751 Anweiſung
Die gewöhnliche Form der A. iſt folgende :
—ı Reichenberg, den 10. April 1869. Für Thlr. 250. —
Zwei Monate nach dato zahlen Sie gegen diese An-
weisung an Herrn Franz Grasel oder Ordre die Summe
von Zweihundertfünfzig Thalern, Werth erhaiten (in
Rechnung) und bringen solche in Rechnung laut Bericht.
Herrn
E. M. Börner
in Prag.
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A. E. Schneider
PELA LU C Techn
A. E. Schneider.
A
|
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Liegnitz, den 1. Februar 1869.
Y
|
&
Bei Sicht belieben Sie gegen diese unsere Anwei-
sung an Herrn Wilhelm Schildt die Summe von Sechs
und Dreissig Thalern 12 Sgr. zu bezahlen und bringen
uns dieselbe in Rechnung laut (ohne) Bericht.
Herrn Moritz Schader
in Breslau.
Wiedemann & Söhne.
Room 0000
} Anweiſung.
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2
Kürzer iſt folgende Form: .
Berlin, 25. Januar 1870.
Rthlr. 1000. —.,
Vorzeiger dieses belieben Sie die Summe von Ein Tausend
Thalern für unsere Rechnung zu zahlen.
Joh. Simons.
Mit der Febteren Faffung hat die einfache Form der Anweiſungen
in England Achnlichfeit, der fogenannten Ched3, von deren gebräud;-
liſter Faſſung das nachfolgende Schema ein Beiſpiel giebt:
London, 10% November 1866.
£ 100. —.
Pay Dr. Macculloch, or bearer, One hundred Pounds
on account of
/harles Knight.
Messrs. Glyn, Mells & 0°.
Die rechtliche Wirkung der An ift jedoch gemäß der Gefebgebun:
gen in den verſchiedenen Ländern nicht die gleiche. Schon an u. für
ſih hüt ſie niht das ſtrenge Necht des Wechſels, und ſie gewähren
daher, wiewol ſie gleih Tratten (gezogenen Wechſeln) mittels Ueber-
tragung (Indoffament) aus einer Hand in die andere gehen und als
Zahlungsmittel gebraucht werden Fünnen, den Inhaber nicht die-
ſelbe Sicherheit, wie ein gezogener Wechſel, indem bei den An das
Accept (die Annahme) des Angewieſenen (Aſſignaten) nicht gefor-
dert werden kann. Acceptirt dieſer jedoch freiwillig, ſo verpflichtet er
ſih hierdur< we<ſelmäßig zur Zahlungsleiſtung. Bei „nach Sicht“
zahlbaren A. wird eine Acceptation zur Feſtſtellung des Datums
oft angeſucht, kann jedoch geſeßlih niht verlangt werden. Uebrigens
kann man auh Anweiſungen auf fich jelbft ausftellen, die ſogenann-
ten Sola-Anweiſungen oder Handelsbillets, die jedoch
im Handel als weniger beliebte Papiere niht ſehr üblich ſind. Bei
Ankauf von Waaren auf Zeit werden dieſelben häufig vom Käufer
über den Betrag derſelben und den ausgemachten Zahlungstermin
ausgejtellt. Man nennt ſie au< Dispoſitions\cheine. Zu
dieſen A.n ſind auch die Che>s, Cheques (ſpr. Tſche>s) zu
re<nen, die, vormals nur in England gebräuchlich, in neuerer
Zeit auh durch die Kreditanſtalten des Kontinents, freilich meift in
anderer Bedeutung als in England, in Aufnahme gekommen find.
Jm Grunde ſind Che>s Anweiſungen auf den Bankier oder die Bank,
bet welchen man Gelder ſtehen hat, über die man na< Belieben zu
verfügen vermag. Ueber die Che>s im Giro - Verkehr vergl. man
„Che>buh“ u. „Kontenſyſtem“. Sie lauten entweder zu Gunſten
einer beſtimmten Perſon oder auf den Jnhaber (au porteur, reſp.
bearer) und ſind bei Vorzeigung zahlbarz doch können ſie im Falle
der Nichteinlöſung nicht proteſtirt werden. — Die Formulare zu den
Che>s werden in der Regel von den Bankiers ſelbſt ausgegeben u. ſind
von dem Jnhaber (mit Namen, Summe u. Datum) nux auszufüllen.
Die A.n ſind, wie die Wechſel, dem geſebl. Stempel unterworfen.
