1903 Friſchbier — Friſt
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Frith 1904
geführte Generaldirektion der kgl. Sammlungen für Kunſt u. Wiſſen-
ſchaft nieder. 1877 ſtellte ihn eine nationalliberal-konſervative Koa-
ſition in Dresden als Reichstag8wahlkandidaten auf, doch unterlag F.
dem Sozialdemokraten Bebel.
Friſhbier, Hermann, niederdeutſcher Forſcher, geb. 10. Fan.
1823 zu Königsberg i. Pr., war 1839—42 daſ. Seminariſt, wurde
1842 Lehrer an der evang. Schule in Guttſtadt, 1845 in Heilsberg,
1853 in Königsberg u. iſt hier ſeit 1872 Dirigent der ſtädt. Mädchen-
Bürgerſchule. Er veröffentlichte: „Preuß. Sprüchwörter u. volfks-
thüml. Redensarten“ (Königsb. 1864; 2. Aufl. Berl. 1865; Bd. 2,
1876); „Preuß. Volksreime u. Volksſpiele“ (ebd. 1867); „Hexen-
ſpruch u. Zauberbann“ (Beitrag zur Geſchichte des Aberglaubens;
ebd. 1870); „Preuß. Volkslieder in plattdeutſher Mundart“ (mit
Anmerkungen; Königsb. 1877); „Die Zünfte der Königsberger Zuns
fer u. Bürger im Kneiphof“ (ebd. 1880) 2c.
Friſt heißt in der Rechtsſprache ein beſtimmter, nah Stunden, Ta-
gen, Wochen, Monaten od. Jahren berechneter Zeitabſchnitt, welcher
für ein gewiſſes Rechtsverhältniß von Erheblichkeit iſt u. zwar der-
geſtalt, daß ſeine Beobachtung bald als ein Recht, bald als eine Pflicht
der Betheiligten erſcheint. Während in dem einen Falle die F. nur die
Bedeutung hat, daß vor ihrem Ablaufe eineRechtshandlung noch nicht
vorgenommen zu werden braucht, hat ſie ein anderes Mal den Sinn,
daß nah ihrem Ablaufe die Handlung nichtmehr vorgenommen werden
darf. Durch die Nichtbeobachtung einer F. können ebenſowol Rechte
entſtehen als untergehen. Jndeſſen haben in dem leßteren Falle die
Betroffenen unter Umſtänden das Rechtsmittel der Wiedereinſeßung
in den vorigenStand. Von der allergrößten prakt. Wichtigkeit erſcheint
die Lehre von den F.en auf dem Gebiete des Civil- u. Straſ-Prozeß-
rechts, wo ſich ganz neuerlich die erheblichſten Aenderungen vollzogen
haben. Man unterſcheidet hier zunächſt gefeßl. u. rihterl. F.en.
Erſtere ſind ſolche, welche das Geſet, lebtere ſolche, deren Dauer das
Ermeſſen des Richters normirt. Unter den gejegl. F.en kommen für
den Civilprozeß im Einzelnen vornehml. in Betracht: 1) die Ein-
laſſungs-F.; 2) die Ladungs-F.; 3) die F. für die Zuſtellung borberei=
tender Schriftfäge; 4) die Noth-3. Einlafjungs-F.en nennt man dies
jenigen, welche zwiſchen der Zuſtellung eines die Jnſtanz eröffnenden
Schriftſazes (Klage, Berufungsſchrift, Reviſionsſchrift) u. dem Ver-
handlungstermine liegen. Bei der Klage, Berufung, Reviſion, ſowie
auch bei der Wiederaufnahme des Verfahrens dur Nichtigkeits- u.
