Full text: Russland (Heft 70)

    
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:rwähnen Gelegenheit gehabt, 
l ichen 
hinfichtlich des bäuer 
  
fufs der Aufhebung 
€ ins Au eefallen ıft, und wenn man nicht näher in diefe { 
llend. 
     
‚rfcheinung allerdings 
igenthümlichkeiten im 
effen durch die 
päterer Zeit fichtbar werden 
    
len kann, dafs in Bezı 
    
it behauptet we 
  
ın jetzt die bäuerliche Bevölkerung einen wefen 
  
ich in den Provinzen des Nordweft 
  
gegend von Minfk und Mohilew, der Fall it. 
Süd i :n hat auch der Wohlftand — wie bereits frühe: 
bemerkt — bedeutend nmen, wenn auch die Cultur der Ländereien nicht 
die gleichen Fortfehritte oe hat. 
In Klein-Rufsland kann man nach keiner Richtung eine grofse Reaction 
conftatiren. 
Im Reft des namentlich in den nördlichen en 
       
    
     
   
   
     
  
  
in Often und im Centr ift die Zunahme des Wohlftandes nur weni baı 
während die Moral nach den übereinftimmenden Ausfag wi 
wenig Wohlftand zu conftatiren ift — Fortfchritte nn 
Diefes Phänomen ift durch verfchiedene Umftän wir kom 
  
men hier auf ein fehr wichtiges und von der C 
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afstes Capite 
  
‚ses: ft diels „die Untheill 
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Gemeinde-Gründe, die gemeinfchaftl e 
en und die periodifche 
  
indem 
fichern und auf diefe Weife das ruffi 
keiten hüten wollt 
    
  
vor einem Proletariat und vor focialen Schwierig 
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fs das gemein l 
  
Diefe Partei will nicht zugeben, « haftliche Communa 
en nichts Anderes ift, als ein Erfatz der Leibeigenfchaft 
  
  
  
Die feh :reffanten Aufzeichnungen der Commiffion und die Anfıchten, 
die fie aus = Forkebiadsäten Kreifen — gerade über diefen Gegenftand — 
nn hat, find aber der Art, um Grund genug zu geben, diefes Princip als 
ein höchft fchädliches mit aller Kraft zu bekämpfen. 
Wir wiffen, dafs die ruffifchen ländlichen Gemeinden, fo wie fie durch das 
Reglement über „Befreiung von der Leibeigenfchaft“ organifirt werden, fich unter 
zweierlei Gefichtspunkten darftellen, und zwar „als ein gemeinfames Gut“ vom 
Stand nn der Oekonomie aus . rachtet, und „als ein gemeinfames Ganzes 
“ 
hinfichtlich der Adminiftration und der Staatsangehörigkeit. 
Die Bindemittel, bezüglich der ökonomifchen Vereini igung find indeffen 
weit weniger feft gefchlungen, als diefs bezüglich der Vereinigung zu einem 
adminiftrativen Körper und insbefondere zu einem fteuerzahlenden Object der 
Fall if. 
Aufserdem gibt das „Reglement“ noch die Möglichkeit des perfönlichen 
; mit dem gemeinfamen Eigenthum, und fo kommt es, d: 
   
enthums gleichzeiti 
       
  
      
   
     
    
     
    
    
    
       
     
   
   
     
   
   
   
     
   
  
    
    
    
    
   
   
      
  
  
           
 
	        
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