Anydrie — Anzeige 752
Check des Leipziger Kassenvereines,
Nr. 13.
(Erkennungs-Nummer.)
Der Leipziger Kassenverein
(Anweisung)
zahle bei Sicht gegen diesen Giro -Wechsel aus meinem
Giro - Guthaben
an Herren Fleischer & Comp. oder Inhaber.
Leipzig, den 1. Januar 1870.
aft Friedr. Behr. ,
Hat eine Anweiſung die Auslieferung einer Waare zum Gegen-
ſtande, ſo nennt man eine ſolche A. einen Auslieferungs- oder
Extraditionsſchein, au<h Bezugsanweiſung, Bezugsſchein.
Jhre Form iſt dann folgende:
Hierdurch ersuche ich Herrn Aug. Schmidt in Leipzig,
von meinem dortigen Lager A. $. 20 Säcke Kaffee, Nr, 40
—59, franco an die Ordre des Herrn Friedr. Müller hier
auszuliefern.
Magdeburg, den 2. Juni 1869. Eduard Berger.
In pädagog. Bedeutung iſt A. ſo viel wie Unterricht in irgend
einer Wiſſenſchaft, einer Kunſt, einem Verfahren oder einer Fertig-
keit, mag derſelbe perſönlich oder brieflih , oder durch ein Lehrbuch
viel wie Anzeichen, daß man bald auf nußbare Mineralien, Metalle,
Kohlen, Salz od. dergl. , kommen werde.
Amydrie (grieh.), Waſſermangel; der Zuſtand der atmoſphäri-
ſchen Luft, wenn ihr das nöthige Quantum von Feuchtigkeit fehlt.
Anytos, ein reicher Lederhändler zu Athen und Geſinnungsge-
nofje Thrafybul’3, mit dem zuſammen er die Herrſchaft der Dreißig
Tyrannen ſtürzte. Eine traurige Berühmtheit erlangte er ſpäter
dadurch, daß er als Ankläger gegen Sokrates auftrat. Einer Sage
nad) ward er nah des Weltweiſen Tode aus Athen verbannt und
von den Einwohnern dex bithyniſhen Stadt Heraklea geſteinigt.
Anzeichen, im Sinne von Vermuthungsgründen alle Merkmale
oder Umſtände, welche auf ein zu erwartendes Ereigniß hindeuten
oder auf etwas zwar {on Vorhandenes, aber no< niht völlig
Erkennbares ſchließen laſſen. So ſpricht man von A. des Todes,
einer Krankheit, der Witterung u. \. w. Als erſte Boten deſſen, was
die nächſte Zukunft bringt, ſpielen die A. und deren richtige Deus
tung in vielen Lagen des Lebens eine große Rolle. So hat der
Bergmann die A. einer drohenden Grubenerplofion, der Seemann
die A. eines heranziehenden Sturmes, der Arzt die A. einer Krank-
heit (vergl. „Symptome“) nicht außer Acht zu laſſen. Andrerſeits
giebt es jedo< au< mancherlei unbegründete A. , die, ohne natür-
lichen Zuſammenhang mit dem Angezeigten, für böſe oder gute Vor-
boten betrachtet werden. Bei Vielen gilt 3.B. das plößliche, ge
räuſchvolle Springen eines Hausgeräthes für ein böſes A. (vergl.
„Omen“ ), auch redet man von guten oder ſ{limmen A., unter
denen ein neues Unternehmen eröffnet wird. Früher erkannte man
in der Stellung der Geſtirne, in dem Erſcheinen von Kometen ge-
wiſſe A., deren genauere Deutung ein wichtiges Geſchäft der Aſtro-
logen (ſ. d.) bildete. Bei den alten Völkern ſpielten die Opferanzei-
cen (vergl. „Auſpizien“) bei vielen öffentlichen Unternehmungen
eine bedeutſame Rolle. — Jn der Rechtskunde iſt A. gleichbedeutend
mit Jndicium und dient in ſolchem Sinne als ein Beweismittel; jo
kann ein Gegenſtand, der nahweisli<h dem Angeklagten gehörig am
Orte der verübten That aufgefunden worden, die Anſchuldigung
weſentlich unterjtügen. (Bergl. „Jndizienbeweis“.)
Anzeige, im Sinne von Denunziation (\. d.), iſt fo viel wie die
Mittheilung eines Verbrechens und ſeines Urhebers an die Behörde.