Full text: Bericht über die Betheiligung Bayerns an der Wiener Weltausstellung 1873

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timirte Bevollmächtigte derſelben ji) zu der ihnen von den Ausſtellungs- 
fommiſſarien bekannt gema<hten Zeit nicht ein, jo ſind die leßteren befugt, 
auf Gefahr und Koſten der Aussteller entweder den Plab für verwirkt zu 
erklären und die Kolli zurü>zuſenden, oder die Auſſtellung ihrerſeits zu be- 
wirken. ft die Aufſtellung und Anordnung der Gegenſtände von amtlicher 
Seite abgelehnt, ſo werden die Ausſteller davon rechtzeitig in Kenntniß ge- 
ſeht werden. 
Wollen die Ausſteller entweder ſelbſt oder dur<h Bevollmächtigte die 
Aufſtellung und Anordnung bewirken, ſo haben ſie dies ſpäteſtens in der 
Deklaration bei Spedition der Güter anzugeben. Die etwaigen Bevollmächtig- 
ten müſſen na< Namen, Stand und Wohnung genau bezeichnet werden. 
Den Ausſtellern iſ nnter Vorbehalt der Zuſtimmung der Kommiſſarien 
geſtattet, den Plaß und die Gegenſtände ihrer Ausſtellung auf ihre Koſten 
noh mit einer beſonderen Ausſhmückung zu verſehen. 
9. Gemeinſchaftlihe Ausſtellungen. Wenn die ausgeſtellten Ge- 
genſtände ihre Wirkung nicht verfehlen ſollen, ſo muß ihnen vor Allem 
eine geſ<ma>volle Anordnung gegeben werden, Von Wichtigkeit dafür ift, 
daß Gegenſtände leichter Art nicht zu ſehr vereinzelt, ſondern gemeinſchaft- 
lih gruppirt werden. Ganz beſonders gilt dies für die kleineren Gewerb- 
treibenden, welche niht in der Lage ſind, in einer ſhon dur ihren Umfang 
hervortretenden Weiſe an der Ausſtellung Theil zu nehmen. Es wird für 
ſie vortheilhaft ſein, wenn fie zu gemeinſchaftlihen Ausſtellungen ſi< zu 
vereinigen ſuchen und ihre Anmeldung zur Betheiligung gemeinſam be- 
wirken. Die Kommiſſion erbittet ſih vornehmli<h nah dieſer Richtung hin 
die Unterſtüßung der Handels- und Gewerbekammern. Sie wird es ſich 
ebenfalls angelegen ſein laſſen, die Vereinigung von Ausſtellern gleichartiger 
Gegenſtände zu vermitteln. Gegenſtände gleicher Gattung, bei welchen die 
Kommiſſion eine gleichartige und gemeinſchaftliche Ausftellung als zwed- 
mäßig erkannt hat, werden nur in einer ſolchen gemeinſchaftlichen Ausſtellung 
zugelaſſen werden, jo jedoch), daß innerhalb derſelben eine Abgrenzung der 
einzelnen Aussteller ſtattfindet, und die Unterſcheidbarkeit der von jedem der- 
ſelben ausgeſtellten Gegenſtände geſichert bleibt. 
6, Behälter. Sowohl mit Rückſicht auf die Raumbverhältniſſe, als 
auch im Jntereſſe eines günſtigen Eindruckes der Ausſtellungsräume ſoll na< 
dem Beſchluſſe des Bundesrathes bei der Herſtellung und Ausſtattung der 
zur Aufnahme der ausgeſtellten Erzeugniffe dienenden Behälter nach einem 
     
   
   
   
  
  
  
     
   
  
  
   
   
    
  
   
    
     
    
     
   
    
  
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