MEER MEER “a BE
ro RRRRSETTN En a ee c = it
te, ir tar u r a en ann 1 nn nn
Bezirksvertretungen.
Bezirksvertretungen sind in Steiermark (Gesetz vom 14. Juni 1866), Tirol (Gesetz | #“
vom 29. November 1868), Böhmen (Gesetz vom 95. Juli 1864), Schlesien (Gesetz vom yalliel
15. November 1863), und Galizien (Gesetz vom 12. August 1866) zwischen die Gemein-
den und den Landtag eingefügt, um alle inneren Angelegenheiten, welche die gemein-
samen Interessen der Bezirke (der Gerichtsbezirke, in Süd-Tirol der politischen Bezirke,
in Schlesien der Wahlbezirke für die Landgemeinden) betreffen, wahrzunehmen. Sie sind }
‚gebildet aus den Repräsentanten des. grossen Grunäbesitzes (Census 40—100 fl.), der be
Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels (Census 40—100 fi.), der Städte und au
der Landgemeinden. Die Wahlperiode dauert drei (in Schlesien sechs) Jahre. Mit der we
Verwaltung und Vollziehung ist der Bezirksausschuss betraut.
Gemeinde- und Municipal-Verfassung in den ungarischen Ländern,
In Ungarn und Siebenbürgen unterscheidet man zwischen Gemeinden (Städten mit
geregeiten Magistraten, grossen und kleinen Gemeinden) und Municipien. Die Ver-
fassung der ersteren gründet sich auf den XVIH. Gesetz-Artikel v. J. 1871, jene der
letzteren auf den XLU. Gesetz-Artikel v. J. 1870. Gemeindewähler ist jeder 20jährige f I
Gemeinde-Bewohner, der seit zwei Jahren eine Steuer zahlt; die grossjährigen Wahl- | Art
"berechtigten und in den Städten die zur Reichstags-Abgeordnetenwahl befugten Personen
können zu Gemeinde-Vertretern gewählt werden. In jeder Gemeinde "bestehen eine
Repräsentanz (gebildet zur einen Hälfte aus den auf sechs Jahre Gewählten, zur andern
Hälfte aus den Höchstbesteuerten) und ein Vorstand (in den Städten "ein Magistrat),
dessen Mitglieder, mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Notare, in den Städten
von der Repräsentanz auf sechs, auf dem Lande von der Wähler-Communität auf drei E yomt
Jahre berufen werden. Als selbständige Municipien (Jurisdictionen, Gemeinden höherer | Greuz-
Ordnung) werden betrachtet: die Comitate, die freien Districte, die Szekler Stühle, die ei
mit Municipalrecht bekleideten Städte (königl Freistädte) und der siebenbürgische Königs-
boden. Diese Municipien üben das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre eigenen
inneren Angelegenheiten aus, vermitteln die Staatsverwaltung und dürfen sich mit son- BE wählt
stigen Gegenständen von öffentlichem Interesse und sogar mit Landesangelegenheiten hat
beschäftigen. Jedes Municipium wird von einem Municipal-Ausschusse vertreten, der zur
einen Hälfte aus den Höchstbesteuerten, zur andern aus Mitgliedern, die auf sechs Jahre fx
gewählt werden, zusammengesetzt ist. Das active und passive Wahlrecht besitzt jeder |
Bewohner des Municipiums, der zur Reichstags-Deputirtenwahl berechtigt ist. Der
Municipal-Ausschuss tritt, unter dem Vorsitze des Obergespans (Obercapitäns, Ober-
königsrichters) in der General-Versammlung zusammen, in welcher auch die Beamten des u
Municipiums und die Bürgermeister der mit geregelten Magistraten versehenen Städte
Sitz (die oberen Beamten Sitz und Stimme) haben. Mit der Verwaltung ist der gewählte
Beamtenkörper (Municipal-Magistrat) betraut.
Auf dem siebenbürgischen Königsboden (fundus regius) oder in dem Sachsenlande F
sind die Municipal- und Gemeinde-Einrichtungen durch das Statut vom 22. März 186%
provisorisch geregelt worden. Als Gesammtvertretung besteht hier die sächsische Nations-
Universität, an deren Spitze sich der Comes oder Graf der sächsischen Nation befindet;
gie ist aus 44 Abgeordneten der sächsischen Stühle, Distriete und Städte, die von deren
Vertretungskörpern gewählt werden, zusammengesetzt, wobei Jeder, der das Gemeinde-
wählrecht besitzt, wählbar ist. Sie muss jährlich wenigstens einmal berufen - werden und Eu
die Abgeordneten sind jedesmal neu zu wählen. — In den auf dem Königsboden gelegenen
‚Stühlen und Distrieten bestehen Kreisversammlungen, deren Mitglieder auf zwei Jahre
et
-——r