Full text: Russland (Heft 70)

  
      
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
    
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
Rufsland. 1 19 
Gefetzgebung ift, wie gefagt, fehr ftreng in diefer Hinficht. Das proviforifche 
Einführungsgefetz der Banken vom Jahre 1872 fchreibt ausdrücklich vor, dafs die 
Credite, welche gegeben werden, ohne fofortigen Erlag des Gegenwerthes, nicht 
über 30 Tage dauern dürfen und dafs deren Gefammtfumme nicht ein Fünftel 
des eingezahlten Capitals überfchreiten darf. Da die Gefetzgebung aber in diefer 
Richtung einige Unklarheiten zuläfst, fo haben fick die Vertreter der Banken 
dahin geeinigt, dafs fie Bankoperationen, wie Zahlungsanweifungen etc., nicht als 
Blancocredit anfehen, da folchen Operationen ja die Zahlung des Gegenwerthes 
faft gleichzeitig folgt. Dagegen gehören die Zahlungen für dritte Perfonen und 
Acceptcredite in diefe Sphäre, und haben die Beftimmungen des Gefetzes 
hieraufvollftändige Anwendung. Anders verhält es fich mit der Dauer des Crediteg, 
für welchen im Intereffe des Handels ein Zeitraum von 30 Tagen als durchaus 
unzureichend erfcheint. Das Gefetz, fo behaupten die Bankvertreter, hat wohl mit 
Recht den Blancocredit einfchränken, aber nicht ganz unterdrücken wollen. 
Intereffant ift es, die Anfichten kennen zu lernen, welche für Benützung 
des Credits bei der Reichsbank den Privatbanken gegenüber mafsgebend fein 
follen. Es ift gewifs wichtig, in diefes Verhältnifs Klarheit zu bringen und hat 
die Reichsbank den fehr richtigen Grundfatz aufgeftellt, dafs deren Mittel eine 
Referve für aufserordentliche Verhältniffe bilden foll, aber durchaus nicht dazu 
da find, um die Operationen der Privatbanken über die Gebühr auszudehnen. 
Aus diefem Grunde einigte man fich auch dahin, dafs die Banken im Allge- 
meinen durch den Reescompte die Reichsbank benutzen follen, dafs die Eröffnung 
von Specialconti nur in vereinzelten Fällen zu erwarten fei und dafs jedenfalls 
nur für vorübergehende Operationen auf die Hilfe der Reichsbank zu rechnen ift. 
Durch diefe Eröffnungen haben die Banken eine Weifung erhalten, fich nicht 
zu Operationen verleiten zu laffen, welche fie nicht überfehen und die ihrem 
Stammcapitale nicht mehr angemeffen find. 
Wenn wir nach alledem unfere Meinung über die ruffifchen Banken 
zufammenfaffen, fo können wir nur wiederholen, was im Eingange gefagt wurde, 
nämlich, dafs.die Pofition derfelben eine fehr gefunde und die rafche Vermehrung 
dem Bedürfniffe entfprechend ift. Die Befchränkungen, welche das Conceffions- 
wefen auflegte und die harten Beftimmungen der Gefetzgebung haben jene Ver- 
irrungen vermeiden laffen, welche die finanzielle Kataftrophe im Weften herbei- 
führte. Wenn Rufsland die Lehre feiner Nachbarn beherzigt, fo wird es auf dem 
betretenen Wege vorzügliche Refultate erzielen, und es wird fich die merkwürdige 
Thatfache ergeben, dafs ein Land, deffen Handel und Induftrie während langer 
Zeit den ausländifchen Credit ftark in Anfpruch nahm, in dem Augenblicke, 
wo die bisherigen Creditgeber ftark gefchädigt erfcheinen, fchon weit genug 
in feinem Innern confolidirt ift, um ohne Rückfchlag weiter gehen zu können. 
In dem Nachftehenden geben wir hier noch ein Verzeichnifs der 
Stammcapitalien, welche in den wichtigften Privat-Creditanftalten eingezahlt find, 
und eine vergleichende Zufammenftellung des Coursftandes von 1873 und des Cours- 
ftandes der gleichen Epoche im Vorjahre; auch hieraus geht wieder hervor, dafs 
die Verwüftungen, welche das allgemeine Mifstrauen auf dem finanziellen Gebiete 
hervorgebracht hat, weniger grofs find, als es im Weften der Fall ift. 
Der Coursftand der bedeutendften Banken ift, wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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