Full text: Schweden

   
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GR. XVI. HEERESWESEN. 103 
  
dem Handgelde (Werbegeld), welches zwi- 
schen 15 und 140 Francs variirt, ferner aus 
einem jdhrlichen Solde von 3 bis 20 Frs 
und schliesslich dem ”Hemkall” (Kathen), 
der ein kleines Wohnhaus nebst néthigen 
Nebengebiuden, etwas Ackerland u. s. w. 
enthalten muss. Im Durchschnitt kénnen 
die Einkiinfte des Soldaten von der Rotte 
auf 180 Frs veranschlagt werden. 
Muss der Soldat sich zu den jihrlichen 
Waffeniibungen einfinden oder wird er ab- 
commandirt, so trigt der Staat die Kosten 
fiir seinen Unterhalt. 
Die Montur des Soldaten musste ur- 
spriinglich die Rotte anschaffen, doch ist 
sie jetzt bis auf Weiteres davon befreit 
worden 
[n Allem giebt es 20,376 Rotten, von 
welchen doch 2,074 fiir die Besoldung der 
Musikanten wund Unterofficiere bestimmt 
sind. Von den iibrigen 18,302 effecti- 
ven Rotten stellen 180 Reiter, fiir welche 
die Pferde von besonders dazu bestimmten 
Rotten geliefert werden. 
b) Riistung. 
Unter Riistung versteht man die Ver- 
pflichtung, die einem Theile der Grundbe- 
sitzer obliegt, gegen eine gewisse Ermis- 
sigung des Grundzinses einen Reiter mit 
kriegstauglichem Pferde zu stellen, zu un- 
terhalten und auszuriisten. Wenn der Grund- 
zins eines Hofes zu gering war, wurde ein 
Zuschuss zur Ristung von dem Zins eines 
anderen Hofes angewiesen. Dieser Zins 
hat den Namen ”Augmentzins” erhalten. 
Ueber die Riistung, die gleichzeitig mit 
der Rottirung eingefithrt wurde, sind Con- 
tracte, sog. Riistungsbriefe, zwischen dem 
Staate und jedem einzelnen Ausriister ab- 
geschlossen worden. 
Ein solcher Contract befreit den Aus- 
riister beinahe von dem ganzen Grundzins, 
d. h. der gesetzlichen Grundsteuer (in den 
meisten Fillen gelangt er auch in den 
Genuss eines besonderen Augmentzinses) 
und von aller Rottirung. Dagegen ist der 
Ausriister verpflichtet, in Friedenszeiten ei- 
nen mustergiltigen Mann zu stellen, den- 
selben zu besolden und ihm Krankenpflege 
angedeihen zu lassen, seine Bekleidung und 
Ausriistung anzuschaffen und zu unterhal- 
ten, ein mustergiltiges Pferd mit Sattel und 
allem Zubehor zu liefern und zu unter- 
halten und schliesslich die Montur des Man- ! 
  
nes und Pferdes zu verwahren und allen 
Tross zu bestreiten. Die jéhrlichen Rii- 
stungskosten belaufen sich auf 500 Frs 
fiir jeden Ausriister. Der Riistungs- und 
Augmentzins betragen zusammen 340 bis 
600 Frs. 
Innerhalb sechs Wochen ist der Aus- 
riister in Friedenszeiten verpflichtet, eine 
entstandene Vacanz zu filllen. Der Recrut 
darf nicht unter 17 und nicht iiher 25 
Jahre sein und muss eine Linge von 1:66 
Meter haben, die wachsende Jugend bis 
zum 21sten Jahre doch ausgenommen, wel- 
che bei einer Linge von 1°34 Meter!) an- 
genommen werden kann. Uebrigens gilt 
von der Recrutirung, Verabschiedung und 
Pensionirung bei der "Riistung” dasselbe, 
was bei der "Rottirang” angefiithrt worden ist. 
Die Remontirung wird auch vom Aus- 
riister besorgt und die neu angeschafften 
temonten werden bei Remontirungs-Inspec- 
tionen, die zweimal jihrlich vom Landshaupt- 
mann und Regiments-Chef abgehalten, wer- 
den, besichtigt. 
Infolge gesteigerten Bedarfes an In- 
fanterie ist ein Theil der Reiter-Regimen- 
ter, die durch Riistung gebildet worden, 
in Infanterie verwandelt worden, ohne dass 
sie doch aufgehort haben ihrer Natur nach 
fortfahrend Ristungs-Regimenter zu sein. 
Anstatt der Linderung in den Riistungs- 
Beschwerden, die hierdurch entstanden ist, 
erlegen die Ausriister dieser sog. abgeses- 
senen Riistungs-Regimenter sog. Pferde- 
Vacanzabgaben. Einige von ihnen haben 
sich auch. verbunden, statt dessen ein 
Pferd zu den Uebungen der Artillerie zu 
stellen. 
Gegenwirtig giebt es 6,505 Ausrii- 
stungsgiiter (Rusthall), von welchen doch 
724 einen Theil der Besoldung der Musi- 
kanten und Unterofficiere hergeben. Die 
effective Stéirke ist daher 5,781 Mann, von 
denen 2,661 Mann Infanterie und 3,120 
Mann Cavallerie. 
Reserve-Truppen. 
I. Eztra Rottirung. 
Als die alte Rottirung eingefithrt wur- 
de, befreite man einen Theil des Grund- 
1) Die grosste erlaubte Lidnge bei einem Re- 
cruten ist nirgends vorgeschrieben weder bei 
der geworbenen noch bei der eingetheilten 
Armee. 
      
     
   
   
    
   
   
    
   
  
  
   
   
   
   
    
   
    
    
   
    
     
    
   
  
   
   
    
  
   
  
  
   
  
   
   
  
  
  
   
  
  
   
  
  
   
   
   
   
   
  
  
  
   
    
  
  
  
 
	        
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