Full text: Russland (Heft 70)

   
  
  
   
    
  
  
   
     
  
     
    
   
    
   
   
  
  
    
  
  
  
  
  
  
   
    
   
   
   
   
    
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
  
  
    
    
  
  
  
  
    
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Rufsland. De 
der Käufer eines Terrainabfchnittes — fobald diefer Abfchnitt eine gewiffe Aus- 
dehnunge erreicht — das Recht behält, die Gemeinde zu verlaffen, foweit es die 
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Bewirthfchaftung „als folche“ anbelangt. 
Diefe Dispofition wird aber w efentlich dadurch abgefchwächt, dafs die 
Bewilligung, die Commune zu verlaffen, nur durch die Gemeindeverfammlung 
ertheilt werden kann und daher Fälle vorkommen, dafs diefe Erlaubnifs ganz 
willkürlich verweigert wird. 
Das Recht, diefe Bewilli 
der Gemeinde zu und mufs die Beflimmung hierüber mit zwei Dritteln deı 
© 
ing zu ertheilen, fteht der Generalverfammlung 
o- 
  
berechtigten Stimmen gefafst werden. 
Es wird aber felbft in dem Falle der Bewilligung di ie Verpflichtung zur 
gemeinfchaftlichen Steuerzahlung dadurch in keiner Weife auf gelöft, und es liegt 
darin der Umftand, dafs das Princip des verfönli ichen E igenthums BI nur 
relativ. exiftiren kann, da natürlicherweife, fo lange. der Befitzer gehalten ift, 
feinen perfönlichen Fleifs, fein Capital und feine Intelligenz für die Gemeinde ein- 
   
  
zufetzen, er fein] nthum nicht als fein perfönliches wird betrachten können. 
Trotzdem fchreitet die Umwan.« ung des Gemeingutes in perfönliche 
Befitzthümer in einigen Gouvernements des Südens, Poltawa, Beffarabien u. f. w., 
  
wie auch in den baltifchen Provinzen und in Litthauen fort. 
Hauptfächlich diefem Umftande kann man die Fortfchritte des Ackerbaues 
in diefen letzteren Provinzen zufchreiben, und die Commiffion fagt in ihrem Rapporte 
ausdrücklich, dafs ausfchliefslich hiedurch die Bauern des Nordwelftens, ohne 
vollftändig ruinirt zu werden, die grofsen Freigniffe der letzten Jahre haben 
ertragen können. 
In diefen Gouvernements ift der Hang, das Gemeindegut in Privateigen- 
thum umzuwandeln, fo grofs, dafs Her Gefetzgebung den darauf abzielenden 
Anftrengungen eine andere Richtung geben könnte. 
In den nördlichen Provinzen nd in denen von Grofs-Rufsland bemerkt 
man gleichfalls bei der bäuerlichen Bevölkerung den ausgefprochenen Wunfch, 
aus den der Gemeinde gehörigen Gütern Privateigenthum zu erwerben. 
In der Regel find diefe Terrains mit vielmehr Sorgfalt bebaut, als die der 
gemeinfchaft lichen Theiluns unterworfenen, und find daher auch die Ernten der- 
  
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felben weitaus reichhaltiger und ergiebiger. 
Nichtsdeftoweniger verlaffen die Bauern felten die Gemeinde, wenn fie 
auch den Anbau der Gemeinde-Aecker fehr vernachläffgen, und kann man diefe 
T'hatfache — das heifst das Verbleiben in der Gemeinde — hauptfächlich den 
Anftrengungen zufchreiben , elche die anderen Gemeindemitglieder machen, 
um die arbeitfamen und intelligenten Bauern am Ausfcheiden zu verhindern. 
Wir finden ganz eclatante Beifpiele in diefer Hinficht und fehen oft, dafs 
einzelne Mitglieder fich zu ftarken Geldopfern herbeilaffen müffen, wenn fie ernft- 
lich daran denken, fich anderweitig und als freie Befitzer niederzulaffen. 
Wie erwähnt, find die Fälle des vollftändigen Ausfcheidens aus der 
Gemeinde felten wahrzunehmen; jedoch finden wir in einem anderen Fadtum 
eine Annäherung hieran. Diefelbe befteht darin, dafs das Wiedervertheilen des 
Gemeindegutes, das heifst die Zuweifung der einzelnen Grundftücke an die 
Gemeindemitglieder von Jahr zu Jahr feltener wird, und dafs fogar eine grofse 
Anzahl von Gemeindebefchlüffen vorliegt, wodurch die Wiederverth eilung auf 
einen Zeitraum von mindeftens zehn Jahren befchränkt wird. 
Ja es gibt einzelne Gegenden, wo eine Wiedervertheilung feit dem 
Jahre 1857 nicht mehr ftattgefunden hat; um fo auffallender ift es, wenn wir in ein- 
zelnen Gegenden dennoch das häufige Wiederkehren der Gemeindetheilung 
erblicken, und wiffen wir uns in der That hiefür eine präcifere Erklärung nicht zu 
geben. 
Ift doch der Schade, welchen ein folcher Wechfel der Grundftück-Eigen- 
thümer mit fich bringt, ein aufserordentlich grofser, und der aufmerkfame Beobachter 
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