Forftwirthfchaft. {
Bis in die Periode des frühen Mittelalters hinauf, ja bis in die Zeiten des
Entftehens und der Entwicklung der Eigenthumsrechte am Walde, zurückreichend,
finden wir gefetzliche Normen über die Schonung der Wälder, fowie über die Er-
haltung und Nachzucht derfelben.
Als Ausgangspunkt erfcheint das Verbot des Fällens fruchttragender
Bäume und wenn man dabei — unverkennbar aus Rückficht auf die Matt —
vorherrfchend Eichen und Rothbuchen im Auge hatte, fo war aber auch auf das ||
B Entftehen eines Nachwuchfes Bedacht genommen ; denn unter die fruchttragenden
Bäume zählte man auch Nadelhölzer. Ueberdiefs beftand an vielen Orten die
Uebung, dafs des Wiederwuchfes wegen das Fällen alter Bäume nur zu beflimm- \
ten Zeiten geftatten wurde. Bezeichend ift ferner das Verbot des Ruthenfchneidens ji
in Gehegen; denn aus dem Zufammenhange diefer Anordnung mit anderen Be- |
fiimmungen geht hervor, dafs man damit den Schutz des jungen Nachwuchfes Il
beabfichtigte, welcher, des Weide-Ertrages wegen, bald von gröfseren Flächen, bald
in einzelnen Horften abfichtlich entfernt wurde.
Was die Durchführung künftlicher Mittel zur Nachzucht von Holz anbe-
langt, kann für jene älteren Zeiten mit grofser Wahrfcheinlichkeit angenommen
werden, dafs die Pflanzung mehr als die Saat in Anwendung war. Letztere er- |
fchien als entbehrlich, da die Natur diefes Verjüngungsgefchäft in ausreichender 14
Weife vollzog.
Gröfsere künftliche Holzanfaaten unter Verwendung der Kiefer, über
„viele HundertMorgen ausgedehnt“, wurden im Jahre 1368 im NürnbergerReichs- |
walde ausgeführt. Der dortige Patricier Peter Stromer hatte fie angeordnet. Da I
in deffen Familie das Forftmeifteramt erblich wurde, nannte man fie fpäter ein- N
fach die Waldftromer.
Durch den guten Erfolg diefer Waldanlagen angeregt, führte auch die Stadt
Frankfurt am Main in den Jahren 1424 und 1425 in ihrem Walde ähnliche Mafs-
4 regeln aus. Sie verfchrieb den Samen und die Arbeitsleiter aus Nürnberg. Am %
» 20. März 1457 beauftragte Kaifer Friedrich III. den Hauptmann Wolfenreuter in
Wr. Neuftadt mit dem Waldanbau auf dem Steinfelde; er wies ausdrücklich auf
Nürnberg hin. Der grofse Neuftädter Schwarzföhrenwald verdankt diefer Mafs- |
regel feine Entftehung. Es find diefes die älteften Nachrichten, welche über grofse
Waldbauten aufuns gekommen find ; wir fehen, wie weit ich derRuf der Stromer’fchen |
Waldanlagen verbreitet hatte.
Die landesherrlichen Waldordnungen wendeten ziemlich fpätihre Aufmerk-
famkeit der Waldnachzucht zu. Von grofsem Einfluffe zeigte fich diefsfalls die
Forftordnung des bekannten Salzburger Erzbifchofs Mathäus Lang von Wellen-
burg, vom 21. Mai 1524, an welche fich zwei weitere, als „Landgebothe“ bezeich- |
neten, die erzftiftlichen Wälder betreffenden Normalien vom 24. Auguft 1527 ‚|
und 12. Auguft 1529 anfchloffen. Die erftere verordnet das Stehenlaffen einer ge-
nügenden Anzahl von Samenbäumen auf den Schlägen und trägt Sorge für die
Erhaltung des Nachwuchfes durch Befchränkung der Viehweide im jungen 1
Holze.
Da die erftgenannte Forftordnung darauf aufmerkfam machte, wie unver-
meidlich es fei, bei der Waldbehandlung die Rückfichten auf allgemeine Landes-
intereffen zur Geltung zu bringen, fand fie bald in vielen deutfchen Ländern
Nachahmung.
Die markgräflich brandenburg’fche Waldordnung vom Jahre 1531 hält
gleichfalls das Verbot des Beweidens der Schläge aufrecht und fucht die Anord- il
nung bezüglich Stehenbleibens von Samenbäumen dahin zu vervollftändigen, dafs
fie zu diefem Zwecke zehn Stämme für den Morgen beftimmt N
Einen: erheblichen Fortfchritt in der Waldnachzucht conftatirt die Fort- N
und Holzordnung des Kurfürften Auguft von Sachfen aus der albertinifchen Linie
eines vortrefflichen Adminiftrators feiner Kammergüter. vom 8. September 1560
An die Weifung zum Stehenlaffen von Samenbäumen fchliefst fich die Verfügung