Full text: A bis E (1. Band)

  
808 Englands Gefegreformen der neuern Zeit 
der Geiſt deſſelben, die leitenden Grundfäge, auf welchen e8 errichtet worden iſt, 
erkennen, und iſ es niht aus einem ſolchen, das Ganze durchdringenden Geiſte 
hervorgegangen, fo fann es ohnehin den äußern Schein des Lebens (die formelle 
Gültigkeit) bei dem Mangel des innern Lebensprincips nicht lange behaupten. Bei 
einzelnen Geſeßbeſtimmungen hingegen iſ es niht möglich, den innern Zufam: 
menhang zu bewahren, weil die Zahl bald zu groß werden muß, und Diejenigen, 
in deren Händen die Fortbildung der Gefeggebung liegt, zumal in der conftitution: 
nellen Verfaſſung, zu oft wechſeln. Je mehr- die Entwickelung des Staatslebens 
fortſchreitet , und die Verhältniſſe verwielter und mannichfaltiger werden, deſto 
mehr wird auch die Veranlaſſung zu einzelnen Gefegbeftimmungen fich vervielfäl- 
tigen, wie die Erfahrung aller Länder beweiſt. Die gedrängtefte Sammlung der 
Parlamentsflatuten (von Tomlins und Raithby) betrug bis 1827 {on 19 
Quartbände, wovon auf die Zeiten von Johann bie zum Tode Georg IL (1215— 
1760) 54 Band gehören, die Parlamentsſtatuten der folgenden 67 Sahre aber 
133 Band füllen. Die Zahl derjenigen Parlamentsacte, welche allgemeine Ge: 
genſtände betreffen, betrug in der neuern Zeit jährlich ettoa 140, aber die Klage 
war ſehr groß, daß das Parlament bei denſelben oft mit großer Flüchtigkeit zu 
Werke gehe. Davon führt Miller („An inquiry into the present state of the 
statute and criminal law of England“, London 1821, S. 69) das merkwürdige 
Beiſpiel an, daß in einem Gefeg von 1812 auf die Verfälſchung der Kirchenbücher 
vierzehnjährige Transportation geſest, dann aber verordnet wird, von der Strafe 
ſolle der Angeber die eine, dieArmen des Kirchſpiels die andere Hälfte erhalten. 
Eine Folge der Manier, immer nach dem Bedürfniſſe und den Zwecken des Augen- 
bliés neue Geſeze zu machen, ift auch, daß die Altern Gefege nicht aufgehoben 
werden können, weil man eben nur Stucdwerf zu dem Alten hinzufügt, und daß 
daher theils die Gefahr der Jnconſequenz immer größer wird, theils auch die Maſſe 
der neben einander beſtehenden Geſetze ſo anſchwillt, daß ein Menſchenalter kaum 
hinreicht, ſie vollſtändig kennen zu lernen und zu ordnen, zumal da’ auh manche 
derſelben bloß durch die Veränderung der Umſtände und der Anſichten außer An- 
wendung kommen. Daher wurden bei der neuen Regulirung des Zollweſens, 
weiche Peel 1825 unternahm (Parlamentsacte v. 5. Jul, 1825 oder 6. Georg IV. 
C. 105) 387 ältere Geſeße über das Zollweſen aufgehoben. Zwei Gefege von 
demſelben Tage (6. Georg 1V. C. 106 und 107) über die beſſere Verwaltung 
und die Regulirung des Zollweſens würden faſt für neue Geſesbücher gelten 
können, indem das erſte 54 und das zweite 144 Paragraphen enthält. Ein 
viertes Geſes von demſelben Tage in 197 Artikeln hebt alle ältere Verordnun- 
gen über den Schleichhandel auf und erfeßt fie duch neuere Beſtimmungen. 
Darin kommen harte Strafen, ſelbſt die Zodesftrafe vor, die ſchon dann eintritt, 
wenn drei oder mehr Perſonen mit Feuergewehr bewaffnet im wirklichen 
Schleichhandel zuſammen ſind, oder wenn auch nur einer auf Diejenigen ſchießt, 
welche als Offiziere, Soldaten, Zollbeamte und ſonſtige Gehülfen zu Verhinde- 
rung des Schleichhandels angeſtellt ſind. Ferner gehörte dazu ein Gefeg über die 
Borrechte britiſcher Schiffe, ein anderes über Eigenthum, Eintragung, Verkauf 
und Verpfändung engliſcher Schiffe, eine neue Zollrolle, ein ausführliches Geſes 
Über den Handel nach den Colonien, eine neue Lootſenordnung (6. Georg IV. C, 
125). Dann folgte 1827 eine ebenſo ausführliche Geſeßgebung über die Malz- 
ſteuer und Acciſe. 
Die Criminalgefege waren ſchon lange ein Gegenſtand der lauteſten Klagen, 
indem von ihnen ganz Dasjenige gilt, was oben von den Nachtheilen einer ftüc- 
weiſen und von vorübergehenden Rüſichten beherrſchten Geſesgebung geſagt wor? 
den iſt. Jn unruhigen Zeiten heftiger Parteiungen waren eine Menge an ſich 
ziemlich gleihgültiger Handlungen oder doch geringer Vergehen, z. B. ſich auf der 
  
  
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