Full text: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Oesterreichs

‚liesslich der. Landesfinänzen), ‚die Aufsicht über die ‚Bezirks- 
vertretungen und Gemeinden, in Tirol und Vorarlberg die Mitwirkung bei der Regelung 
des Landesvertheidigungs- und Schiessstandswesens. Sollte irgend ein Landtag beschliessen, 
dass ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrathe 
behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für diesen Fall und 
rücksichtlich des betreffenden Landtags in den Wirkungskreis (des Reichsraths. 
Die Landtage bestehen aus den Erzbischöfen und Bischöfen, den Rectoren der 
Universitäten, den Abgeordneten des grossen Grundbesitzes (in Tirol des adeligen grossen 
Grundbesitzes, in Dalmatien der Höchstbesteuerten), den Abgeordneten der Städte, 
Märkte und Industrialorte, den Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern und 
den Abgeordneten der Landgemeinden; in Tirol kommen hierzu noch die Abgeordneten 
der Acbte und Pröbste und in Vorarlberg fehlen die Abgeordneten des grossen Grund- 
besitzes. 
Als Landtags-Abgeordneter ist Jeder wählbar, welcher österr. Staatsbürger, 
30 Jahre alt ist, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet und in einer 
Wählerclasse wahlberechtigt ist. Von dem activen und passiven Wahlrechte sind die- 
jenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Ueber- 
tretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnahme hieran, oder des Betrugs zu 
einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat aufzuhören bei 
politischen und gewissen anderen Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei den übrigen 
Verbrechen mit dem Ablaufe von 5 oder 10, bei den Uebertretungen mit dem Ablaufe 
von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe (Gesetzg. v. 1869-1870). In Galizien ist auch 
das Vergehen der verschuldeten Crida ein Ausschliessungsgrund von der Wahlberech- 
tigung und Wählbarkeit; letztere ruht überhaupt in allen Ländern bei jenen Personen, 
welche sich in einer Concurs- oder Ausgleichungs-Verhandlung befinden. Die im activen 
Dienste stehenden Offciere, die activen und zu einem Truppenkörper gehörigen Militär- 
Geistlichen und Militär-Beamten, die Mannschaft in der Linie und die in activer Dienst- 
leistung stehende Mannschaft der Reserve und Landwehr besitzen weder das active 
noch das passive Wahlrecht; Militär-Geistliche und Militär-Beamte, welche sich in activer 
Dienstleistung ausserhalb eines Trappenkörpers befinden, sind nicht wählbar. Doch 
können active Officiere und Militär-Beamte, welche einen Grundbesitz haben, der zum 
activen Wahlrechte genügt, dieses durch Bevollmächtigte ausüben. — Die Landtags- 
‚Abgeoräneten werden auf 6 Jahre gewählt; auf dieselbe Zeit wird auch der Vor- 
sitzende jedes Landtags („Landeshauptmann“, in Böhmen „Oberst-Landmarschail®, in 
Niederösterreich und Galizien „Landmarschall“, in Dalmatien „Landtags-Präsident* 
genannt) und dessen Stellvertreter vom Kaiser ernannt. Die Landtage werden vom Kaiser 
jährlich einberufen; sie haben, gleich der Regierung, das Recht, Gesetze’ vorzuschlagen. 
Als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung ist der Landes- 
Ausschuss bestimmt, welcher aus dem Vorsitzenden des Landtags und aus vom Landtage 
aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht. 
angelegenheiten (einsel 
Volksvertretung in den ungarischen Ländern. 
Diese besteht in dem ungarischen Reichstage und dem croatisch-slavonischen 
Landtage. 
A. Ungarischer Reichstag. 
Der ungarische Reichstag ist rücksichtlich der Gesetzgebung Ungarns und Sieben- 
bürgens und für Croatien und Slavonien rücksichtlich der Legislative jener Angelegen- 
heiten competent, welche diese Länder. mit Ungarn gemeinschaftlich angehen. Er 
besteht aus der Magnaten- und der Repräsentanten-Tafel. Die Magnaten-Tafel (das 
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