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ift es, dafs ich den Ausdruck „Monopol“ reprobire .... Ein Monopol ift immer
die Befchränkung des natürlichen Rechtes Aller, zu Gunften eines Einzigen;
wenn wir aber den Erfinderfchutz befeitigen, befchränken wir umgekehrt das
Recht eines Einzigen zu Gunften Aller Schon früher hatte Dr. Rofenthal
diefem Gedanken eine beftimmte Bafis gegeben indem er erklärte: „Ich liebe
die Freiheit ebenfo innig wie Herr Dr. Neumann, und ich glaube ich handle
nach einem Princip der Freiheitsliebe, wenn ich für die Erfindungspatente
eintrete, weil ich in der Gewerbefreiheit nichts Anderes erblicke, als einen
Appell an die individuelle Leiftungskraft, an die Erwerbsfreiheit. Die Freiheit
des Individuums ift zunächft zu fchützen, fie ift die Vorbedingung der Freiheit
der Maffe.*
Nachdem ein praktifcher und erfahrener Ingenieur und Erfinder, Herr
Alexander Friedmann aus Wien, den gleichen Standpunkt des Rechtes
und der Freiheit betonte und die ernft zu w ürdigende Mahnung ausfprach, dafs:
„wenn die Nationalökonomen alles vom Utilitätsftandpunkte betrachten, es mit
der Moral bald ein Ende haben wird“, gab der Referent über den eıften Verhand-
lungsgegenftand des Congreffes, den wichtigften Punkt deffelben, die Nothwen-
digkeit der Patentgefetzgebung betreffend, dem Streite gegenüber der kleinen
Zahl der Gegner einen charakteriftifchen Abfchlufs. „Es hat fich aus den Discuf-
fionen wohl erwiefen, dafs mehrere der Herren, welche gegen den Patentfchutz
fprachen — legen Sie es nicht als eine Grobheit aus — keine Idee haben, was
ein gutes Patentgefetz ift.“
Es ift fehr charakteriftifch, dafs fich die Summe der gegnerifchen Literatur,
ebenfo wie der Wortkampf der Gegner des Patentrechtes, in fehr bedenklicher
Weife an die einzelnen Mängel der pofitiven Gefetzgebung anklammern.
Wir folgen feit Jahren der Theorie und der Praxis und müffen geftehen,
dafs auch nicht ein fchöpferifcher Gedanke von Seite der Gegner des Patent-
rechtes zu Tage gefördert wurde.
Immer ift es eine nichtige Kritik der gefetzgeberifchen Verfuche, das
Richtige zu treffen, oder die kühle Ablehnung der Literatur, welche die Patent-
gefetzgebung vertritt. Und wenn irgend etwas für dieMangelhaftigkeit des ganzen
Gedankenbaues der Gegner entfcheidend fein kann, fo ift es der auf dem Boden
der Wiffenfchaft überall höchft bedenkliche perfönliche Satz: Ich oder wir können
das Patentrecht nicht für gut oder nützlich halten. Das Rechtsleben der Menfcheit,
das Werden und Vergehen der Rechte und Rechtsverhältniffe bedarf wahrhaftig
kräftigerer Gründe, als ein höchft perfönliches Bewufstfein. Ganz anders erfcheinen
dagegen in der Literatur und Praxis die Anhänger des Erfindungsrechtes. Die
Syfteme fügen fich von felbft bald kräftiger, bald lockerer unter ihrer Forfchung.
Dem Eigenthumsrechte früherer Jahrzehnte, und wenn wir das Autorrecht mit
betrachten, früherer Jahrhunderte, hat unfere wirthfchaftlich klarer denkende
Zeit das Erwerbsrecht gegenüber geftellt.* Und in vielfachen Geftaltungen hat
die Gefetzgebung aller Staaten die theoretifche Anregung zu verarbeiten gefucht.
Spricht der Erfolg für das Recht einer Sache, dann können die Anhänger des
Erfindungsrechtes in der That allein die Wahrheit für fich in Anfpruch nehmen.
Selbft auf dem Patentcongreffe, auf dem es Befchlufs war, nicht länger als zehn
Minuten zu fprechen, zeigte fich diefe Kraft der Vertretung. Wir können uns
nicht enthalten, hier noch der charakteriftifchen Darftellung der Anficht zu
gedenken, wie fie in dem Geifte eines praktifchen Juriften und Staatsbeamten,
Finanzrath Dr. vonRofas, fich geftaltet. „Wenn ich einStück Land kaufe, ziehe
ich es in meine Rechtsfphäre; ich kann ein Steinkohlen-Lager erfchliefsen in
fremdem Boden, ich bringe die Naturfchätze dadurch in meine Rechtsfphäre;
* Richter C. Th., Kunft und Wiffenfchaft und ihre Rechte im Staate. Berlin 18 2
Wächter Oskar, das Verlagsrecht. 1857. Richter C. Th., Kunft und Wiffenfchaft in Gewerbe und
Induftrie. Wien 1867. Stubenrauch, das öfterreichifche Marken- Mufter-Schutzgefetz. Wien 1859,
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