Full text: Landwirthschaft, Forstwirthschaft, Wein- und Obstbau und Gartenbau (Heft 2 = Gruppe 2)

   
iten von erheblichem 
‘- des Kantons Zürich 
ebnisse der topogra- 
n Forststatistik ent- 
behörden. In einem 
enstellungen, welche 
e Aufschlüsse geben. 
altspunkte zur Beur- 
schaft in denjenigen 
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berichten der Regie- 
verthvolle Bausteine 
ung. 
‚ das Forstwesen zu 
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uktion für die Aus- 
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zeichnungen befindet 
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s Vermessungswesen 
Instruktionen in der 
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om Gange der Arbeit 
nach diesem System 
nur mangelhaft ver- 
ifer herrscht, nach 
Waldbeschreibungen 
ge. Denselben sind 
> Kantons Bern im 
sind in ähnlicher 
     
    
   
    
    
    
   
   
   
    
    
   
    
   
  
  
    
   
  
  
    
   
    
    
     
    
     
     
    
  
  
   
   
   
  
Landwirthschaft, Forstwirthschaft etc. 93 
Weise kartirt. Die Originalblätter dienten dem bekannten Dufour’schen 
Atlas der Schweiz als Grundlage. Für das Hügelland und die Vorberge 
ist der Massstab gleich 1:25,000, für das Hochgebirg gleich 1 : 50,000. 
Für die Anfertigung von Waldbeschreibungen und die Aufstellung 
von Wirthschaftsplänen über die Staats-, Gemeinds- und Genossen- 
schaftswaldungen herrscht gegenwärtig in allen Kantonen, in denen das 
Forstwesen organisirt ist, ein reger Eifer. Die Grundzüge des Verfahrens 
bei der Aufnahme, Verarbeitung und Zusammenstellung des Materials 
für dieselben sind in den diessfälligen Instruktionen, die sich bei der 
Gesetzessammlung befinden, niedergelegt. Die Beschreibungen sollen ein 
gedrängtes, aber möglichst getreues Bild der Waldungen, ihrer bisherigen 
Bewirthschaftung und ihres gegenwärtigen Zustandes geben und die 
Wirthschaftspläne werden nach den Regeln des kombinirten Fachwerks 
in möglichst einfacher Form ausgearbeitet. Für Waldungen aus denen 
das Holz ungemessen abgegeben wird, wie das in den Gemeinds- und 
Genossenschaftswaldungen mit vielen Mittel- und Niederwaldbeständen 
noch häufig der Fall ist, wird das Flächenfachwerk angewendet. In 
mehreren Kantonen leistet der Staat an die Kosten für die Vermessung 
und Anfertigung von Wirthschaftsplänen über die Gemeinds- und Ge- 
nossenschaftswaldungen einen erheblichen Beitrag, im Kanton Zürich 
bezahlt er letztere ganz. 
Die ausgestellten Waldbeschreibungen und Wirthschaftspläne mit 
den dazu gehörenden Karten (theils Spezial-, theils Uebersichtskarten) 
dürften geeignet sein, ein Bild von unserer Wirthschaftseinrichtung zu 
geben. Wie in allen unseren Einrichtungen zeigt sich auch hier eine 
grosse Manigfaltigkeit, nicht nur, weil jeder Kanton die Sache in der 
ihm gut scheinenden Weise ordnet, sondern auch, weil unsere Instruk- 
tionen nicht so bindend sind, dass nicht jeder Arbeiter seiner Arbeit den 
Stempel der eigenen Individualität aufprägen könnte. 
Von den beiden aargauischen Wirthshschaftsplänen.. bezieht sich 
der eine auf die Staatswaldungen bei Habsburg, der andere auf eine 
Gemeindswaldung. Die speziellen Beschreibungen haben in diesen eine 
tabellarische Form und die einzelnen, ziemlich selbstständigen Wirth- 
schaftstheile sind — namentlich in der Staatswaldung — so klein, dass 
der Forderung, jeden einzelnen Bestand beim Eintritt seines finanziellen 
Haubarbeitsalters abzutreiben, ohne Schwierigkeit Rechnung getragen 
werden kann. 
Den beiden Wirthschdftsplänen über Gemeindswaldungen im Kan- 
ton Bern sind auch die Aufnahme- und Berechnungshefte beigegeben, 
über dieses zeichnen sie sich durch ausführliche Beschreibungen und 
durch Aufnahme der Vorschriften für die zukünftige Bewirthschaftung 
in den speziellen Theil derselben aus. Der eine ist in deutscher, der 
andere in französischer Sprache abgefasst, weil die eine Gemeinde auf 
deutschem und die andere auf welschem Gebiet liegt. 
  
	        
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