Full text: A bis E (1. Band)

  
  
a0 und dy 
font aby 
ei 
Snutefen 
ig ſen, 
fdeicommis 
er dadurch y 
zur volftin: 
t neuem Fit 
  
te Kumi: 
Verfaſſungs: 
men i, Vb 
Erwerber 
    
guts ein: 
Fideicommis 
720); alkin 
dobilier, dan 
Fun. belt, 
d nicht 
)) werden VIe 
ther 8 wid 
rt 
. / 
  
  
nannte Civ: 
Li 
m fell 
Datrimenik 
irtanbag i 
1) Kammer: 
it Jnbazrif 
= = SS D 
z Ge >= 2 
a ar 
m EE a BD ER en E 
Domainenfrage 703 
der Regalien, zioar auh als Eigenthum des königlichen Hauſes betrachtet wird, 
aber doch auch zugleich als ein vom Königreich unzertrennliches Staatsgut. Aus 
ihm wird eine beſtimmte Summe für den König und den Hofſtaat und zu den 
Apanagen des königlichen Hauſes ausgeſezt. Neben ihm beſteht aber das Hof: 
und Domainenfammergut als. Privateigenthum des königlichen Hauſes, deſſen 
Bersvaltung und Benugung dem König allein zuſteht, und zwar gegen den Staät 
als wahres Privateigenthum, ſodaß auch davon alle Steuern an die Staatscaſ- 
ſen entrichtet werden (Verfaſſungsentwurf von 1817, F. 196 — 210, und Ver- 
faffungsurfunde von 1819, $. 102— 108). Jm Großherzogthume Heſſen wird 
in der Verfaſſungsurkunde von 1820, Art. 6, das Verhältniß dahin beſtimmt, 
daß die Stände alle bis dahin vorhandenen Schulden auf die Staatscaffe über: 
nommen haben, wofür aber ein Drittheil der ſämmtlichen Domainen zum Staats- 
vermögen abgetreten worden iſt. Die Übrigen zwei Drittheile ſollen zwar ein 
fchuldenfreies unveräußerliches Familieneigenthum des großherzoglichen Hauſes 
bilden, daraus aber eine fefte Summe an den Souverain entrichtet: und der Über 
[huß zu Staatsausgaben verwendet werden (Art. 7). In Preußen find bie 
Domainengäter und Einkünfte (niedere Regalien) ſchon in dem Allgemeinen Land- 
vechte (Th. 2, Tit. 14, $. 11 und 25) für Staatseigenthum erklärt, doc; werden 
ſie auch als Fideicommis des königlichen Hauſes betrachtet. Daher wurde auch 
das Geſeß vom 17. Dec. 1808, wodurch die Veräußerung von Domainen zum 
Behufe der Tilgung der Landesfchulden für zuläſſig erklärt wurde, als Haus: und 
Grundvertrag ſowol von den ſämmtlichen Prinzen des Hauſes als auch von den 
Ständen der verſchiedenen Provinzen unterſchrieben. 
Aus dem Bisherigen wird ſich nun wol ergeben, daß eine allgemeine und 
gleichlautende Antwort über die rechtliche Natur der Domainen und Kammergüter 
nicht möglich, auch ſelbſt für die einzelnen Staaten eine hiſtoriſche Sichtung ſehr 
ſ{<wierig ſein dürfte. Das Einzige, was ſich auch als feſtes hiſtoriſches Recht erz 
Eennen läßt, möchte wol fein, daß von jedem Domainengut ein ſehr großer Theil 
zum wahren Staatsvermögen gehörig ift, daß die Stände aber auch von der ans 
dern Seite viel zu weit gehen, wenn fie die Domainen im Ganzen als Staatögäter 
in Anſpruch nehmen. Es ſcheint der fürſtlichen Würde entgegen zu ſein und die 
ebenſo unrichtige als bedenkliche Jdee einer Beſoldung zu erwe>en (was in einem 
großen Staate weniger zu befürchten iſt), wenn der Souverain, anſtatt von dem 
Seinigen zu leben umd davon noch feinen Theil zu dem Wohle des Ganzen beizu- 
tragen, mit feinen Unterthanen über die Summe, welche ihm ausgefegt werden 
ſoll, handelt. Allerdings wird man in dieſer Hinſicht ſelbſt ältern Verträgen nicht 
unbedingte Gültigkeit für die jeßigen Zeiten beilegen können. Die Umſtände haben 
ſich ſo ſehr geändert, daß eine neue Regulirung nothwendig wird. Dabei wird 
man immer feſthalten müſſen, daß die Domainen für einen ſehr beträchtlichen 
Theil der Staatsausgaben verhaftet waren und geblieben ſind. Nach dem bekannt 
gemachten officiellen Etat des Haushalts des preußiſchen Staats werden die Do-= 
maineneinkünfte mit 54 Millionen den Staatsausgaben gewidmet; für den Kö- 
nig, die königliche Familie und den Hof iſt ein beſonderer Fonds unter dem Na- 
men des Kronfideïcommis beſtimmt. Da nun einerſeits die Verwaltung einfacher 
und wohlfeiler wird, wenn diefelde Alles, fowol Abgaben als Kammereinkünfte, 
umfaßt, andererſeits der Souverain an und für ſih niht der Unſicherheit einer 
eignen Verwaltung ausgefegt ſein ſollte, fo liegt dacin Grund genug, das Do- 
mainenvermögen der Staatscaſſe zur Adminiſtration gegen eine fixirte jährliche 
Summe zu überlaſſen, wie dies nach den obigen Angaben in vielen Staaten ge- 
ſchehen iſt." Man braucht dabei aber nicht eine eigentliche Civilliſte auszufegen, 
fondern wenn eine gewiffe fehuldenfreie Gütermaffe als Krongut (Hofkammergut, 
Kronfideicommis) ausgefchieden wäre, fo würde zroifchen dem Souverain und den 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.