Full text: Persien (Heft 14)

         
     
      
     
     
      
     
    
   
    
    
      
     
      
     
      
   
   
  
        
       
   
    
     
        
         
     
  
  
    
    
     
    
   
      
     
  
          
  
    
   
   
  
  
   
  
    
     
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
eeftammten Tribuschefs (Ilchani), der, wenn von türkifchem Stamm, im Seniorat 
15€ 
folgt. Diefer ift für die inneren Angelegenheiten, Militärftellung, Polizei und 
  
Steuern feines Stammes verantwortlich. Früher waren die Gouverneure der 
Provinzen theils Prinzen aus der königlichen Familie, theils angeftammte Lehens- 
herren, wie der Vali von Kurdiftan, oder andere dazu defignirte Notabeln aus 
dem Beamtenftande. In der neueften Zeit befolgte man jedoch die Politik, ausfchliefs 
lich Prinzen zu diefem Poften zu befördern. Durch diefes Syftem wurden zwar 
hie und da vorkommende Meutereien zurückgehalten, es trat jedoch dadurch der 
grofse Nachtheil ein, "dafs die Prinzen bei geringerer Verantwortlichkeit gegen 
   
über der Krone ihrer Raubgier und Habfucht frei die Zügel laffen, kein anderes 
Intereffe kennen, als fich zu bereichern, Schätze und — Frauen zu fammeln, wenn 
auch ganze Provinzen darüber zu Grunde gehen follten und die Unterthanen aufs 
:ufserfte getrieben werden. Da nützt keine Klage vor dem Gouverneur oder 
Minifter, fie wird unterfchlagen, und follte es Einer wagen, in die Hauptftadt 
um in einer Bittfchrift fein Anliegen vor dem König der Könige mit 
   
  
abzug 
l „der Born der Geröchtigsentt vorzutragen, fo wird er durch nach- 
e oten aufgefangen und für feine Kühnheit gezüchtigt. Die Art der 
Beftellung der Gowverneure, ihr eh und Erpreffungsfyftem find die Grund- 
übel des Staates, die Urfache der Verarmung, Entvölkerung und Auswanderung. 
Was nützen pı omulgir te: Geletze; ichöhe Moslims, Chriften, Juden und Gebern 
gleichftellen, wenn fie der Gouverneur nach Gutdünken umgeht? Infolange nicht 
eine Art Provinzialrath, eine freie Gemeindevertretung und Verwaltung 
eingeführt wird, ift für das Land kein Heil zu erwarten. Leider dürfen wir 
eine ähnliche Einrichtung von der jetzigen Regierung kaum hoffen, die fich in 
kleinlichen Intriguen und in der Phrafe aufzehrt. 
Die Staatsrevenuen fliefsen aus der diredten Befteuerung von Grund und 
Boden in Geld und Naturalien, aus jener von dem Viehftand der Nomaden und 
aus dem Einkommen der Zölle für Aus- und Einfuhr. Jedoch fliefsen die Ein- 
kommen nicht in eine Centralcaffe , N jede Provinz deckt vorerft ihre 
für die Verwaltung, Mili 
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[auptftadt oder er 
     
and etc., und fchickt den Ueberfchufs in 
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Deficit. Die fämmtlichen 
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Revenuen werden in guten Jahren auf 3, Millionen Ducaten, beiläufig ı7'/, Mil- 
von diefer das allfällig 
lion Gulden gefchätzt. 
Die 
der Sadr-azan (Grofsvezier) den Oben befehl führt, befteht aus circa 60.000 Mann, 
welche in die reguläre Armee (Nizam) und die irregulären Aufgebote (Redif) ein- 
getheilt find. Den europäifchen Inftitutionen entgegen, bilden die Redifs die 
gefammte Kriegsmacht Perfiens, über welche im Namen des Schah 
eigentlichen Kerntruppen. Sie werden von ihren Stammeshäuptlingen, welche 
ich ihre Commandanten find, berufen. Sie beftehen meift aus Reitern, die 
fich felbft bewaffnen, equipiren und remontiren und Sold nur dann erhalten, wenn 
fie zum Dienfte berufen find. 
Die reguläre Armee befteht aus 75 nach der Heimat benannten Regi- 
mentern, welche nach den zwölf Provinzen in ebenfo viele Corps eingetheilt find. 
Die Ordre de bataille ift ftets wechfelnd, und find die Garnifonen von den Ergän- 
zungsbezirken meift fehr entfernt. Während der Abwefenheit des Schah find die 
Truppen concentrirt, und zwar in Teheran elf, bei den anderen gröfseren Städten 
je fechs Regimenter. 
Die Ergänzung der Truppen ift willkürlich, und haben die Bezirke blofs 
eine ihnen beftimmte Zahl Köp fe zustellen, berechnet nach der zu liefernden Steuer 
fo dafs jede Gemeinde für je 14 Toman, die fie der Regierung aufser dem Zehent 
bezahlt, einen Mann ftellt, wobei, da Stellvertretung geftattet ift, weder auf 
phyfifche, noch auf moralifche Tauglichkeit geachtet wird. Die Dienftzeit ift 
lebenslänglich; doch werden die Mannfchaften nach 3 bis 4 Dienftjahren auf die 
gleiche Anzahl von Jahren beurlaubt, nachdem fie bei der nur nominellen Exiftenz 
von Spitälern meift decimirt worden find. 
    
  
  
	        
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