Reſtitutionsklage beträgt die Einlaſſungs-F. mindeſtens einen Monat
(88 234.481.517.548 der Civilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877);
im Wechſelprozeß mindeſtens 24 Stunden, 3 Tage od. eine Woche, je
nachdem die Klage am Size des Gerichts od. an einem andern Orte im
Bezirke deſſelben od. endlich überhaupt an einem anderen deutſchen
Orte zugeſtellt wird ($ 567 a. a. O.); im amtsgerichtl. Verſahren min-
deſtens 3 Tage bei Zuſtellung im Bezirke des Prozeßgerichts u. min-
deſtens eine Woche bei Zuſtellung außerhalb deſſelben im Deutſchen
Reiche ($ 459 a. a. O.); in Meß- u, Marktſachen überall mindeſtens
24 Stunden (88 234. 459 a. a. O.); in Handelsprozeſſen mindeſtens
2 Wochen (8 102de8 Gerichtöverfaffungsgefebes vom 27. Zan. 1877).
Unter Ladung 3=-$.en verfteht man diejenigen, welche im Laufe einer
Snftanz in einer bereits anhängigen Sache zwiſchen der Zuſtellung der
Ladung (d. i. der Aufforderung, zu erſcheinen) u. dem Termine liegen.
Auch die Ladungs-F.en ſind, wie die Einlaſſungs-F.en, regelmäßig
Minimal-F.en. Jhre Dauer beträgt in Anwaltsþrozeſſen mindeſtens
eine Woche, in anderen Prozeſſen mindeſtens drei Tage, in Meß- u.
Marktſachen mindeſtens 24 Stunden ($ 194 der Civil-Prozeßordn.).
Anlangend ferner die F.en für die Zuſtellung vorbereitende
Schriftſätze, alſo nam. ſolcher, welche die Beantwortung der Klage,
der Berufung u. der Reviſion enthalten, ſo gilt als Regel, daß der vor-
bereitende Schriftiaß, welcher neue Thatſachen od. ein anderes neues
Vorbringen (z. B. neue Beweismittel, neue Rehtsausführungen) ent-
hält, mindeſtens eine Woche, wenn er aber einen Zwiſ chenſtreit betrifft,
mindeſtens 3 Tage vor der mündl. Verhandlung zuzuſtellen ift (5 123
a. a. O.). Noth-F.en endlich ſind nur diejenigen, welche das Geſetz
ausdrücl. als ſolche bezeichnet. Jhre Dauer iſt als eineunabänderliche
beſtimmt. Um aber die hieraus entſpringende Härtezu mildern, gewährt
das Geſch gegen ihre Verſäumung unter gewiſſen Vorausſeßungen
eine Wiedereinfegung in den vorigen Stand. Dergleichen Noth-F.en
beſtehen für die Einlegung der Berufung, Reviſion u. ſofortigen Be-
\hwerde, des Einſpruchs, der Wiederaufnahme des Verfahrens, für
die Anfechtung des Ausfchlußurtgeils u. eines vollſtre>baren Schieds-
ſpruches. Die Noth-F. beträgt für die Einlegung des Einſpruchs u.
der ſofortigen Beſchwerde zwei Wochen, in den ſämmtl. übrigen Fällen
einen Monat (88 304 u. 640. 477. 514.540.549.835.870 a.a.O.).
Die Beſtimmung richterli<herF. entrittbei gewiſſen prozeßleiten-
den Verfügungen ein; ſo bei Hinderniſſen von ungewiſſer Dauer, welche
einer Beweisaufnahme entgegenſtehen; bei Erledigung einer Beweis-
aufnahme dur ausländ. Behörden auf Betreiben der Partei ($$ 321.
329 a. a. O.). Richterliche F.en ſind ferner gewiſſe Auſgebots-F.en
(88 827. 843. 847 a. a. O.), die Verſteigerungs-F. ($ 717 a. a. D.)
u. die F. für die Auslegung des Theilungsplans im Vertheilung8ver-
fahren bei einer Zwangsvollſtre>ung ($ 761 a. a. D.). DerLauf einer
richterl. F. beginnt der Regel nach mit der Zuftellung des Schriftitüds,
in welchem ſie feſtgeſetzt iſt, u. wenn es einer ſolchen Zuſtellung nicht
bedarf, mit der Verkündung ($ 198 a. a. O.). Bei den geſetzl. F.en iſt
der Beginn regelmäßig an ein beſtimmtes prozeſſualiſches Ereigniß
geknüpft. Hinſichtl. beider Arten gilt als Grundſaß der Berechnung,
daß bei einer nah Tagen beſtimmten F. niemals derjenige Tag mit-
gezählt wird, auf welchen der Zeitpunkt od. das Ereigniß fällt, nach
welchem der Anfang der F. ſich richten ſoll. Eine F., welchenah Wochen
od. Monaten bemefjen ift, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der
lebten Woche od. des lezten Monats, welcher dur feine Benennung
od. Zahl dem Tage entſpricht, an welchem die 5. begonnen hat; fehlt
diefer Tag in dem legten Monat, jo endigt die F. mit Ablauf des lebten
Tages dieſes Monats. Fällt das Ende einer 3. auf einen Sonntag od.
