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Rufsland. De
der Käufer eines Terrainabfchnittes — fobald diefer Abfchnitt eine gewiffe Aus-
dehnunge erreicht — das Recht behält, die Gemeinde zu verlaffen, foweit es die
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Bewirthfchaftung „als folche“ anbelangt.
Diefe Dispofition wird aber w efentlich dadurch abgefchwächt, dafs die
Bewilligung, die Commune zu verlaffen, nur durch die Gemeindeverfammlung
ertheilt werden kann und daher Fälle vorkommen, dafs diefe Erlaubnifs ganz
willkürlich verweigert wird.
Das Recht, diefe Bewilli
der Gemeinde zu und mufs die Beflimmung hierüber mit zwei Dritteln deı
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ing zu ertheilen, fteht der Generalverfammlung
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berechtigten Stimmen gefafst werden.
Es wird aber felbft in dem Falle der Bewilligung di ie Verpflichtung zur
gemeinfchaftlichen Steuerzahlung dadurch in keiner Weife auf gelöft, und es liegt
darin der Umftand, dafs das Princip des verfönli ichen E igenthums BI nur
relativ. exiftiren kann, da natürlicherweife, fo lange. der Befitzer gehalten ift,
feinen perfönlichen Fleifs, fein Capital und feine Intelligenz für die Gemeinde ein-
zufetzen, er fein] nthum nicht als fein perfönliches wird betrachten können.
Trotzdem fchreitet die Umwan.« ung des Gemeingutes in perfönliche
Befitzthümer in einigen Gouvernements des Südens, Poltawa, Beffarabien u. f. w.,
wie auch in den baltifchen Provinzen und in Litthauen fort.
Hauptfächlich diefem Umftande kann man die Fortfchritte des Ackerbaues
in diefen letzteren Provinzen zufchreiben, und die Commiffion fagt in ihrem Rapporte
ausdrücklich, dafs ausfchliefslich hiedurch die Bauern des Nordwelftens, ohne
vollftändig ruinirt zu werden, die grofsen Freigniffe der letzten Jahre haben
ertragen können.
In diefen Gouvernements ift der Hang, das Gemeindegut in Privateigen-
thum umzuwandeln, fo grofs, dafs Her Gefetzgebung den darauf abzielenden
Anftrengungen eine andere Richtung geben könnte.
In den nördlichen Provinzen nd in denen von Grofs-Rufsland bemerkt
man gleichfalls bei der bäuerlichen Bevölkerung den ausgefprochenen Wunfch,
aus den der Gemeinde gehörigen Gütern Privateigenthum zu erwerben.
In der Regel find diefe Terrains mit vielmehr Sorgfalt bebaut, als die der
gemeinfchaft lichen Theiluns unterworfenen, und find daher auch die Ernten der-
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felben weitaus reichhaltiger und ergiebiger.
Nichtsdeftoweniger verlaffen die Bauern felten die Gemeinde, wenn fie
auch den Anbau der Gemeinde-Aecker fehr vernachläffgen, und kann man diefe
T'hatfache — das heifst das Verbleiben in der Gemeinde — hauptfächlich den
Anftrengungen zufchreiben , elche die anderen Gemeindemitglieder machen,
um die arbeitfamen und intelligenten Bauern am Ausfcheiden zu verhindern.
Wir finden ganz eclatante Beifpiele in diefer Hinficht und fehen oft, dafs
einzelne Mitglieder fich zu ftarken Geldopfern herbeilaffen müffen, wenn fie ernft-
lich daran denken, fich anderweitig und als freie Befitzer niederzulaffen.
Wie erwähnt, find die Fälle des vollftändigen Ausfcheidens aus der
Gemeinde felten wahrzunehmen; jedoch finden wir in einem anderen Fadtum
eine Annäherung hieran. Diefelbe befteht darin, dafs das Wiedervertheilen des
Gemeindegutes, das heifst die Zuweifung der einzelnen Grundftücke an die
Gemeindemitglieder von Jahr zu Jahr feltener wird, und dafs fogar eine grofse
Anzahl von Gemeindebefchlüffen vorliegt, wodurch die Wiederverth eilung auf
einen Zeitraum von mindeftens zehn Jahren befchränkt wird.
Ja es gibt einzelne Gegenden, wo eine Wiedervertheilung feit dem
Jahre 1857 nicht mehr ftattgefunden hat; um fo auffallender ift es, wenn wir in ein-
zelnen Gegenden dennoch das häufige Wiederkehren der Gemeindetheilung
erblicken, und wiffen wir uns in der That hiefür eine präcifere Erklärung nicht zu
geben.
Ift doch der Schade, welchen ein folcher Wechfel der Grundftück-Eigen-
thümer mit fich bringt, ein aufserordentlich grofser, und der aufmerkfame Beobachter
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