Full text: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Oesterreichs

      
    
    
   
    
     
   
    
   
      
   
   
    
    
      
        
    
    
    
    
  
  
   
    
   
   
    
   
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Lebensjahr zurückgelegt haben: und’ wahlberechtigt oder in den: Landtag: wählbar sind; 
Der Reichsrath wird vom: Kaiser aljahriel einberufen. Der Präsident und die Vice- 
Präsidenten des Herrenhauses werden vom Kaiser, jene des Abgeordnetenhauses werden 
von diesem selbst 
reis des Reichsraths umfasst (mach dem Staatsgrundgesetze vom 
21. December 1867) alle Angelegenheiten, welche sich auf Rechte, Pflichten und Inter- 
essen: bezielen, die allen: im Rei cha vertretenen Ländern gemeinschaftlich sind, 
insofern dieselben nicht zwisghen den beiden Reichskälften der Monarchie gemeinsam; 
zu behandeln kommen. Es gehören zum Wirkungskreise des Reichsraths: 1. die Prüfung 
und eg ıng der I Zerdelaprakiine und Jen Staatsverträge, die den Staat oder 
Theil ben: be 
asten oder eine Gebietsänderung zur Folge haben; 2. alle Angelegen- 
heiten auf die Art und Weise, sowie auf die Ordunng und Dauer der 
Militärpflich jeziehen, und insbesondere die jährliche Bewilligung der Anzahl der aug« 
zuhebenden Mannschaft: und: die allgemeinen Re er in Bezug auf Vorspanns- 
leistung, Verpflegung und Einguartierung n ke 3. die Feststellung der Vorauschläge 
des: Stastshaushalts, und ei 6 jährlinke Bewilligung der einzuhebenden 
Steuern,. Abgaben und: Gefälle; die-Pri üfung im Staatsrechnungsabschlüsse und Resultate 
der Finanzgebahrung, die Ertheilung des Abksolutoriums; die Aufnahme: neuer Anlehen,, 
rerti besteh enden Staatsschulden, die Veräusserung, Um Se und 
Staatsvermögens, die: Gesetzgekung: über Monopole. und 
staatsfinanzsachen; 4, die u... des: Geld-, Münz- und 
ıkapes Handels-Angelegenheiten, sewie des Telegraphen-, Post-, 
RR Schifffahrts- und sen BReichs- te onswesens; 5. die Credit-, 
  
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ung, die ——.— über Mass und Gewicht, 
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Ma ind 6. die N tedieinal- Gesetzgebung; 7. die Gesetzgebung: über 
Sta Heimatsrecht, Fremdenpoli zei, Passwesen und Volkszählung; 8) die 
Ges die ionellen Verhältnisse, über Vereins- und Versammlungs- 
ne: über ih Presse un d a Schutz des geistigen Bigenthums; 9. die Feststellung! 
der hulen: und’ Gymnasien, — an sesetzgebung: über 
  
die 8; ebung über die Grund- 
züg Verwaltus rden ; 2. . zur Durchführung 
de ser,: über das: Reichs- 
  
sewalt zu in Gesetze; 
auf Pflichten und V erköfktiane 
betreff fend ar 
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nderungen in dem: Grundgesetze über die Reiche 
ıGeesetzen können vom Reichsrathe nur mit: 
' Stimmen: und im Abgeordnetenhause 
    
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er Mitglieder giltig beschlossen werden. 
Rei ichsrathe vertretenen Länder verant- 
er beiden Häuser zu, die Entscheidung 
en ii gesetzkundigen 
(Minister-Verantwortlicukeits-Gesetz vom 25. 
     
B. Landtage., 
In. den Wirkungskreis der Landtage gehören alle Gegenstände der Gesetzgebung, 
welche: dem RBeichsrathe: nicht ausdrücklich vorbehalten: sind, die Anordnungen in Landes» 
  
	        
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