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ionen, über denN nach welchem die Befchickung der Generalver-
die Abftimmung, die Statutenä
lerung genügenden Auf-
geben; fie müffen ferner die Geldeiı
Ir
lagen der Mitglieder präcifiren, dic
lich
der Verrechnung feftftellen, gew ı des Austrittes
die Conftituirung des Ver-
iedern aus der Affociation
thes und die Rechte der Mi lich erörtern. Die Statuten
find behufs begalifı rul
l Ig einer Speci: ‚erweifen, welche die Depo-
Bl nirung derfelben durch einen Empfa beftätigt. Jede Genoffenfchaft ift E
ij a ferner verpflich ein offenes oder Comptoir zu inftalliren, deffen 1
u | Adreffe ver licht werden und ftets bekannt fein mufs. Selbft nach einer
| formellen Auflöfi wird jede Affociation von der Behörde fo lange für fort
IN Il beftchend angel, als fie fich aller ei gangenen Verpflichtungen endgiltig
iin um noch nicht entledigt hat. Die aus der Genoffenfchaft fcheidenden Mitglieder find
1 für alle ents ver ıntwortlich, welche zur
iin | | find. materiell : Haftpflicht der ehe
on ig klichen Mitglieder bezieht fich nur auf die Sans ihrer Geldein
I lagen. Das find die Beftimmungen der englifchen Gefetzgebung.
| In Rufsland find die Genoffenfchaften meiftens von Bauern ärmerer Gouverne
N Al ments gebildet. Sie vereinigen fich, um ihre Arbeitskraft während der Sommer-
A ii monate zu vermiethen. Der Unternehmer, welcher eine folche Affociation füı
IE m feine Zwecke verwenden will, fchliefst mit dem Oberhaupte derfelben ein Abkom-
u men, demzufolge fich dasfelbe zur Lieferung einer beftimmten Anzahl Arbeiteı »
Mi verpflichtet. Der Unternehmer zieht natürlich zuvor feine Erkundigungen ein, um
Eu fich über den Werth der offerirten Arbeitskräfte zu vergewiffern. Indeffen kann
i ui fich derfelbe, wenn es den einzelnen Le noen freifteht, aus der Affociation zu
1m fcheiden und fich vertreten zu laffen, eicht verrechnen und empfindliche Verlufte
erleiden; die neu hinzutretenden Kr: äfte kennen vielleicht ihr Handwerk nicht
arbeiten fchlecht oder weniger gut, felbft mit den beften Abfichten von der Welt 2
sm Demgemäfs follte der Erfatz eines austretenden Mitgliedes der Affociation nur
8 in unter Zuftimmung des Unternehmers erfolgen können.
'f Man behauptet, bemeı die folidarifche Haftpflicht
In ' Mitglieder einer lem Unternehmer genügende
ö te, aber man einmal 0 mit IO oder IOO: es wird
o ıuskommen, und zehı itzlofe Individuen bieten nicht
Sicherheit als ein einzige eben nichts befitzen,
eben einfach daher, Iches fie in ihrem Dorfe vielleicht
bebauen, nicht ihnen, fondern der Commune gehört, dafs die Häufer und das
Vieh, deren Niefsbrauch ihnen zufteht, nicht ihr perfönliches, fondern ihres
Familie Eigenthum find.
Die gefetzliche Regelung diefer Genoffenfchaften ift, um ihnen die Eigen-
fchaft einer juri ilcı hen Perfon zu verleihen, unerläfslich. Die Statuten müfsten
genau die Rechte und Verpflichtungen der Betheiligten gegenüber der Affociation
felbft und dritten nn feftfetzen, wenn anders die endlofen Zwift igkeiten
jemals aufhören folle
Freilich darf ist Affociirten, wenn man die folidarifche Haftpflicht aller
Mitglieder beibehält, das Recht, aus der Genof Tenfchaft auszutreten, nicht vorent-
halten werden. Indeffen müfste die volle Verantwortlichkeit für die pünktliche
Ausführung eines mit dritten Perfönlichkeiten ab; zefchloffenen Vertrages bis zum
Ablaufe dest elben von allen jenen getragen werden, welche zur Zeit des Ab-
fchluffes Mitglieder der Affociation gewefen find. Wenn diefe Verantwortlichkeit
an dem Tage endete, an welchem es einem Affociirten beliebt, feinen Austritt zu @
proclamiren, fo hätte die folidarifche H Iaftpflicht keinen Sinn, denn die Genoffen-
[chaft würde, wenn die Gefchäfte einmal fchlecht gingen, keinen Augenblick An-
ftand nehmen, fich im W ohlgefallen aufzulöfen