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> im Jahre 1867
te von 1782.
pen die folgenden
ngs- und Genuß
Leder- und Kaut
olzinduſtrie 111.
i-Fnduſtrie 123.
liches Zeichnen 51.
ſenſchaftliche Jn-
esweien 7. Ma
Bauernhaus und
: 4. Darſtellung
r<liche Kunſt
Objekte der Kunſt und der Kunſtgewerbe früherer Zeiten 16. Bil-
dende Kunſt der Gegenwart 449. Erziehungs-, Unterrichts-, und
Bildungsweſen 26. Additionelle Ausſtellungen 2. Temporäre Aus-
ſtellungen 16.
Nach den Regierungsbezirken ausgeſchieden treffen auf Ober-
bayern 873 darunter allein 436 Künſtler, Niederbayern 131. Ober-
pfalz 48, Oberfranken 107, Mittelfranken 340, Unterfranken 101,
on 110 und auf die Pfalz 72.
er Raumbedarf jtellte fich dabei auf die folgenden hohen
Basta Für die bildende Kunſt 2861 Meter Wand, 87 TMeter
Fußboden, 21 Meter Tijchfläche. Für die Induftrie im Jnduſtrie-
palait 3850 TMeter Wand, 2721 Meter Fußboden, 1988
Meter Tiichfläche. Für die Maſchinenhalle 89 TMeter Wand,
1976 Meter Fußboden, 59 Meter Tijchfläche.
Bon verjchiedenen Seiten waren Kolleftivausstellungen ange
meldet und wurde über deren Zuläſſigkeit auf Grund der von der
Centralkommiſſion in Berlin erlaſſenen Beſtimmungen berathen.
Dieſe Beſtimmungen gingen dahin, daß Sonderausſtellungen ein-
zelner Jnduſtrieorte mit Umgehung der vorgeſchriebenen Gruppen
eintheilung in keinem Falle geſtattet werden, daß dagegen gemein
ſame Ausſtellungen der gleichartigen Erzeugniſſe eines Jnduſtriebe
zirks oder induſtriellen Vereins innerhalb der einzelnen Gruppen
nicht allein zuläſſig, fondern auh als ſehr wünſcheuswerth er-
ſcheinen.
Die beabſichtigten gemeinſamen Kollektivausſtellungen der
Jnduſtriellen von Nürnberg und Fürth in den Gruppen VII.
und X. unterlagen keinen Bedenken ebenſowenig jene der Baum
wolleninduſtrie Augsburgs.
Dagegen konnte der vom Kunſtinduſtrie-Verein für Nieder
bayern in Landshut geſtellte Antrag, zu geſtatten „daß die von
demſelben angemeldeten Arbeiten im Anſchluß an den Kunſtgewerbe
Verein in München oder ſonſt allein im Anſchluſſe an die nieder
bayriſchen Ausſteller in einer gemeinjchaftlichen Gruppe des Ver
eines zur Ausſtellung gelangen“ nicht genehmigt werden, weil
dieſe Arbeiten den verſchiedenſten Gruppen des Ausſtellungspro
grammes angehörten.