flüſſen gegenüber eine gewiſſe Haltbarkeit zeigen.“ — Es iſt hierbei
nicht erforderlich, daß die Konſtruktionen im Ganzen unverbrennlich
ſind, wenn nur die verbrennlichen Teile der unmittelbaren Ein-
wirkung des Feuers entzogen ſind.
4. unverbrennlid.
„Unverbrennlich im Sinne der Feuerpolizei find alle Kon-
ſtruktionen, welche vom Feuer nicht entzündet werden können, die
aber demſelben nur einen ganz geringen Widerſtand entgegenſeßen
und die ihre Form und Haltbarkeit im Feuer ſtark einbüßen.“ Jt
der Widerſtand ein größerer, ſo fallen die Konſtruktionen unter
die Begriffe feuerfejt reſp. feuerſicher.
5. glutjicder.
„Slutficher find diejenigen Eiſenteile eingehüllt, welche durch
ſchlehte Wärmeleiter allſeitig derartig ummantelt find, daß die
Eiſenteile im Feuer nichts von ihrer Tragfähigkeit einbüßen. —
Sit dieſe glutſichere Ummantelung derartig ſtark und widerſtands-
fähig ausgeführt, daß die Uebertragung hoher Wärmegrade auf die
Eiſenteile und dadurch die Verringerung ihrer Tragfähigkeit ver-
hindert wird bei gleichzeitigem Vorhandenſein von großer Wider-
ſtandsfähigkeit gegen mechaniſche Einflüſſe, ſo iſt die betreffende
Konſtruktion mit der glutſichern Umhüllung als feuerfeſt zu be-
zeichnen. Sit die glutfichere Ummantelung weniger widerſtands-
fähig, jo iſt die Konſtruktion nur als feuerficher zu bezeichnen.
>
6. Ichwer entflammbar.
„Sonſt leiht in Brand geratende Stoffe können durch
Smprägnierungsmittel jchwer entflammbar gemacht werden.” Das
betreffende Jmprägnierungsmittel erfüllt dann feinen Zwed, wenn
es ein Verbrennen des der. Erhitung ausgejegten Gegenftandes
mit offener Flamme und eine Weiterverbreitung der Glüherjchei-
nungen auf benachbarte nicht von der Erhitung betroffene Teile
verhindert. Der Eintritt der Verkohlung an den direkt vom
Feuer getroffenen Stellen kann durch feuerſichere Jmprägnierungs-
mittel nicht verhindert werden.