Full text: Das bürgerliche Wohnhaus (Heft 73)

   
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28 Dr. Carl Th. Richter. 
Claffiker fo vereinigen laffen, dafs fie das Erlernen diefer Lehrfächer vielmehr 
erleichtern als erfchweren. 
„3. Damit diefer Anfchauungsunterricht wahrhaft künftlerifch bildend 
wirke, ift zu wünfchen, dafs jede Mittelfchule in Befitz eines Apparates von Nach- 
bildungen vorzüglicher Kunftwerke komme, welche theilweife auch als Vorlagen 
beim Zeichenunterrichte verwendet werden können, um das Auge und den Zeichner 
an die Stilunterfchiede.zu gewöhnen. 
„4. Der Congrefs erklärt für wünfchenswerth, dafs zum Studium der Kunt- 
gefchichte an allen Univerfitäten die Möglichkeit geboten werde, dafs aber auch 
fchon vorläufig die Lehramts-Candidaten für die Fächer der claffifchen und 
modernen Sprachen und der Weltgefchichte Gelegenheit erhalten, fich bei ihrer 
reglementmäfsigen Prüfung über den Beftand ihrer kunfthiftorifchen Kenntniffe 
auszuweifen.“ 
Auf der Tagesordnung ftand dann die Verhandlung über die Fragepunkte: 
1. In weffen Händen liegen gegenwärtig in Deutfchland, Oefterreich, Frank- 
reich, Italien, England und Belgien die Reprodudtionen von Werken des Alter- 
thums und der Kunft? 
2. Inwieweit können und follen Regierungen auf die Reprodudionen 
durch Private Einflufs nehmen? — Sollen Staatsanftalten bei Reprodudtionen 
mitwirken und in welchem Mafse? 
3. Welche Erfahrungen hat man mit den verfchiedenen Reprodudtions- 
materialien gemacht? 
4. Sollen fyftematifche Reprodudtionen und in welcher Weife ver- 
anlafst werden — fpeciell für Zwecke des Kunftunterrichtes und 
des kunftgefchichtlichen Unterrichtes? 
5. Soll auf die Preife der von öffentlichen Anftalten reproducirten 
Gegenftände und in welcher Weife eingewirkt werden? 
6. Auf welcher Grundlage können öffentliche Anftalten unter einander 
mit reproducirten Werken in Taufch treten? 
Hofrath v. Eitelberger erklärte darauf: „Das Oefterreichifche-Mufeum 
wurde bereits aufgefordert, was Gypsabgüffe betrifft, die neuen Reprodudtionen 
ordnungsmäfsig zu publiciren und ihr Erfcheinen allen Anftalten mitzutheilen. Die 
Frage ift aufgeworfen, weil wir wohl in Beziehung auf Mitteleuropa über die 
Adreffen einigermafsen orientirt find, weil wir aber für das Ausland in der 
allergröfsten Verlegenheit find, wohin wir uns da zu wenden haben. Ich 
würde fehr ‘gern erbötig fein, folche Adreffen in den Mittheilungen des 
Oefterreichifchen Mufeums aufzunehmen und fie fo Allen zur Verfügung 
zu ftellen.“ 
Die endgiltigen Befchlüffe lauten: 
»Mufeen und öffentliche Kunftinfitute werden erfucht, Privilegien zur 
Reproduction nur unter folchen Bedingungen zu ertheilen, welche der Ver- 
waltung der betreffenden Inftitute eine Mitwirkung bei der Auswahl der zu 
reproducirenden Gegenftände wahren.“ 
„Staatsanftalten, welche im Befitze kunfthiftorifcher oder zur Weckung 
des Kunftfinnes wichtiger Werke find, mögen erfucht werden, felbft tüchtige 
Reprodudtionen zu veranlaffen und zum Koftenpreife zu debitiren, da auf 
diefer Grundlage allein öffentliche Anftalten unter einander durch Austaufch 
von Reproductionen in Beziehung treten können.“ 
„Der kunftwifenfchaftliche Congrefs (als fachwiffenfchaftliche Inftanz) 
befchliefst, das baierifche Unterrichtsminifterium zu erfuchen, eine Publication 
der alten Pinakothek und der anderen baierifchen Staatsgallerien, insbefondere 
auf photographifchem Wege unmittelbar nach den Originalen, in jeder Weife 
zu begünftigen und zu ermöglichen, refpective es möge gegebenen Falles eine 
würdige Ausgabe von Originalaufnahmen geftatten.“ 
In Betreff der Pofition 3 erklärt 
   
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
    
    
   
  
  
   
  
   
  
   
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
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