Full text: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Oesterreichs

  
   
    
  
    
   
  
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‚ur in ie 'hem Masse belasten, in welchem derselbe die ähnlichen Gewerbs- 
En oder Producte seines e en Ländergebiets belastet. Verträge, welche die 
sc ch aftlicher Bezie en n zum Auslande bezwecken, werden mit fremden 
r beide Reichshälften gleichmässig abgeschlossen. Die Zollgesetzgebung ist 
ige; ebenso gelten gleiche geset: iche Normen für alle ‚Angelegenheiten, 
die Ausübung der Schifffahrt und auf das See-Sanitätswesen, auf das 
lusspolizei, auf das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, 
as Mass- und Gewichtssys a den Feingehalt der Gold- ir 
fugnisse, die Erfindungspatente, den Marken- und Muster- 
istigen und arlistischen Eigenthums Nase Die An- 
‚ welche in dem anderen Ländergebiete Handel und 
jeit suchen, sollen bezüglich des ee der 
ahlenden Abe saben den Einheimischen ganz gleichgestellt 
esteht aueh bez züglich des Markt- und Messverkehrs, 
ix-Etablissements ete., der Ausübung der Schifffahrt 
: Vorbereitung und Yermi ttlung gleichartiger Grund- 
ionalen Handelsverträge und für er IE etzgebung und Verwaltung 
ten, auf welche sich das Zoll- und Handelsbündniss bezieht, tritt von 
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aller Änpe Tereiie 
Zeit zu Zeit eine Zoll- und Handelsconferenz zusammen, welche die’ beiderseitigen 
Minist ster des Handels und der Finanzen, eventuell der Minister des Aeussern oder deren 
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Stellvertzeter, bilden und zu ei ch Fachmänner aus beiden Ländergebieten, ins- 
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besondere Mitglieder der Handelskammern, berufen werden, 
Aeusserer Handel. 
a Ausnahune Dalmatiens, welches ein besonderes Zellgebiet ausmacht, der Zoll- 
ausschlüsse (Istriens und der quarnerischen Inseln, der Freihäfen Triest, Pione Buccari, 
in Portore und Carlopago und der Be Stadt Brody), sowie der zarolen Ver- 
trags vom 3. Mai 1865 an das baierische Zoll- und indirecte Steuersystem angeschlosse- 
nen tirolischen Gemeinde Jungholz, sind beide Reichshälften der Monarchie in dem 
allgemeiuen Österreic hisch-ungarischen Zollgebiete vereinigt, welchem das Fürstenthum 
Liechtenstein (zufolge der Verträge vom 5. Juni 1852 und 23. December 1865) einver- 
leibt ist. Das Zolisystem in demselben beruht auf dem Tarife vom 1. Juli 1865 (modifi- 
eirt durch Verträge mit gewissen fremden Staaten), in Dalmatien auf jenem vom 
18. Februar 1857. Danach sind die Eingangszölle eingeschränkt und ermässigt, die 
Aussangszölle (mit Ausnahme auf rohe Felle und Häute, Lumpen und andere Alt bEälle 
zur Papierfabrikation, Knochen, Klauen, Füsse und Hautabs schnitzel im allgemeinen Zoll- 
gebiete) und die Durchgangsabgaben aufge hoben. 
Ungefähr je vier Fünftel des gesammten Waarenverkehrs entfallen bei der Ein- 
und Ausfuhr auf den Land-, der Rest auf den Seehandel. 
Yom Landhandel treffen über 70 Percent den Verkehr mit dem deutschen Zoll- 
vereine, etwa 9 Percent jenen mit der Türkei und ihren Schutzstaaten, gegen 5 Percent 
den Verkehr mit Italien, ungefähr 1 Percent mit der Schweiz, endlich circa 4 Percent 
den Handel mit Russland, 
Der zur See betriebene auswärtige Handel veranlasst in einem Jahre durch» 
schnittlich 9700 Ankünfte und Abfahrten von Schiffen, auf deren jedes ein Gehalt von 
135 Tonnen kommt. Von diesem Verkehre trifitt je ein Fünftheil den Handel mit Gross- 
'britannien und mit der Türkei, mehr als ein Drittel Italien, ein Neuntel den Verkehr 
mit I'rankreich, 
   
   
    
    
   
      
       
    
   
   
   
   
    
     
     
   
    
    
   
     
   
  
  
  
  
     
   
   
    
   
   
	        
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