Rufsland. 1 19
Gefetzgebung ift, wie gefagt, fehr ftreng in diefer Hinficht. Das proviforifche
Einführungsgefetz der Banken vom Jahre 1872 fchreibt ausdrücklich vor, dafs die
Credite, welche gegeben werden, ohne fofortigen Erlag des Gegenwerthes, nicht
über 30 Tage dauern dürfen und dafs deren Gefammtfumme nicht ein Fünftel
des eingezahlten Capitals überfchreiten darf. Da die Gefetzgebung aber in diefer
Richtung einige Unklarheiten zuläfst, fo haben fick die Vertreter der Banken
dahin geeinigt, dafs fie Bankoperationen, wie Zahlungsanweifungen etc., nicht als
Blancocredit anfehen, da folchen Operationen ja die Zahlung des Gegenwerthes
faft gleichzeitig folgt. Dagegen gehören die Zahlungen für dritte Perfonen und
Acceptcredite in diefe Sphäre, und haben die Beftimmungen des Gefetzes
hieraufvollftändige Anwendung. Anders verhält es fich mit der Dauer des Crediteg,
für welchen im Intereffe des Handels ein Zeitraum von 30 Tagen als durchaus
unzureichend erfcheint. Das Gefetz, fo behaupten die Bankvertreter, hat wohl mit
Recht den Blancocredit einfchränken, aber nicht ganz unterdrücken wollen.
Intereffant ift es, die Anfichten kennen zu lernen, welche für Benützung
des Credits bei der Reichsbank den Privatbanken gegenüber mafsgebend fein
follen. Es ift gewifs wichtig, in diefes Verhältnifs Klarheit zu bringen und hat
die Reichsbank den fehr richtigen Grundfatz aufgeftellt, dafs deren Mittel eine
Referve für aufserordentliche Verhältniffe bilden foll, aber durchaus nicht dazu
da find, um die Operationen der Privatbanken über die Gebühr auszudehnen.
Aus diefem Grunde einigte man fich auch dahin, dafs die Banken im Allge-
meinen durch den Reescompte die Reichsbank benutzen follen, dafs die Eröffnung
von Specialconti nur in vereinzelten Fällen zu erwarten fei und dafs jedenfalls
nur für vorübergehende Operationen auf die Hilfe der Reichsbank zu rechnen ift.
Durch diefe Eröffnungen haben die Banken eine Weifung erhalten, fich nicht
zu Operationen verleiten zu laffen, welche fie nicht überfehen und die ihrem
Stammcapitale nicht mehr angemeffen find.
Wenn wir nach alledem unfere Meinung über die ruffifchen Banken
zufammenfaffen, fo können wir nur wiederholen, was im Eingange gefagt wurde,
nämlich, dafs.die Pofition derfelben eine fehr gefunde und die rafche Vermehrung
dem Bedürfniffe entfprechend ift. Die Befchränkungen, welche das Conceffions-
wefen auflegte und die harten Beftimmungen der Gefetzgebung haben jene Ver-
irrungen vermeiden laffen, welche die finanzielle Kataftrophe im Weften herbei-
führte. Wenn Rufsland die Lehre feiner Nachbarn beherzigt, fo wird es auf dem
betretenen Wege vorzügliche Refultate erzielen, und es wird fich die merkwürdige
Thatfache ergeben, dafs ein Land, deffen Handel und Induftrie während langer
Zeit den ausländifchen Credit ftark in Anfpruch nahm, in dem Augenblicke,
wo die bisherigen Creditgeber ftark gefchädigt erfcheinen, fchon weit genug
in feinem Innern confolidirt ift, um ohne Rückfchlag weiter gehen zu können.
In dem Nachftehenden geben wir hier noch ein Verzeichnifs der
Stammcapitalien, welche in den wichtigften Privat-Creditanftalten eingezahlt find,
und eine vergleichende Zufammenftellung des Coursftandes von 1873 und des Cours-
ftandes der gleichen Epoche im Vorjahre; auch hieraus geht wieder hervor, dafs
die Verwüftungen, welche das allgemeine Mifstrauen auf dem finanziellen Gebiete
hervorgebracht hat, weniger grofs find, als es im Weften der Fall ift.
Der Coursftand der bedeutendften Banken ift, wie folgt: