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ı von Lindheim.
igenthum zu tragen haben, auf Einen Rubel rechnen: es wird hiebei die
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beachten. fein, dafs die Commiffion die Fläche des
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Terrains, deffen Eigenthum und Niefsbrauch den Bauern zufällt, auf Fr Millionen
sjätinen fchätzt, und wird die
intereffante Mitt
Summe der Grundzinfe und Steuern, welche
auf 105 Millionen Rubel zu fchätzen fein. Es
wo die den Bauern zugetheilten Grundftücke
diefe Terrains tragen,
find nur weni:
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es foil fogar Gegenden geben, wo diefe Laften
en. Es dürfte daher eine der ernfteften Aufgaben
ältnifs zwifchen wirklichem Einkommen und den
ige und normale zu bringen.
die a nie La
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Nachdem wir nun die
:genden, von de’ Commiffi ı gefammelten
Daten befprochen und erörtert haben, gehen wir zu dem Refum& Er
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Es mufs zuvörderft feftgeftellt werden, dafs das Refultat diefer eingehenden
Studien in eklatanter Weife conftatirt hat, dafs das rufffche Reich in der That
chthum befitzt, dafs
einen unerfchöpflich zu nennenden Bodenr
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die Confumtion
von der Production faft um das Vierfache übertroffen wird.
Diefes Facdtum ift nicht wegzuleugnen und ift hoch erfreulich. Aber ebenfo
klar ift erwiefen, dafs
e gegenwärtige Lage der Landwirthfchaft durchaus nicht
dem en entfpricht, welchen eben die eirirlichen Hilfsq ua des
Reiches erheifchten, und man darf den Grund diefer Stagnation wohl der H: aupt-
fache a den Fehlern zufchreiben, welche bei der Fefftellung der Gefetze
betrefis der Abfchaffung der Leibeigenfchaft I SE angen worden find.
Die Commiffion hat gleich allen Schriftftellern, die fich mit diefem Gegen-
befafsten, das Princip der folidarifchen Haftbarkeit und des untheilbaren
nthums als . Hemmfchuh für die Entwicklung der wirth-
en Verhältniffe hingeftellt; aber trotzdem hat die Commiffion es nicht
diefe Maf Gene durch eine vollftändige Reform fofort
’inde-Grun«
Commiffion hat es für zweckmäfsig gehalten, ein Uebergangsftadium
obwalten zu laffen, und
s folches vorgefchlagen, man möge den Aus-
Gemeinde jedem Mitgliede fofort erlauben, fobald dasfelbe ein
es Gemeindeterrains
enn bisher
endes Grundftück acquirirt hat; «
ied in der drückenden L age, nur dann austreten zu dürfen
\ zu fein, wenn das von ihm acquirirte Grund-
doppelte Gröfse desjenigen Antheiles hatte, mit
gut participirte.
unferen Mittheilungen mehrfach auf den Uebelftand hin-
folidarifchen Haftbarkeit entfpringt, und wir erblicken auch
ge hängigkeit als unter der Leibeigenfchaft, wo mit den
Härten der Hörigkeit wenigftens der Vortheil eines patriarchalifchen Regimes und
die Gewifsheit verbunden war, dafs fchliefslich der Bauer nur für feinen Grund-
herrn und für fich, aber nicht für eine grofse Anzahl von Gemeindemi tgliedern zu
5 l für deren Bewirthfchaftung die Haftbarkeit ee weniger ein-
zugehen hat.
Es ift von manchen Seiten der ruffifchen Regierung der Vorwurf gemacht
worden, dafs fie zu wenig Initiative zeige.
Wir können uns diefer Meinung nicht anfchliefsen und finden, dafs in der
zweiten Hälfte diefes Jahrhundertes die ruffifche Regierung fich mit Energie und
gutem Willen an die Spitze der Reform geftellt und in der That in diefer Hinficht
mehr gethan hat als die weftlichen Nachbarn : denn, wie wir fchon erwähnt,
eben die tief in das Staatsleben einfchneidende Reform aus dem Jahre
861, wo fie aufeinmal unter all’ den erfchwerenden Umftänden eingeführt worden
ee wir gleichfalls fchon in der Einleitung Erwähnung gethan. Es gibt in der,
Gefchichte aller modernen Völker auch nicht ein einziges 3eifpiel, welches
annähernd eine folche Umwälzung in fo kurzer Zeit hervorgebracht hätte.