ständigen Complex mit eine meigenen Gouverneur. An der Spitze der Municipien steht;
der Obergespan (in Buda-Pest der Oberbürgermeister), an jener der Distriete der Ober-
Capitän (im Zipser Distriete der Districts-Graf).
Der croatisch-slavonischen Landesregierung unterstehen unmittelbar die Obergespäne
in 8 Comitaten und die Bürgermeister in den 9 Freistädten.
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Rechtspflege.
a) In den im Reichsrathe vertretenen Ländern:
Als erste Instanz bestehen Landes- und Kreisgerichte (Collegialgerichte, 62
Bezirks- und städtisch-delegirte Gerichte (Einzelgerichte, im Jahre 1872 896).
Für Pressvergehen bestehen Geschwornengerichte.
In zweiter Instanz geht der Rechtszug an die Oberlandesgerichte, deren neun in
Wirksamkeit sind, in dritter an den obersten Geric htshof zu Wien.
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Nur die zum St 0 ande der Armee und Kriegsmarine gehörigen Individuen
unterliegen in Strafsachen der militärischen Gericht yarkeit.
Für selegenheiten des Handels- und Se ech bestehen
sonst entscheiden die Gerichtshköfe mit Zuziekung von Tan
Fragen des Bergrechts gilt.
b) In den Ländern der ungarischen Krone:
Die ordentlichen Gerichtsbehörden sind: Die königliche Curie in Pest,
Instanz in Civil- und Strafsachen mit zwei Abtheilungen, dem Cassationshofe
obersten Gerichtshofe; als zweite Instanzen die königlichen Gerichtstafeln in
Maros-Väsärhely. Der ersteren unterstehen als Gerichtsbehörden erster Instanz 83 Colle-
gial- und 312 Erzeikerich e, der letzteren 22 der ersteren und 62 der anderen Art.
Ausserdem bestehen ar 1 er Ehe- und Geschwornengerichte, letztere
sssachen. In Croatien-Slavoxien besteht als oberste Instanz die königliche Septem-
z die Banaltafel, als erste Instanz die acht königl.
richter-Aemter und Stadtgerichte.
für Press
viraltafel in Agram, als zweite Inst:
Comitats-Gerichtstafeln, dann die Stuhl
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Finanzbehörden.
Das Ministerium der Finanzen in den im Reichsrathe vertretenen Länder:
als untergeordnete Centralstellen: Die Staats-Centralcassa, das Ministerial-Z:
Naa die Lotto- die Tahal
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Staatsschulden-Direction, die Staatsschulden-U
Direction, das Pun zirungsan nt und das Hauptmünzamt. Ausserdem bestehen
Landesdirectionen, 13 Finanz-Procuraturen, 53 Finanz- Bezirks-Directionen und Inspecto-
rate, 69 Ha 2 292 Nebenzollämter und 781 Steuerämter.
Die Rechnungs-Controle über die Geldgebahrung der Behörden übt der oberste
FE nnuneshof.
Dem ungarischen Finanzministerium unter stehen die Central- und Staatsschulden-
Cassa, die Direction der ärarischen Rechtsangelegenheiten, 18 Finanz-Directionen, die
Directionen der Salzämter, der Tabakfabriken, Lettoämter, Punzirungsämter und der
Berg- und Forstakademie in Schemnitz. Unter den Finanz-Directionen stehen die Steuer-
und Gefällämter, 19 Haupt-, 56 Nebenzollämter.
Zur Controlivung des Staatsvermögens und der Staatsschuld der ungarischen
Krone besteht der königliche Staats- Rechnungshof. — Dem k. k. Handels - Ministerium
unterstehen: Die General-Inspection der Eisenbahnen, die Seebehörde in-Triest, 11 Post-
direetionen mit den Postämtern, die 10 Telegraphen-Direetionen mit den Telegraphen-
Stationen, die Handels- und Gewerbekammern (29); dem königl. ungarischen Ministerium
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