Full text: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Oesterreichs

  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
   
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
   
    
  
dern. 
IX 
Oberhaus). begreift drei ia Ungarn begüterte Erzherzöge, die katholischen und griechisch- 
orientalischen Erzbischöfe und Bischöfe, den Erzabt der Benedictiner-Abtei von Martins- 
Prämonstratenser-Abtei von Jesz6, den Grossprobst des Agramer 
Prior Auran), die weltlichen Magnaten, wohin die Reichsbarone, 
berg, den Probst der E 
Domcapitels (zugleich F 
(die ungarischen und sieben 
königs 
ürgischen Obergespäne und Districts-Obercapitäne, die Ober- 
richter der Szekler Stühle, der Comes des Sachsenlandes, der Gouverneur von 
Fiume, die nicht unter väterlicher Gewalt stehenden Fürsten, Grafen und Freiherren 
gehören, die siebenbürgischen Regalisten und zwei Repräsentanten des croatisch-slavoni- 
schen Landtags. 
Comitate, Stühle, frei 
Fiume, 
Slavonien wählt seine 
Sessiensperiode des ungarischen Reichstags. 
und Siebenbürgen gehen aus directen Wahlen hervor. 
sämmtliche, mindestens 20 Jahre alte, 
gebürgerte Landes-Ei 
wenn sie in den Städten ein Haus oder einen Grundbe 
den übrigen Gemeinden aber eine sogenannte Viertelses 
dehnung inne haben, 
ien Distriete und Städte gebildet, wov 
75 auf Siebenbürgen und 29 auf Croatien und yon entfallen. 
Die Repräsentanten-Tafel (das Unterhaus) ist in 435 Deputirten der 
330 auf Ungarn, 1 auf 
Croatien- 
Deputirten aus der Mitte seines Landtags und zwar für die ganze 
selbständige, 
nwohner, ohne 
oder als Handwerker, Handelsle 
A 
Die Deputirten aus Ungarn (incl. Fiume) 
Das actire Wahlrecht besitzen 
männliche, 
Unterschied der gesetzlich anerkarnten Religionen, 
besitz im Werthe von 315 fl., in 
sion oder Gründe gleicher Aus- 
eute und Fahrikanten ansässig sind 
eingeborne. oder ein- 
und eine eigene Werkstätte (mit mindestens einem Gehilfen) oder Handlungsniederlage 
oder wenn sie überhaupt ein stabiles und sicheres jährliches Ein- 
als Ertrag ihres Grundbesitzihums oder Capitals aufweisen, oder 
wenn sie Doctoren, Chirurgen, Advocaten, Ingenieure, akademische Künstler, Pro 
oder Fabrik besitzen, 
kommen von 105 fi. 
oder Lehrer, 
Pfarrer, Capläne und 
Reichstag wird alljährlich vom Könige nach Buda- 
auf drei Jahre gewählt. 
Mitglieder der ungarischen Akademie der Wissenschaften, Apotheker, 
Gemeinde-Notare sind, oder wenn sie früher städtische Bürger 
‚waren oder vor dem Jahre 1848 Stimme bsi den Abgeordneten-Wahlen hatten. Gewählt 
kann Jeder werden, der Wähler ist, wenn er das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat und 
ungarisch sprechen kann. Ausgeschlossen vom activen und passiven Wahlrechte sind 
Diejenigen, welche wegen Treulosigkeit (Landesverrath), Betrug, Raub, Mord und Brand- 
lesung unter Strafe stehen. — Richter können nicht‘ zugleich Deputirte sein. — Der 
Pest einberufen. 
Die Deputirten werden 
Der Präsident und der Vice-Präsident der Magnatentafel wer- 
den vom Könige ernannt, der Präsident und die beiden Vies-Präsidenten der Repräsen- 
tanten-Tafel werden von dieser selbst berufen. 
Die Sprache des Reichstags ist - die 
ungarische; nur die Vertreter von Croatien und Slavonien können auch die eroatische 
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Sprache gebrauchen. 
Dem ungarischen Reichstage ist das ungarische Ministerium verantwortlich. Auf 
Versetzung eines Ministers in den Anklagestand erkennt die Repräsentanten-Tafel; das 
Bichteramt übt in einem solchen Falle ein von der Magnaten-Tafel aus ihrer Mitte ge- 
wähltes Gericht aus. 
B. Croatisch-slavonischer Landtag. 
Dieser ist hinsichtlich der in die Autonomie der Königreiche Croatien und S14- 
vonien fallenden Gesetzgebung competent und besteht aus den Erzbischöfen von Agram 
und Karlowitz, den Diöcesan-Bischöfen der katholischen und griechisch-orientalischen 
Kirche, dem Agramer 
Administratoren, dem Comes von Turopolje, 
Grafen und Freiherren) 
Districte, bedeutenderen Marktflecken und Comitate. In den königl. 
Städten und Districten Fiume und Buccari, im Distriete Turopolje und in drei Markt- 
Grossprobst (Prior Aurane), 
den Obergespänen oder Comitats- 
den grossjährigen Magnaten (Fürsten, 
ınd 77 auf drei Jahre gewählten Deputirten der Städte, privil. 
Freistädten, den
	        
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