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Der internationale Patentcongre fs. 39
d) weildurchdieobligatorifche vollffändige Publication der
_ den Gegenftand des Patentes bildenden Erfindung die
grofsen Opfer an Zeit und Geld. welche.die technifche
Durchführung anderenfalls der Induftrie aller Länder
koftet, bedeutend vermindert werden;
e) weil durch fie dasFabriksgeheimnifs, welches den gröfs-
tenFeind des technifchen Fortfchrittesbildet, denBoden
verliert;
f) weil den Ländern, welche kein rationelles Patentwefen
haben, dadurch grofser Nachtheil erwächft, dafs ihre
talentvollen Kräfte fich Ländern zuwenden, indenen ihre
Arbeit gefetzlichen Schutz findet;
g) weil erfahrungsgemäfs der Patentinhaber am wirkfamften
für fchnelle Einführung feiner Erfindung forgt.
U. Ein wirkfames und nützliches Patentgefetz mufs fol-
gende Grundlagen haben:
a) Nur derErfinder felbft oder fein Rechtsnachfolger kann
ein Patent erlangen;
b) dasfelbe darf dem Ausländer nicht verfagt werden;
c) mitRückficht hieraufift eine vorläufige Prüfung geboten;
d) einErfindungspatent mufs eine Dauervon 15 Jahren haben
oder auf diefe Zeit ausgedehnt werden können;
e) es mufs mit feiner Ertheilung eine vollftändige, zur tech-
nifchen Anwendung der Erfindung befähigende Publi-
cation verbunden fein;
f) die Koften der Patentertheilung müffen mäfsig fein, je
doch mufs es durch eine fteigende Abgabenfcala in das
Intereffe des Erfinders gelegt werden, ein nutzlofes
Patent baldmöglichft fallen zu laffen;
g) es mufs durch ein gutorganifirtes Patentamt Jedermann
leicht gemacht werden, die Specification eines jeden
Patentes zu erhalten, fowie zu erkennen, welche Patente
noch in Kraft ftehen;
h) die Nichtausübung einer Srfindung in einem Lande foll
dasErlöfchen des Patentes nicht nach fich ziehen, wenn
die patentirte Erfindung überhaupt einmal ausgeführt
worden und es den Angehörigen des betreffenden Landes
ermöglichtift, dieErfindungzuerwerbenundanzuwenden.
Aufserdem empfiehlt der Congrefs:
i) dafs gefetzliche Beffimmungen getroffen werden, nach
welchen der Patentinhaber in folchenFällen, in welchen
das Öffentliche Intereffe diefes verlangt, veranlafst wer-
den kann, feine Erfindung gegen angemeffene Vergütung
allen geeigneten Bewerbern zur Mitbenutzung zu über-
laffen.
Im Uebrigen und insbefondere rückfichtlich des bei Eır-
theilung von Patenten zu beobachtenden Verfahrens weift der
Congrefsaufdas englifche, amerikanifche und belgifche Patent-
geletz, fowie auf den für Deutfchland vom Verein deutfcher
Ingenieure ausgearbeiteten Patentgefetz-Entwurf als beach-
tenswerth hin.
UI. In Anbetracht der grofsen Ungleichheit der beftehen-
den Patentgefetzgebungen und in Anbetracht der veränderten
internationalen Verkehrsbeziehungen der Jetztzeit liegt das
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