Full text: Allgemeine Bildungsmittel (Heft 67)

   
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ASS : : - 2 
Der internationale Patentcongre fs. 39 
d) weildurchdieobligatorifche vollffändige Publication der 
_ den Gegenftand des Patentes bildenden Erfindung die 
grofsen Opfer an Zeit und Geld. welche.die technifche 
Durchführung anderenfalls der Induftrie aller Länder 
koftet, bedeutend vermindert werden; 
e) weil durch fie dasFabriksgeheimnifs, welches den gröfs- 
tenFeind des technifchen Fortfchrittesbildet, denBoden 
verliert; 
f) weil den Ländern, welche kein rationelles Patentwefen 
haben, dadurch grofser Nachtheil erwächft, dafs ihre 
talentvollen Kräfte fich Ländern zuwenden, indenen ihre 
Arbeit gefetzlichen Schutz findet; 
g) weil erfahrungsgemäfs der Patentinhaber am wirkfamften 
für fchnelle Einführung feiner Erfindung forgt. 
U. Ein wirkfames und nützliches Patentgefetz mufs fol- 
gende Grundlagen haben: 
a) Nur derErfinder felbft oder fein Rechtsnachfolger kann 
ein Patent erlangen; 
b) dasfelbe darf dem Ausländer nicht verfagt werden; 
c) mitRückficht hieraufift eine vorläufige Prüfung geboten; 
d) einErfindungspatent mufs eine Dauervon 15 Jahren haben 
oder auf diefe Zeit ausgedehnt werden können; 
e) es mufs mit feiner Ertheilung eine vollftändige, zur tech- 
nifchen Anwendung der Erfindung befähigende Publi- 
cation verbunden fein; 
f) die Koften der Patentertheilung müffen mäfsig fein, je 
doch mufs es durch eine fteigende Abgabenfcala in das 
Intereffe des Erfinders gelegt werden, ein nutzlofes 
Patent baldmöglichft fallen zu laffen; 
g) es mufs durch ein gutorganifirtes Patentamt Jedermann 
leicht gemacht werden, die Specification eines jeden 
Patentes zu erhalten, fowie zu erkennen, welche Patente 
noch in Kraft ftehen; 
h) die Nichtausübung einer Srfindung in einem Lande foll 
dasErlöfchen des Patentes nicht nach fich ziehen, wenn 
die patentirte Erfindung überhaupt einmal ausgeführt 
worden und es den Angehörigen des betreffenden Landes 
ermöglichtift, dieErfindungzuerwerbenundanzuwenden. 
Aufserdem empfiehlt der Congrefs: 
i) dafs gefetzliche Beffimmungen getroffen werden, nach 
welchen der Patentinhaber in folchenFällen, in welchen 
das Öffentliche Intereffe diefes verlangt, veranlafst wer- 
den kann, feine Erfindung gegen angemeffene Vergütung 
allen geeigneten Bewerbern zur Mitbenutzung zu über- 
laffen. 
Im Uebrigen und insbefondere rückfichtlich des bei Eır- 
theilung von Patenten zu beobachtenden Verfahrens weift der 
Congrefsaufdas englifche, amerikanifche und belgifche Patent- 
geletz, fowie auf den für Deutfchland vom Verein deutfcher 
Ingenieure ausgearbeiteten Patentgefetz-Entwurf als beach- 
tenswerth hin. 
UI. In Anbetracht der grofsen Ungleichheit der beftehen- 
den Patentgefetzgebungen und in Anbetracht der veränderten 
internationalen Verkehrsbeziehungen der Jetztzeit liegt das 
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