Full text: Feuersichere Baumaterialien und ihre Verwendung beim Hochbau

  
flüſſen gegenüber eine gewiſſe Haltbarkeit zeigen.“ — Es iſt hierbei 
nicht erforderlich, daß die Konſtruktionen im Ganzen unverbrennlich 
ſind, wenn nur die verbrennlichen Teile der unmittelbaren Ein- 
wirkung des Feuers entzogen ſind. 
4. unverbrennlid. 
„Unverbrennlich im Sinne der Feuerpolizei find alle Kon- 
ſtruktionen, welche vom Feuer nicht entzündet werden können, die 
aber demſelben nur einen ganz geringen Widerſtand entgegenſeßen 
und die ihre Form und Haltbarkeit im Feuer ſtark einbüßen.“ Jt 
der Widerſtand ein größerer, ſo fallen die Konſtruktionen unter 
die Begriffe feuerfejt reſp. feuerſicher. 
5. glutjicder. 
„Slutficher find diejenigen Eiſenteile eingehüllt, welche durch 
ſchlehte Wärmeleiter allſeitig derartig ummantelt find, daß die 
Eiſenteile im Feuer nichts von ihrer Tragfähigkeit einbüßen. — 
Sit dieſe glutſichere Ummantelung derartig ſtark und widerſtands- 
fähig ausgeführt, daß die Uebertragung hoher Wärmegrade auf die 
Eiſenteile und dadurch die Verringerung ihrer Tragfähigkeit ver- 
hindert wird bei gleichzeitigem Vorhandenſein von großer Wider- 
ſtandsfähigkeit gegen mechaniſche Einflüſſe, ſo iſt die betreffende 
Konſtruktion mit der glutſichern Umhüllung als feuerfeſt zu be- 
zeichnen. Sit die glutfichere Ummantelung weniger widerſtands- 
fähig, jo iſt die Konſtruktion nur als feuerficher zu bezeichnen. 
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6. Ichwer entflammbar. 
„Sonſt leiht in Brand geratende Stoffe können durch 
Smprägnierungsmittel jchwer entflammbar gemacht werden.” Das 
betreffende Jmprägnierungsmittel erfüllt dann feinen Zwed, wenn 
es ein Verbrennen des der. Erhitung ausgejegten Gegenftandes 
mit offener Flamme und eine Weiterverbreitung der Glüherjchei- 
nungen auf benachbarte nicht von der Erhitung betroffene Teile 
verhindert. Der Eintritt der Verkohlung an den direkt vom 
Feuer getroffenen Stellen kann durch feuerſichere Jmprägnierungs- 
mittel nicht verhindert werden. 
 
	        
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