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669 Ankerit — Ankober
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Ankogl — Anlage 670
Ankerit, eine meiſt etwas manganhaltige Unterart des Dolomits.
Ankerkreuz (Herald.), ein Kreuz, deſſen Arme fi) am Ende
ſpalten und re<ts und links umbiegenz die Umbiegungen enden in
einer Spike und jeder Arm eines ſolchen Kreuzes hat das Anſehen
eines Ankers.
Ankershofen, Gottlieb Freiherr von, geboren zu Klagenfurt in
Kärnten am 22. Auguſt 1775 und geſtorben ebendaſelbſt am 6. März
1860, hat ſi< als Geſchichtſhreiber des Kronlandes Kärnten und
als Konſervator der Baudenkmale deſſelben Landes Verdienſte erwor-
ben. Von ſeinen beiden Hauptwerken iſt das eine, „Geſchichte des
Herzogthums Kärnten“, in zwei Bänden zu Klagenfurt 1850—1851,
und das andere, „Kärntens älteſte Kirchliche Denkmale“, in Wien
1859 erſchienen.
Ankeruhx, #. „Uhr“.
Anklage, die an den Richter ergehende Aufforderung, gegen eine
beſtimmte Perſon das Strafverfahren einzuleiten. Liegt nach der
Anſicht des Richters ‘hinreichender Grund vor, ſo wird der Angeſchul-
digte in Anklageſtand verſeßtz der Ankläger hat nunmehr ſeine An-
. gaben zu beweiſen, worauf der Angeklagte zum Vertheidigungsbe-
weiſe aufgefordert wird. — Dieſes Anklageverfahren (akkuſato-
riſhes Verfahren) ſteht im Gegenſatze zu dem früher allgemein üblichen
Ünterſuhungs- oder inquiſitoriſhen Verfahren (\. d.) und hat vor
diefem hauptiächlich den Vorzug, daß bei ihm der Nichter als Unpar:
teiiſcher zwiſchen zwei gleihſtehenden Parteien entſcheidet, während
er im Unterfuchungsverfahren zugleich als Ankläger und ſomit un-
willkürlih als Partei dem Verklagten gegenüberſteht. — Aus der
Geſchichte des Anklageverfahrens iſ zu bemerken, daß das römiſche
Recht urſprünglich und das alte deutſhe Recht eine Beſtrafung nur
infolge der Anklage des durch das Verbrechen irgendwie Betroffenen
kannte. AS man aber in der Strafe nicht mehr eine Brivatgenug:
thuung des Derlegten erblickte, jondern ihre Bedeutung für das öffent:
liche Intereſſe würdigte (\. „Strafe“), wurde das Anklageverfahren
zunächſt in den geiſtlichen und dann ſeit dem 13. Jahrhundert auch
in den weltlichen Gerichten durch das Unterfuchungsverfahren all-
mählig ganz verdrängt. Den nächſten Anſtoß zur Wiedereinführung
‘des Anklageverſahrens gaben die Geſhwornengerichte (\. d.). Das
heutige Anklageverfahren unterſcheidet ſi<h aber von dem früheren,
indem jeßt niht mehr auf einen Privatankläger gewartet wird, fon-
dern ein Stantsbeamter, der Staatsanwalt, wenige Ausnahmzfälle
(3. B. Ehrverlegung, Ehebruch) abgerechnet, die Anklage von Amts-
wegen zu erheberund durchzuführen hat. (S: „Geichwornengerichte‘‘.)
Anklage-Inry, im englijen Strafprozek dasjenige, aus Ge-
[hwornen gebildete Kollegium, welches als ſog. große Jury darüber
entſcheidet, ob in einem vorliegenden Falle überhaupt eine Anklage
erhoben werden ſoll. Die kleine oder Urtheils- Jury hat ſodann im
Bejahungsfalle über das Verbrechen ſelbſt abzuurtheilen.
Auklam oder Anclam, Kreisſtadt im Regierungsbezirk Stettin
der preuß. Prov. Pommern, iſt an der Peene und der Stettin-Greifs-
alder Eiſenbahn gelegen und zählt 11,600 E. Die ſehr gewerb-
reiche Stadt zeigt noh eine ſehr alterthümlihe Bauart in ihren
Giebelhäuſern; ſie beſißt ein Gymnaſium und mehrere Fabriken.
Auch iſt ihrem Handel der Umſtand ſehr günſtig, daß kleinere See-
hiffe auf der Peene bis A: gelangen können. Urſprünglich war A.
eine Burg der Wenden; ſpäter von deutſchen Koloniſten beſiedelt,
trat A. im 13. Jahrh. in den Hanſabund. Jm Dreißigjährigen
Kriege, ebenſo im Siebenjährigen Kriege, hatte A. verſchiedene Be-
lagerungen zu beſtehen. Jm I. 1815 kam A., nachdem es bisher zu
Schwediſh-Vorpommern gehört, an Preußen. :
Ankober , die alte Hauptſtadt des abeſſiniſhen Reiches Schoa,
2000 Meter über dem Meere im ſüdabeſſiniſhen Gebirge gelegen,
zählt etwa 8000 E., welche in kegelförmigen Hütten (Nr. 10) hau-
ſen. Die Stadt iſt nux auf einem eng gewundenen Pfade zugängig.
Gegründet wurde ſie von der Königin Anko, nah welcher ſie den
Namen trägt. Der gegenwärtige König von Schon, Menilek, ver-
legte 1867 ſeine Reſidenz nah dem nahen Litſchié.