allgemeinen Feiertag, ſo endigt die F. mit Ablauf des nächſtfolgenden
Werktages. Während der Gerichtsferien wird der Lauf einer ſhon
vorher begonnenen F. gehemmt, u. der noh übrige Theil beginnt mit
dem Ende dex Ferien zu laufen; fällt der Anſang der F. in die Ferien,
ſo beginnt der Lauf der F. mit dem Ende der Ferien. Eine Ausnahme
hiervon machen nur Noth-F.en u. F.en in Ferienſachen. Durch Ver-
einbarung dex Parteien können F.en, mit Ausnahme der Noth-F.en,
verlängert od. abgekürzt werden. Auch auf den einſeitigen Antrag einer
Partei kann dies gejchehen, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht
find, bei den gefebl. F.en jedoch nur in denbeſ. beſtimmten Fällen. Eine
Abkürzung der Einlaſſungs-F.en, Ladungs-F.en uU. der F.en für die
Buftellung vorbereitender Schriftfäge kann auf Antrag ſogar ohne die
Glaubhaftmachung von Gründen bewilligt werden. /
Für das Gebiet des Strafprozeſſes beträgt die Dauer der ge-
ſebl. F.en, abgeſehen von einigen Ausnahmen ($ 93 des Gerichts-
verfafjungsgefeßes vom 27. Jan. 1877 u. $8 100. 170. 208. 348.
469 der Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877), überall eine Woche.
Eine Verlängerung derſelben iſt unſtatthaft. Dagegen dürfenrichter-
liche F.en, ſofern nur ihr Fortlauf nicht unterbrochen iſt, verlängert
werden. Für die Art ihrer Berechnung, wenn ſie nah Tagen, Wochen
od. Monaten beſtimmt ſind, gelten dieſelben Grundſäße wie im Civil-
prozeß ($8 42 u. 43 a. a. O.). Gegen die Verſäumung einer F. kann
die Wiedereinſeßung in den vorigen Stand beanſprucht werden, wenn
der Antragſteller dur Naturereigniſſe od. andere unabwendbare Zus
fälle an der Einhaltung der F. verhindert worden iſt ($ 44 a. a. D.).
Zwiſchen der Zuſtellung der Ladung zu einex Hauptverhandlung u. dem
Tage dex leßteren muß eine F. von mindeſtens einer Woche liegen.
Andernfalls kann der Angeklagte die Ausfeßung der Verhandlung
verlangen, ſo lange mit der Verleſung des Beſchluſſes über die Eröff-
nung des Hauptverfahrens nicht begonnen iſt ($ 216 a. a. D.). Die
Gerichtsferien ſind in Strafſachen auf den Lauf der F.en ohne Einfluß.
Frith, William Power, namhafter engl. Maler, geb. 1819 zu
Studley (Yorkſhire), trat 1835 in die Akademie zu London, auf der er
bis 1838 ſihunter Saß ausbildete. Jn der erſten Periode ſeiner Thätig-
keitnahmF. ſeine Stoffe meiſtens aus Gedichtenu. Romanen; ſchon eines
ſeiner erſten derartigen Bilder, „Othello u. Desdemona“, wurde ſehr
gerühmt. Später wandte er ſich mehr zur Darſtellung des engl. Volks-
lebens dex höheren wie niederen Stände, das ex im Allgemeinen mit
großer Wahrheit der Charakteriſtik u. des Ausdruks ſchildert. Dahin
gehören: „Das Seebad von Ramsgate“, das berühmte Bild „Derby-
1905
Rennen in Epſon
andere Bilder 3.
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Dänemark (186:
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Lexikon der Ge