hängiekeit der Kirche vom: Staate, unter Wahrung der dem Landesherern aus dem
Besitze der: Kirchenhoheit: zukommenden Rechte. Es ist die Glaubens- und Gewissens-
freiheit gewährleistet und damit zusammenhängend‘ die Unabhängigkeit des Ge-
nusses der bürgerlichen und. politischen: Rechte von dem Religions-Bekenntnisse,
durch welches jedoch den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen darf. Es
ist ferner den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religions - Gesellschaften (d. i. der
römisch-katholischen Kirche in ihren drei Riten, der griechisch-erientalischen Kirche,
der evangelischen Kirche lutherischen und reformirten Bekenntnisses, der gresorianisch-
armenischen. Kirche und: der israelitischen Religions-Genossens« die übrigens: den
setzen, wie jede Gesellschaft unterworfen sind, das Reelit der gemein-
allgemeinen Staatsge:
samen öffentlichen Religionsühung, die se Ihs ti ändiee Ord
; und Verwaltung ihrer
inneren Angelegenheiten und der ungestörte Besitz und Genuss ihre ‚er für Enke Unter-
richts- und Wohlthätiskeitszwecke be: ira Anstalten, Stiftungen und Fonds garantirt
und den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religions-Bekenntnisses die
häusliche Religions-Uebung gestattet, insoferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sitten-
verletzend ist.
In den Ländern der ungarischen Krone ist NEBEN aller gesetzlich anerkannten
Religionen ohne Unterschied: vollkommene Gleiehheit und Reciproeität festgestellt (RX,
ung. Gesetz- Art, von: 1847/8). Die gesetzlich anerkannten Rel lisionen sind: die römisch-
katholische Kirche der drei Riten, die evangelische Kirche beider Bekenntnisse (AXVL
ung. easn 1790/1), die griechisch-orientalische Kirche (XXVIL ung. Gesetz-Art.
1790/1), die gregorianisch-armenische und die unitarische Kirche, die israehtische Reli-
gions-Genossenschaft (XVH. ung. Gesetz-Art. 1865/7). — Die
selbständi
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Verwaltung und
ınt. Das Placetum regium
Erledigung seiner Angelegenheiten ist jedem Cultus zuerk:
h: die kön
wurde durcl igliche Verordnung vom 9. August 1870 wiederhergestellt.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsbürger.
Durch: das Staatsgrundgesetz vom: 21. December 1867 sind den Staatsbürgern in
den im Reichsrathe vertretenen Ländern gewährleistet: Gleichheit vor dem Gesetze,
persönliche Treiheit und Unverletzlichkeit des: Hausrechts (im Speciellen geregelt
durch zwei: Gesetze vom 27. October 1862), Feeizügigkeit der Person und des
Vermögens, freie Wahl des Aufenthaltsorts und Freiheit. der Auswanderung, freie Wahl
von Beruf und Erwerb, Freiheit zum Erwerbe und Besitze des: Eige = Unverletz-
lichkeit desselben, Freiheit des Grundeigenthums von Unterthänigkeit und Hörigkeit,
Freiheit der Meinungs äusserung (Pressfreiheit, beruhend auf den Gesetzen vom 17. De-
cember er und 15, Oc tob er 18 . Glauben s- und EEE freihe x Religionsfreiheit,
Lehr- und Lern freie i i ( . November 1867),
Vereinsrecht (Gesetz vom 15. Kiosember: 18 7) meretzlichkeit 5 Briefgeheimnisses
(Gesetz vom 6. April 1870), Gleichberechtigung aller Volksstämme und landesüblichen
Sprachen.
Auch in den ungarischen Ländern sind die Staatsbürger gleich vor dem Gesetze
und geniessen diese she Jen gleiche bürgerliche und politische Rechte; die Pressfreiheit
beruht im Königreiche Ungam auf dem XVIH. Gesetz-Artikel von 1847/48, in Sieben-
bürgen, Croatien-Slavonien und der Militärgrenze einstweilen noch auf der Probs
vom 27. Mai 1852; Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sind ebenfalls anerkannt
etc. Die Bleishiierechtigung der Nationalitäten. ist durch den XLVL ungar. Gesetz-Artikel
vom Jahre 1868 garantirt.
Alle Staatsbürger haben in beiden Reichshälften gleiche Pflichten ; insbesondere
sind sie gleichmässig steuer- und wehrpflichtig
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