes ausgeſezt. Neben ihm beſteht aber das Hof:
und Domainenfammergut als. Privateigenthum des königlichen Hauſes, deſſen
Bersvaltung und Benugung dem König allein zuſteht, und zwar gegen den Staät
als wahres Privateigenthum, ſodaß auch davon alle Steuern an die Staatscaſ-
ſen entrichtet werden (Verfaſſungsentwurf von 1817, F. 196 — 210, und Ver-
faffungsurfunde von 1819, $. 102— 108). Jm Großherzogthume Heſſen wird
in der Verfaſſungsurkunde von 1820, Art. 6, das Verhältniß dahin beſtimmt,
daß die Stände alle bis dahin vorhandenen Schulden auf die Staatscaffe über:
nommen haben, wofür aber ein Drittheil der ſämmtlichen Domainen zum Staats-
vermögen abgetreten worden iſt. Die Übrigen zwei Drittheile ſollen zwar ein
fchuldenfreies unveräußerliches Familieneigenthum des großherzoglichen Hauſes
bilden, daraus aber eine fefte Summe an den Souverain entrichtet: und der Über
[huß zu Staatsausgaben verwendet werden (Art. 7). In Preußen find bie
Domainengäter und Einkünfte (niedere Regalien) ſchon in dem Allgemeinen Land-
vechte (Th. 2, Tit. 14, $. 11 und 25) für Staatseigenthum erklärt, doc; werden
ſie auch als Fideicommis des königlichen Hauſes betrachtet. Daher wurde auch
das Geſeß vom 17. Dec. 1808, wodurch die Veräußerung von Domainen zum
Behufe der Tilgung der Landesfchulden für zuläſſig erklärt wurde, als Haus: und
Grundvertrag ſowol von den ſämmtlichen Prinzen des Hauſes als auch von den
Ständen der verſchiedenen Provinzen unterſchrieben.
Aus dem Bisherigen wird ſich nun wol ergeben, daß eine allgemeine und
gleichlautende Antwort über die rechtliche Natur der Domainen und Kammergüter
nicht möglich, auch ſelbſt für die einzelnen Staaten eine hiſtoriſche Sichtung ſehr
ſ{<wierig ſein dürfte. Das Einzige, was ſich auch als feſtes hiſtoriſches Recht erz
Eennen läßt, möchte wol fein, daß von jedem Domainengut ein ſehr großer Theil
zum wahren Staatsvermögen gehörig ift, daß die Stände aber auch von der ans
dern Seite viel zu weit gehen, wenn fie die Domainen im Ganzen als Staatögäter
in Anſpruch nehmen. Es ſcheint der fürſtlichen Würde entgegen zu ſein und die
ebenſo unrichtige als bedenkliche Jdee einer Beſoldung zu erwe>en (was in einem
großen Staate weniger zu befürchten iſt), wenn der Souverain, anſtatt von dem
Seinigen zu leben umd davon noch feinen Theil zu dem Wohle des Ganzen beizu-
tragen, mit feinen Unterthanen über die Summe, welche ihm ausgefegt werden
ſoll, handelt. Allerdings wird man in dieſer Hinſicht ſelbſt ältern Verträgen nicht
unbedingte Gültigkeit für die jeßigen Zeiten beilegen können. Die Umſtände haben
ſich ſo ſehr geändert, daß eine neue Regulirung nothwendig wird. Dabei wird
man immer feſthalten müſſen, daß die Domainen für einen ſehr beträchtlichen
Theil der Staatsausgaben verhaftet waren und geblieben ſind. Nach dem bekannt
gemachten officiellen Etat des Haushalts des preußiſchen Staats werden die Do-=
maineneinkünfte mit 54 Millionen den Staatsausgaben gewidmet; für den Kö-
nig, die königliche Familie und den Hof iſt ein beſonderer Fonds unter dem Na-
men des Kronfideïcommis beſtimmt. Da nun einerſeits die Verwaltung einfacher
und wohlfeiler wird, wenn diefelde Alles, fowol Abgaben als Kammereinkünfte,
umfaßt, andererſeits der Souverain an und für ſih niht der Unſicherheit einer
eignen Verwaltung ausgefegt ſein ſollte, fo liegt dacin Grund genug, das Do-
mainenvermögen der Staatscaſſe zur Adminiſtration gegen eine fixirte jährliche
Summe zu überlaſſen, wie dies nach den obigen Angaben in vielen Staaten ge-
ſchehen iſt." Man braucht dabei aber nicht eine eigentliche Civilliſte auszufegen,
fondern wenn eine gewiffe fehuldenfreie Gütermaffe als Krongut (Hofkammergut,
Kronfideicommis) ausgefchieden wäre, fo würde zroifchen dem Souverain und den