Full text: Landwirthschaftliche Lehre und Forschung (Heft 61)

     
     
    
         
   
  
  
  
  
   
  
   
    
   
    
   
   
   
   
  
   
   
   
   
   
   
   
  
   
  
   
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
   
   
   
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U Dr. C. Theodor von Gohren. 
Als Forfchungsftätte befitzt Heffen feit t 1871 die Verfuchs- und Aus- 
kunftsftation inDarmftadt, deren Thätigkeit fich erftreckt auf die Aus- 
übung einer umfaffenden Düngercontrole, auf die Unterfuchungen verfchiedener 
Erfordernigk und Produdte der Landwirthfchaft, fowie auf die Ausführung 
gröfserer wiffenfchaftlicher Arbeiten, auf die Unterfuchung landwirthfchaftlicher 
Handelsfämereien und auf das Streben, dem Rath fuchenden Landwirthe durch 
Auskunft und Belehrung an die Hand zu gehen. 
GrofsherzogthumBaden. Das Grofsherzogthum Baden war a ‚uf dem 
Gebiete des aasıhleiisfkichen Unterrichts- und Forfchungswefens nicht eben 
zahlreich vertreten, aber das, was geboten wurde, hat unftreitig grofses Interefle 
erweckt. Manche Inftitutionen Badens ftehen fogar bis nun einzig im ganzen 
deutfchen Reiche da und bezeugen, dafs in diefem Lande ein frifcher, initiativer 
Geift zu finden ift. In Betracht kommen am diefer Stelle: 1. Die Kreis-Waifen- 
anftalt Hegne; 2. die permanente Ausftellung landwirthfchaftlicher Lehrmittel in 
Carlsruhe; 3. das önochemifche Laboratorium in Ca ılsruhe, fowie die Rebfchule 
bei Blankenhornsberg. 
Die Kreis-Waifenanftalt und ‚die landwirthfchaftliche 
Winterfchule Hegne bei Conftanz. Zur Orientirung über diefe wohl nicht 
blofs in Baden, fondere in Deutfchland (in Frankreich finden fich ähnliche Infti- 
tutionen) einzig daftehende Anftalt empfiehlt Referent die auf Veranlaffung der 
badifchen Eandescommiffon für die Weltausftellung von dem Vorftande diefer 
Kreis-Waifenanttalt, Theodor Propft, verfafste Schrift. Die Errichtung der Anftalt 
wurde 1865 befchloffen und 1867 adtivirt. Die ihr zugewiefenen L jegenfch aften 
belaufen fich auf 68 Hektaren, 68 Are, 27 Meter. Der Organifation des Inftitutes 
liegt das fogenannte Familienfyftem zu Grunde, wie folches von Dr. Wichern im 
hei Hast zu Horn bei Hamburg, zuerft eingeführt wurde und bedeutende 
Nachahmung in der Schweiz gefunden hat Die Grundprineipien diefes Syftems 
find etwa folgende: Jedem ander Anftalt wirkenden L ehrer find ı2 bis ı5 Kinder 
zur felbftftändigen Erziehung anvertraut. Er theilt mit ihnen Wohnung (die a us 
einem Wohnzimmer und Schlaffaal befteht mit einfach ländlicher E inrieh kunt und 
Koft, Arbeit und Erholung und vertritt gewiffermafsen Vaterftelle. Die Einthei- 
lung in einzelne Fa amilien findet nicht dach dem Alter ftatt, fondern wie es der 
Eintritt mit fich bringt. Die Gröfseren follen den Kleineren an die Hand gehen, 
fie anleiten und miterziehen helfen, wodurch das Anftaltsleben erft an We arth 
gewinnt. DerSchulunterricht wird von den Familienlehrern in befonderen Localen 
ertheilt, wobei die Zöglinge nach Fähigkeiten ‚und Vorkenntniffen getrennt find. 
Die Oberaufficht und Leitung der Anttalt ift dem Vorftande übertragen, der 
einerfeits als Hausvater mit feiner Frau für Nahrung, Bekleidung und Gefundheits- 
pflege der Kinder, überhaupt für das ganze Hauswefen beforgt ift; andererfeits 
als Erzieher die Aufficht führt über Erziehung und Unterricht und fpeciell ein 
wachfames Auge hat auf die phyfifche, geiftige und fittliche Entwicklung der 
Kinder. In Verbindung mit dem Ohänkiecht leitet und ordnet er die landwirth- 
fchaftlichen Arbeiten did vertheilt diefelben unter die einzelnen Familien, fo dafs 
alle Zöglinge unter fteter Aufficht und Anleitung und jeder nach Mafsgabe feiner 
Kräfte zii F ähigkeiten mitzuarbeiten hat. Die Aufzunehmenden Meet im Alter 
vom zurückgelegten fechsten bis zum zurückgelegten zwölften Jahre und müffen 
geiftig bildungsfähig und dürfen nicht mit körperlichen Gebrechen behaftet fein, 
wbiche eine Etenle re Wartungund Pflege erfordern. Mit dem Eintritte des Zög- 
lings übernimmt die Antftalt die E ich desfelben vollftändig und trägt föinit 
jede Verantwortung gegenüber den Anufkichtsbiehörden: Statutengemäfs habeh die 
Zöglinge bis zum Zurückgelegten fechzehnten Lebensjahre in der Anftalt zu ver- 
bleiben. Für das Jahr 1873 find die Gefammtausgaben der Anftalt für 118 Zöglinge 
auf 23.926 fi. er Nhtehlagrt Die eigenen Einnahmen für Verpflegsl yeiträße etc. 
betragen 7207 fl., fo das ein Zufchufs von 10. 719 fl. aus der Kreiscaffe nötig ift. 
  
  
  
  
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