Ankogl, |. „Alpen“.
Aukiindigung, |. „‚Unzeige”.
Ankyloglossum, Berwahfung (eigentlich Verkrümmung) der
Zunge. Dieſer krankhafte Zuſtand kommt meiſt bei Neugeborenen
al3 Bildungsfehler vor und beſteht oft nur in einer angeborenen
Verkürzung des Zungenbändchens oder in einer häutigen Verbindung
der Zunge mit dem Zahnfleisch, beziehentlich dem Grunde des Mun-
des. Infolge dieſes Fehlers wird das Saugen und Sprechen behin-
dert. Man beſeitigt dies Uebel dur<h Einſchneiden des Zungenbänd-
chens oder dur< Trennung der verwachſenen Theile, dur die jo-
genannte Löſung der Zunge.
Ankylosis, die dur< Verwachſung der Gelenkflächen mit ein-
ander oder dur< Verkürzung der Gelenkbänder herbeigeführte Unbe-
weglihkeit der Gelenke menſchlicher oder thieriſcher Körper. Dieſer
krankhafte Zuſtand iſt entweder angeboren oder entſteht nah ver-
ſchiedenen entzündlichen Gelenkleiden bei Gicht, Skropheln, Rhachitis
Uu. ſt. w. Der Wundarzt beſeitigt das Uebel dur< Bildung eines
neuen Gelenkes (Operation), dur< allmählige Reduktion des Gelenkes
mittel8 Stredmafhinen, durch gewaltjame Stredung (Brisement
forcé), dur<h Mineral, Moor: und Thierbäder, Douden, Einrei:
bungen u. f. w., oder er ſucht wenigſtens das gekrümmte Gelenk in
eine zum Gebrauch des Gliedes vortheilhaſtere Richtung zu verſetzen.
Anlage, im Allgemeinen der Jnbegriff einer ſpäter zur Ent-
wi>lung oder zur höheren Ausbildung gelangenden Begabung
oder eines erſt no< zu größerer Ausführung beſtimmten Anfanges.
Eine A. iſt erforderlich al3 Entwurf zu einer Kunftihöpfung oder zu
einem jchriftjtellerifchen Werke, muß jedoch bei leterem mit größerer
Sorgfalt ausgearbeitet werden , als bei dem erſteren, bei welchen
ſhon einige Umriſſe und Grundzüge genügen. — A. nennt man
ferner die ſowol-zum Vergnügen als au< zum Nuten unternom-
mene Veränderung und Einrichtung eines Grundſtücks, eines Gar-
tens, eines Parks, einer Wieſe, einer Obſtplantage, einer Fabrik
u. \. w., dann das Kapital, welches man zur erſten Einrichtung irgend
eines Geſchäftsbetriebes bedarf, ſowie auch die Berechnung derjeni-
gen Summe, welche bei der Vertheilung einer von einer größeren
Zahl von Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer auf den Einzelnen
fällt (f. „Steueranlage‘“). — Jm oben aufgeſührten Sinne iſt A.
eine bei irgend einem Judividuum vorhandene, no< ni<t ausgebil-
dete, aber der Ausbildung fähige Kraft zur Erlangung einer Geſchick:
lichkeit oder Fertigkeit, die ſich von Talent und Genie dadurch unter:
ſcheidet, daß fie der Entwicklung erſt no< bedarf. Eine A. von gro:
ßer Leiſtungsfähigkeit kommt dem Talente ſehr nahe, ſo wie dieſes,
wenn e3 in hohem Grade vorhanden ift, fich wieder dem Genie nähert
und von Yeßterem nur durch höheren geiſtigen Aufſhwung über-
troffen wird. Man unterſcheidet ferner geiſtige, körperliche und ge-
miſchte A. : erſtere ſteht nux in Beziehung zur Thätigkeit der geiſti-
gen Kräfte in Hinſicht auf Auffaſſung, Beurtheilung, Schaffen,
Denken und Forſchen ;- die körperliche dagegen betrifft nur den phyſi-
hen Menſchen (\. d.) und kann von zweifacher Beſchaſſenheit ſein.
Sie macht denſelben entweder empfänglicher für gewiſſe Einflüſſe,
z. B. der Witterung, für die Einwirkung von Nahrungsitoffen, für
die Folgen der Lebensweiſe; ſie disponirt ihn zu gewiſſen Krank:
heiten, wie man jagt, oder fie befähigt ihn, Durch Uebung gewiſſe
Fertigkeiten zu erlernen, und zwar um ſo raſcher, als die A. dazu in
höherem Grade vorhanden iſt. Selbſtverſtändlich ſind hiervon jedoch
diejenigen Künſte ausgeſchloſſen, zu deren Ausübung ‘ein gewiſſer
geiſtiger Aufſhwung vorhanden iſt, wie z. B. Malerei, Skulptur,
Tonkunſt u. dramatiſche Kunſt. Dieſen genügt eine bloße Virtuoſität
keineswegs. Für Kunſtjünger bilden gemiſchte A.n unentbehrliche
Eigenſchaften. Gemiſchte A.n bezeichnen demnach nur den Jubegriff
von mehreren, bei einem Individuum vereinigten geiſtigen und kör-
perlichen A.n. — Jn dex Kriegswiſſenſchaſt heißt A. die Grundfläche
eines Walles oder einer Erdaufſchüttung überhaupt. Außerdem heißt
ein den Akten, einer jehriftlichen Verhandlung oder einem andern
Schriftſtück beigeſügtes Dokument oder ſonſtiges Schriftſtück, deſſen