ihrer Mitbürger und
er Induſtrie und der
dung der Ausſtellung
ve zu ſichern.
Boden und im be-
chungen Bayerns zu
‘igen unſeres Staates
m Einzelnen außer-
elche ſonſt die Aus-
us Reichsmitteln ge=
erden :
den Empfangsſtellen
der Koſten der Ver-
iffion wird überdief;
von den Koſten des
dieſes zu entlaſten;
Aufſtellung der Aus-
rgt wird, ferner die
iter und ihrer Ver
Aufbewahrung der
hufs Rückſendung;
gen allgemeinen Rei
Räume und Pläbe,
i und ähnliche be-
le, ſowie der ver
Haffung und Koſten
desfommiffion über:
n Plabmiethe.
geſchloſſenen Decke
artenanlagen in dem
iſhinen nothwendige
achſen, indem dieſe
Re
9
In Beziehung auf die übrigen Bedingungen für die Betheiligung an
der Austellung wird Folgendes bemerkt:
1, Anmeldung. Die Anmeldung der Theilnahme hat bis ſpäteſtens
zum 10. April d. 38. zu gefchehen und ift durch das als Anlage beigelegte
Formular zu bewirken. Exemplare der Anmelde-Formulare, des Ausjtellungs-
Programmes und dieſer Bekanntmachung, ſowie eines Auszuges aus dem
allgemeinen Reglement werden für die Landwirthſchaft dur<h das General-
comité des landwirthſchaftlihen Vereins für Bayern in München, für die
Induſtrie dur<h die Handels- und Gewerbekammern, für die Kunſt bla die
Künſtlergenoſſenſchaft in München vertheilt werden. Dieſelben ſind gehörig
ausgefüllt bis zu dem oben bemerkten Termine — 10. April e. — an
die Korporationen zurüczuſenden, von welchen fie ausgegeben worden ſind.
Der Beſchluß der Landeskommiſſion bezügli<h der Annahme der erfolgten
Anmeldungen bleibt vorbehalten.
r
2. Garantie, Die Staatskaſſe übernimmt feine Garantie für Ber:
luſt oder Beſchädigungen an Ausitellungsgütern während des Transportes
oder während der Ausſtellung. Anſprüche aus der von der Kommiſſion bes
ſorgten Transportverſicherung werden den Beſchädigten zur eigenen Ver-
folgung abgetreten werden.
3. Transport. Die Ablieferung der zur Ausſtellung zugelaſſenen
Gegenſtände erfolgt an beſtimmten Empfangsſtellen, kann vom 1. Januar k. J
an vor Jich gehen und muß vor dem 1. März E. Js. vollendet ſein.
Nähere Beſtimmungen hierüber, ſowie über ausnahmsweiſe Verhältniſſe,
welche eine abweichende wre verlangen, ſind ſeiner Zeit zu erwarten.
Den wieder eingehenden Gegenſtänden iſ, die Feſthaltung ihrer
Fdentität vorausgeſeßt, Freiheit vom Eingangszolle geſeßlich zugeſichert;
die in dieſer Hinſicht erforderlichen Anordnungen bleiben vorbehalten,
1. Auspaden und Aufſtellen. Das Abladen der Kolli, deren Be-
förderung an den Ort der Aufſtellung, das Oeffnen und die Heraus:
nahme der Gegenſtände wird durch die Ausftellungs-Kommiſſarien bewirkt
werden. Für die Aufſtellung und Anordnung der Gegenſtände im Ein-
zelnen wird von ihnen, jedoch ohne Uebernahme einer Verantwortlichkeit,
gleichsfalls Sorge getragen werden, ſoweit die Beſorgung dieſer Geſchäfte
von der unterzeichneten Hommiffion nicht ausdrücklich abgelehnt. it oder Die
Aussteller deren Beforgung nicht fi) oder ihren. Bevollmächtigten vorbehals
ten haben. Finden in den Iehteren Fällen die Aussteller oder gehörig legi>