dem Tiefland Laar (H.Schiraz),6. Gilan mit Talisch (H. Rescht),
7. Gulpajigan mit Chunsar, 8. Isfahan, 9. Hamadan, 10. Te-
heran, 11. Kaschan mit Natans, 12. Kerman, 13. Kermanschah,
14. Chorassan (Meschhed, Nischapur), 15. Kum mit Chali-
dschistan, Saveh, Karagan und Zerend, 16. Kurdistan (H. Senna
und Ardelan), 17. Chamseh (H. Sendschan), 18. Luristan ist
häufig mit Arabistan zu einem Gouvernement verschmolzen,
19.Malajir und Tusirkan, 20. Masanderan (H. Amel, Balafrusch,
Aschref), 21. Astrabad mit einem Grenzstück von Turkestan,
22. Nehawend und Kakewend, 23. Yezd.
Die Gouverneure vermitteln aus den Provinzen die Ge-
schäfte mit der Krone und dem Ministerium des Innern durch
Staatssecretäre (Mustafi), die in der Hauptstadt wohnen. In
grösseren Provinzen ernennt der Gouverneur für die einzelnen
Distriete von seinen Vertrauenspersonen Unter-Gouverneure,
die ihm verantwortlich sind und theilt ihnen zur Steuer-
Einhebung Commissäre (Muhassil) zu. Die Nomadenstämme
stehen nur indireet unter dem Gouverneur, direet unter ihren
angestammten Tribuschefs (Ilchani), der, wenn von türkischem
Stamm, im Seniorat folgt. Dieser ist für die inneren Ange-
. legenheiten, Militärstellung, Polizei und Steuern seines Stammes
verantwortlich.
Die Staats-Revenuen fliessen aus der direeten Besteuerung
von Grund und Boden in Geld und Naturalien, aus jener von
dem Viehstand der Nomaden und aus dem Einkommen der
Zölle für Aus- und Einfuhr. Jedoch fliessen die Einkommen
nicht in eine Centralcasse, sondern jede Provinz deckt vorerst
ihre Ausgaben für die Verwaltung, Militärstand ete., und schickt
den Ueberschuss in die Hauptstadt oder erhält von dieser das
allfällige Defieit.
Die Wehrkraft des Landes besteht in 75 Regimentern
Infanterie, jedes zu 800 Mann in Kriegszeiten, im Frieden ist
jedoch die Hälfte stets beurlaubt. Jedes Regiment wird in
einem Stamme meist türkischer Abkunft angeworben, und er-