iten von erheblichem
‘- des Kantons Zürich
ebnisse der topogra-
n Forststatistik ent-
behörden. In einem
enstellungen, welche
e Aufschlüsse geben.
altspunkte zur Beur-
schaft in denjenigen
itonen werden solche
berichten der Regie-
verthvolle Bausteine
ung.
‚ das Forstwesen zu
ıge zu stellen, geben
ate die erforderliche
Ilgemeinen und der
grössere Zahl von
uktion für die Aus-
licher Prüfung der
‚e Vertrag und die
zeichnungen befindet
ırch die in dieselbe
s Vermessungswesen
Instruktionen in der
essungsoperate über
Stadtwaldungen von
sorgfältige Triangu-
; rein durchgeführt
ıd Berechnungshefte,
om Gange der Arbeit
nach diesem System
nur mangelhaft ver-
ifer herrscht, nach
Waldbeschreibungen
ge. Denselben sind
> Kantons Bern im
sind in ähnlicher
Landwirthschaft, Forstwirthschaft etc. 93
Weise kartirt. Die Originalblätter dienten dem bekannten Dufour’schen
Atlas der Schweiz als Grundlage. Für das Hügelland und die Vorberge
ist der Massstab gleich 1:25,000, für das Hochgebirg gleich 1 : 50,000.
Für die Anfertigung von Waldbeschreibungen und die Aufstellung
von Wirthschaftsplänen über die Staats-, Gemeinds- und Genossen-
schaftswaldungen herrscht gegenwärtig in allen Kantonen, in denen das
Forstwesen organisirt ist, ein reger Eifer. Die Grundzüge des Verfahrens
bei der Aufnahme, Verarbeitung und Zusammenstellung des Materials
für dieselben sind in den diessfälligen Instruktionen, die sich bei der
Gesetzessammlung befinden, niedergelegt. Die Beschreibungen sollen ein
gedrängtes, aber möglichst getreues Bild der Waldungen, ihrer bisherigen
Bewirthschaftung und ihres gegenwärtigen Zustandes geben und die
Wirthschaftspläne werden nach den Regeln des kombinirten Fachwerks
in möglichst einfacher Form ausgearbeitet. Für Waldungen aus denen
das Holz ungemessen abgegeben wird, wie das in den Gemeinds- und
Genossenschaftswaldungen mit vielen Mittel- und Niederwaldbeständen
noch häufig der Fall ist, wird das Flächenfachwerk angewendet. In
mehreren Kantonen leistet der Staat an die Kosten für die Vermessung
und Anfertigung von Wirthschaftsplänen über die Gemeinds- und Ge-
nossenschaftswaldungen einen erheblichen Beitrag, im Kanton Zürich
bezahlt er letztere ganz.
Die ausgestellten Waldbeschreibungen und Wirthschaftspläne mit
den dazu gehörenden Karten (theils Spezial-, theils Uebersichtskarten)
dürften geeignet sein, ein Bild von unserer Wirthschaftseinrichtung zu
geben. Wie in allen unseren Einrichtungen zeigt sich auch hier eine
grosse Manigfaltigkeit, nicht nur, weil jeder Kanton die Sache in der
ihm gut scheinenden Weise ordnet, sondern auch, weil unsere Instruk-
tionen nicht so bindend sind, dass nicht jeder Arbeiter seiner Arbeit den
Stempel der eigenen Individualität aufprägen könnte.
Von den beiden aargauischen Wirthshschaftsplänen.. bezieht sich
der eine auf die Staatswaldungen bei Habsburg, der andere auf eine
Gemeindswaldung. Die speziellen Beschreibungen haben in diesen eine
tabellarische Form und die einzelnen, ziemlich selbstständigen Wirth-
schaftstheile sind — namentlich in der Staatswaldung — so klein, dass
der Forderung, jeden einzelnen Bestand beim Eintritt seines finanziellen
Haubarbeitsalters abzutreiben, ohne Schwierigkeit Rechnung getragen
werden kann.
Den beiden Wirthschdftsplänen über Gemeindswaldungen im Kan-
ton Bern sind auch die Aufnahme- und Berechnungshefte beigegeben,
über dieses zeichnen sie sich durch ausführliche Beschreibungen und
durch Aufnahme der Vorschriften für die zukünftige Bewirthschaftung
in den speziellen Theil derselben aus. Der eine ist in deutscher, der
andere in französischer Sprache abgefasst, weil die eine Gemeinde auf
deutschem und die andere auf welschem Gebiet liegt.